Recht
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Das Kaufrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Ist der Käufer privater Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer, dann liegt ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf vor. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unerheblich ist, ob es sich bei der verkauften Sache tatsächlich um ein Verbrauchsgut handelt oder nicht. Für den Verbrauchsgüterkauf gelten insbesondere die folgenden Regelungen:
Ist die gekaufte Sache im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mangelhaft, dann stehen diesem unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche und Rechte gegen den Verkäufer zu.
Die Sache muss mangelhaft sein. Das ist sie, wenn
In der Werbung gemachte Äußerungen können berichtigt werden. Die Berichtigung muss allerdings mindestens so erfolgen wie auch die Werbung erfolgte. Zum Beispiel muss bei Werbung in einer überregionalen Tageszeitung die Berichtigung auch in einer überregionalen Tageszeitung erfolgen.
Die Sache ist auch dann mangelhaft, wenn
Voraussetzung für das Bestehen von Ansprüchen und Rechten des Käufers ist darüber hinaus noch, dass der Käufer den Mangel nicht kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Hat der Verkäufer den Mangel allerdings arglistig verschwiegen oder hat er eine Garantie für das Vorhandensein von bestimmten Eigenschaften der Sache übernommen, dann stehen dem Käufer auch dann Gewährleistungsrechte zu, wenn er den Mangel kennen musste.
Ein Mangel liegt nicht vor, wenn der Käufer die Sache unsachgemäß gebraucht hat. Ein Mangel liegt auch dann nicht vor, wenn die Sache abgenutzt oder verschließen worden ist. In der Praxis kann die Abgrenzung, ob nun ein Mangel vorliegt oder lediglich Abnutzung bzw. Verschleiß schwierig sein.
Ist eine Sache nur eine begrenzte Zeit haltbar und wird sie nach Ablauf dieser Zeit mangelhaft, dann liegt kein Mangel vor. Das gilt selbst dann, wenn die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Ist eine Sache gebraucht, dann liegt nur dann ein Mangel vor, wenn eine vergleichbare Sache üblicherweise einen solchen Mangel (noch) nicht aufweisen würde. Gebrauchte Sachen sollten vor ihrem Verkauf genau untersucht werden und eventuelle Mängel sollten dem Käufer detailliert mitgeteilt werden, um sie so zum Vertragsinhalt zu machen.
Ist die Sache mangelhaft, dann stehen dem Käufer Ansprüche und Rechte gegenüber dem Verkäufer zu. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich bei der Sache um eine sogenannte Stückschuld (geschuldet wird eine bestimmte Sache) handelt oder um eine sogenannte Gattungsschuld (geschuldet wird eine an Hand von Kriterien noch zu bestimmende Sache).
Der Käufer hat zunächst ein sogenanntes Recht auf Nacherfüllung. Der Käufer kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Die nachgelieferte Sache muss nicht unbedingt neu sein. Es müsste vielmehr genügen, wenn eine gleichwertige, mangelfreie gebrauchte Sache nachgeliefert wird. Nur wenn der Aufwand für die Nacherfüllung unverhältnismäßig ist, kann der Verkäufer diese verweigern.
Wird zu wenig geliefert, besteht der Nacherfüllungsanspruch grundsätzlich in einem Anspruch auf Nachlieferung der fehlenden Menge. Es kann jedoch Ausnahmen geben, z. B. wenn Fliesen zur Vermeidung geringfügiger Farbabweichungen aus einer Serie kommen sollten.
Der Verkäufer hat die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Das ist auch der Fall, wenn der Käufer die Sache an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung oder den Wohnsitz gebracht hat.
Der Käufer hat anstatt des Rechts auf Nacherfüllung ein Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Dies gilt jedoch nur, wenn er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist.
Der Käufer hat auch dann ein Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn
Der Käufer muss dem Verkäufer dann keine Frist zur Nacherfüllung mehr setzen.
Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Sache sich nur noch in schlechtem Zustand befindet oder gar nicht mehr vorhanden ist. Er muss dann natürlich Wertersatz für die Sache leisten.
Die Rechte auf Nacherfüllung und auf Minderung stehen dem Käufer auch dann zu, wenn der Mangel unerheblich ist.
Daneben kann der Käufer noch einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer haben. Dieser Schadensersatzanspruch kann statt der Leistung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist dann, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Der Schadensersatzanspruch kann auch neben der Leistung geltend gemacht werden. Dann muss der Käufer dem Verkäufer keine Frist setzen. Möglich ist ebenso ein Ersatz für erlittene Vermögensschäden, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Kaufsache stehen. Zu denken ist zum Beispiel an einen mangelbedingten Nutzungsausfall einer Produktionsanlage und den somit entgangenen Gewinn. Voraussetzung ist bei beiden, dass den Verkäufer ein Verschulden trifft. Verschulden umfasst auch die einfache Fahrlässigkeit, d. h. den Verkäufer trifft schon dann ein Verschulden, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Entscheidend hierfür ist, welche Sorgfaltspflichten den Verkäufer treffen. Das dürfte sich nach der Art des Produkts richten: Je höherwertiger das Produkt, desto höher die Sorgfaltsanforderungen. Der Schadensersatzanspruch kann höher sein als der Kaufpreisanspruch.
Gewährleistungsfrist ist der Zeitabschnitt, in welchem die Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können.
Die Verjährungsfrist kann auch gehemmt werden. Der Zeitraum in dem die Verjährungsfrist gehemmt worden ist, wird dann nicht mit in die Frist eingerechnet. Die Verjährungsfrist ist z. B. dann gehemmt, wenn Verhandlungen über Mängelansprüche geführt werden.
Beweislast innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist wechselt nach 6 Monaten!
Streiten sich Käufer und Verkäufer über den Zeitpunkt der Entstehung eines Mangels, dann gilt folgendes: Treten innerhalb von 6 Monaten seit der Annahme der Sache durch den Käufer Mängel auf, gilt zugunsten des Käufers die (gesetzliche) Vermutung, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Annahme vorhanden gewesen ist. Diese Vermutung kann der Verkäufer widerlegen, wenn er nachweisen kann, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung des Verbrauchers entstanden ist. Nach Ablauf der ersten 6 Monate muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe der Sache an ihn bestand. In den meisten Fällen dürfte das nicht mehr möglich sein.
Eine Garantie im Rechtssinne liegt dann vor, wenn der Garantiegeber dem durch die Garantie Begünstigtem Ansprüche und Recht einräumt, die über seine gesetzlichen Ansprüche und Rechte hinausgehen. Die gesetzlichen Ansprüche und Rechte bestehen unabhängig von der Garantie fort.
Bei einer gegenüber einem Verbraucher abgegebenen Garantie muss dieser in einfacher und verständlicher Sprache über seine Ansprüche und Rechte informiert werden. Das gilt sowohl für seine Ansprüche und Rechte aus der Garantie, als auch aus Gesetz.
Bei einer Haltbarkeitsgarantie wird vermutet, dass ein während der Geltungsdauer der Garantie auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. Eine Garantie muss nicht schriftlich gegeben werden.
Erbringt der Schuldner (das kann sowohl der Käufer als auch der Verkäufer sein) seine Leistung nicht rechtzeitig und trifft ihn an dieser nicht rechtzeitigen Leistungserbringung ein Verschulden, dann befindet sich der Schuldner im Verzug. Die Leistung ist dann nicht rechtzeitig, wenn der Gläubiger die Leistung vom Schuldner verlangen kann und der Schuldner die Leistung auch erbringen muss. Der Gläubiger muss den Schuldner grundsätzlich mahnen, um ihn in Verzug zu setzen.
Der Gläubiger muss den Schuldner nur dann nicht mahnen, wenn
Unabhängig von einer Mahnung kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung in Verzug. Ist der Schuldner Verbraucher gilt dies allerdings nur, wenn er hierauf ausdrücklich in Rechnung oder Forderungsaufstellung hingewiesen wurde.
Befindet sich der Schuldner mit einer Geldschuld im Verzug, dann kann der Gläubiger den Verzugszins als sogenannten Verzugsschaden geltend machen. Der Verzugszins liegt grundsätzlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Den aktuellen Basiszinssatz finden Sie unter www.bundesbank.de.
Achtung! Ist streitig, ob sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet, kommt es im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach einer Entscheidung des EuGH nicht mehr auf die Vornahme der Zahlungshandlung, sondern auf der rechtzeitigen Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Gläubigers an.
Ist sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Unternehmer gilt grundsätzlich das oben Gesagte. Es gelten jedoch die folgenden Besonderheiten:
Steht am Ende einer Lieferkette ein Verbraucher, dann gilt innerhalb der gesamten Lieferkette (also auch für Verträge zwischen Lieferanten): Bei neuen Sachen hat der Endverkäufer ein Rückgriffsrecht gegenüber seinem Lieferanten. Voraussetzung ist, dass er die Sachen auf Grund eines Mangels zurücknehmen musste bzw. der (Verbraucher) Käufer auf Grund eines Mangels den Kaufpreis gemindert hat. Der Endverkäufer kann dann ohne Fristsetzung gegenüber seinem Lieferanten vom Vertrag mit diesem zurücktreten bzw. den Kaufpreis mindern. Bei Kulanzregelungen gilt dies nicht.
Der Endverkäufer hat einen Anspruch gegen seinen Lieferanten auf Ersatz der Aufwendungen die er zu tragen hatte, insbesondere also auf Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Streiten sich Käufer und Verkäufer über die Entstehung des Mangels, dann gilt das oben unter 1.1.4 Gesagte mit folgender Abweichung: Die 6monatige Beweislasterleichterung beginnt erst in dem Moment, in dem der Käufer des Endverkäufers die Sache angenommen hat.
Der Rückgriffsanspruch des Endverkäufers gegenüber seinem Lieferanten unterliegt den oben unter 1.1.4 genannten Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe der Sache an den Endverkäufer durch den Lieferanten und verjährt grundsätzlich 2 Jahre später. Allerdings tritt die Verjährung frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Endverkäufer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Sie tritt spätestens 5 Jahre nachdem der Lieferant dem Endverkäufer die Sache geliefert hat ein.
Eine hiervon abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Endverkäufers können Endverkäufer und Lieferant grundsätzlich nicht schließen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Endverkäufer ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird.
Diese Rückgriffsansprüche gelten für alle Verträge der Lieferkette, also auch zwischen dem Lieferanten des Endverkäufers und dessen Lieferanten usw.
Ein besonderer Haftungsausschluss folgt aus der Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers beim Handelskauf aus § 377 HGB. Hierbei müssen Käufer und Verkäufer Kaufleute sein. Kaufleute sind verpflichtet, gekaufte Ware bei deren Eingang unverzüglich zu untersuchen und bei Vorliegen eines Mangels zu rügen. Tun sie das nicht, gilt die Ware als genehmigt. Nur bei versteckten Mängeln, die bei der Kontrolle der Ware nicht entdeckt werden konnten, bleiben die Ansprüche und Rechte des Käufers bestehen.
Auf Grund der starken Rückgriffsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf berufen sich Zulieferer oftmals zur Abwehr dieser Rückgriffsansprüche auf § 377 HGB. Die Ware sollte daher bei ihrem Eingang tatsächlich unverzüglich überprüft werden und Mängel sollten dann unverzüglich gerügt werden.
Ist sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Unternehmer (und steht am Ende einer Lieferkette kein Verbraucher), dann sind Haftungsbegrenzungen möglich (§ 444 BGB), sofern der Unternehmer den Mangel nicht arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr dürfte durch individuelle Vereinbarung und durch AGB möglich sein. Ein Haftungsausschluss (bzgl. einzelner oder aller Mängel) kann grundsätzlich durch einzelvertragliche, individuelle (sicherheitshalber) schriftliche Vereinbarung, nicht aber durch ABG erfolgen. Soll die Gewährleistung unter einem Jahr liegen oder völlig ausgeschlossen werden, sollten Sie diese Vereinbarung aufgrund der zur Zeit noch nicht gesicherten Rechtslage deshalb nicht durch AGB, sondern immer im Wege der individuellen Vertragsvereinbarung treffen. Bitte beachten Sie, dass der völlige Ausschluss der Gewährleistung nicht immer möglich ist, so hat bspw. der BGH entschieden, dass bei neuen Gebäuden oder zu errichtenden Gebäuden die Gewährleistung durch AGB nicht und durch Individualvereinbarung nur bei vorheriger Erörterung ausgeschlossen werden kann. Gleiches dürfte für Sachen gelten, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden und an diesem einen Mangel verursachen.
Selbstverständlich gilt auch hier der § 377 HGB. Unseres Erachtens gilt beim reinen Handelskauf die Beweislastregelung unter 1.1.4 nicht. Das bedeutet, dass der Käufer von Anfang an den Beweis dafür erbringen muss, dass der Mangel bei Übergabe der Kaufsache vorlag.
Bei Verzug des Schuldners kann der Gläubiger Verzugszinsen als sogenannten Verzugsschaden geltend machen. Der Verzugszins liegt bei Kaufleuten 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Eine Kurzübersicht der Gewährleistungsrechte Garantie und Mangel, mit Verweis auf die gesetzliche Grundlagen, finden Sie in unserem Flyer zum Download unter "Mehr zum Thema".
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