Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften und besticht durch ihre einfache und kostengünstige Gründung sowie ihre vielseitigen Einsatzmöglichkeiten. Die relevanten gesetzlichen Regelungen für die GbR finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 705 ff. In § 705 BGB wird die GbR wie folgt definiert:

"Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten."

Die Formulierung lässt erkennen, dass bei der GbR typischerweise die Mitarbeit der einzelnen Gesellschafter im Unternehmen im Vordergrund steht. Der gemeinsame Zweck kann in jeder erlaubten Tätigkeit bestehen, gewerbliche Aktivitäten sind also nicht zwingend. Damit steht die Form der GbR sowohl Gewerbetreibenden als auch Angehörigen freier Berufe zur Verfügung.

Die Rechtsform der GbR eignet sich für eine dauerhafte Zusammenarbeit ebenso wie für kurzfristige Zusammenschlüsse. Die Gründung der GbR setzt eine Mindestanzahl von zwei Gesellschaftern voraus. Gesellschafter kann jede natürliche, aber auch eine juristische Person (z. B. eine GmbH) sein. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindeststammkapital gibt es bei der GbR nicht.

Abgrenzung zur offenen Handelsgesellschaft (oHG)

Wenn eine GbR zum Zweck der gemeinsamen Ausübung eines Gewerbes gegründet wird, darf der Gewerbebetrieb den Rahmen eines Kleingewerbes nicht überschreiten. Denn ein Handelsgewerbe kann nicht in der Form einer GbR betrieben werden.

Ein Handelsgewerbe liegt dann vor, wenn der Gewerbebetrieb wegen seiner Art oder seinem Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ob das Einrichten eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs erforderlich ist, muss je nach Fall anhand verschiedener Kriterien ermittelt werden. Ein wichtiges Kriterium ist zum Beispiel der Umsatz. Liegt dieser unter 250.000 Euro, ist in der Regel noch von einem Kleingewerbe auszugehen.

Sofern der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet ist, kommt als Gesellschaftsform statt der GbR zum Beispiel eine offene Handelsgesellschaft (oHG) in Betracht, welche das handelsrechtliche Gegenstück zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildet. Falls ein ursprünglich kleingewerbliches Unternehmen den Umfang seiner geschäftlichen Tätigkeit so stark erweitert, dass ein Handelsgewerbe entsteht, wird die GbR "automatisch" zu einer OHG und muss als solche in das Handelsregister eingetragen werden.

Die Abgrenzung von GbR und oHG ist von großer Bedeutung, da beide Gesellschaftsformen unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Für die OHG gilt zum Beispiel das Handelsgesetzbuch (HGB) mit zum Teil strengeren Vorschriften.

Eintragungspflichten

Eine GbR kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden, daher hat sie keine Firma, unter der sie im Geschäftsverkehr auftritt. jedoch ist von jedem Gesellschafter das Gewerbe bei der zuständigen Behörde am Sitz des Gewerbebetriebs anzuzeigen, wenn die Geschäftstätigkeit nicht ausschließlich Vermögensverwaltung ist.

Kennzeichnungspflichten

Auf Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, muss immer der Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen der jeweiligen Gesellschafter angegeben werden. Zu den Geschäftsbriefen zählen z. B. auch Rechnungen, Quittungen, Liefer- und Bestellscheine oder Auftragsbestätigungen. Ein Zusatz, der auf die Rechtsform der Gesellschaft hinweist, ist zwar nicht zwingend, er dient aber der Rechtsklarheit. Daneben kann die GbR auch eine (zusätzliche) Geschäftsbezeichnung führen. Gestattet wäre z.B.: "Claudia Reich & Robert Kiesel GbR Internetdienstleistungen". Um Verwechslungen mit einer Handelsregister-Firma zu vermeiden, sollte die Geschäftsbezeichnung von den Gesellschafternamen grafisch abgesetzt werden.

Gesellschafterbeschlüsse

Gesellschafterbeschlüsse sollen nach dem gesetzlichen Leitbild von allen Gesellschaftern zusammen und einstimmig gefasst werden. Dabei hat jeder Gesellschafter eine Stimme. Es können aber auch abweichende Regelungen vereinbart werden, etwa dass die Höhe der Beteiligung eines Gesellschafters an der GbR das Stimmgewicht bestimmt, oder dass die Mehrheit der Stimmen für einen Beschluss ausreicht.

Gesellschaftsvermögen

Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus den Beiträgen der Gesellschafter sowie dem erwirtschafteten Gewinn. Es ist ein Sondervermögen, an dem alle Gesellschafter "zur gesamten Hand" beteiligt sind, daher spricht man auch von "Gesamthandsvermögen". Dies bedeutet, dass ein Gesellschafter alleine weder über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen noch über einzelne dazu gehörende Teile verfügen kann. Nur die Gesellschafter zusammen können über das Gesamthandsvermögen verfügen.

Gesellschaftsvertrag

Errichtet wird die GbR durch einen formlosen Gesellschaftsvertrag, der schriftlich oder mündlich geschlossen werden kann. Es ist unbedingt empfehlenswert, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses möglichst mit Hilfe eines Rechtsberaters schriftlich in einem Gesellschaftsvertrag festzuhalten. Bedeutsam sind zum Beispiel Regelungen zum Thema:

  • Gesellschaftszweck
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Interne Haftungsverteilung
  • Tätigkeitsvergütung
  • Entnahmerecht
  • Gewinn- und Verlustverteilung
  • Informations- und Kontrollrecht
  • Wettbewerbsverbot
  • Abtretung von Geschäftsanteilen
  • Ausscheiden eines Gesellschafters
  • Tod eines Gesellschafters
  • Abfindung

Spätere Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über Vertragsbedingungen können so vermieden werden. Im Falle eines Rechtsstreits erfüllt der schriftliche Vertrag wichtige Beweiszwecke.

Mustervertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Geschäftsführung und Vertretung

Das Gesetz unterscheidet zwischen Geschäftsführung und Vertretungsmacht. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens im Innenverhältnis, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw. Die Vertretungsmacht bezieht sich dagegen auf das Handeln nach außen im Rechtsverkehr, zum Beispiel durch das Eingehen konkreter Verpflichtungen im Namen der Gesellschaft.

Nach dem Leitgedanken des BGB steht die Geschäftsführungsbefugnis und daran anknüpfend auch die Vertretungsmacht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Deshalb ist grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter zu einem Geschäft erforderlich. Das hat den Vorteil, dass die Kontrollmöglichkeit der Gesellschafter untereinander sehr groß ist.

Gleichzeitig wird aber auch die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft eingeschränkt, was ein klarer Nachteil der gesetzlichen Regel ist. Im Gesellschaftsvertrag können aber flexiblere Regelungen getroffen werden. So können Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht z. B. auf einen, einzelne oder mehrere Gesellschafter übertragen werden. Dies gilt entsprechend auch für einzelne Tätigkeitsbereiche.

In jedem Fall steht auch den nicht geschäfts- und vertretungsbefugten Gesellschaftern ein umfassendes Kontroll- und Informationsrecht zu, welches nicht ausgeschlossen werden kann. Unabhängig von der im jeweiligen Vertrag getroffenen Regelung bedarf ein für die Gesellschaft sehr bedeutendes Geschäft, z. B. eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, immer der Zustimmung aller Gesellschafter (sog. Grundlagengeschäfte).

Rechts- und Parteifähigkeit

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) war die GbR als solche nicht rechtsfähig. Sie konnte bislang keine eigenen Verbindlichkeiten begründen. Stattdessen wurden ausschließlich die Gesellschafter höchstpersönlich berechtigt und verpflichtet.

Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung ist die Außen-GbR rechtsfähig, soweit sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Die GbR kann also selber Vertragspartner werden und Schuldnerin bzw. Gläubigerin daraus folgender Ansprüche sein. Aus der Rechtsfähigkeit der GbR ergibt sich auch deren Parteifähigkeit im Zivilprozess, was für die Praxis sehr bedeutsam ist. Die GbR kann damit nämlich als Partei selbst klagen und Leistung an sich selbst verlangen. Ebenso kann die GbR als solche auch verklagt werden, d. h. es muss nicht mehr jeder einzelne Gesellschafter verklagt werden - was aus prozesstaktischen Gründen aber weiterhin ratsam erscheint.

Haftung

Da die Außen-GbR selber Anspruchsgegnerin sein kann, haftet sie für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen.

Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Ein Gläubiger kann z.B. einen Gesellschafter nach seiner freien Wahl aussuchen und in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann dann von den anderen Gesellschaftern anteilig internen Ausgleich verlangen. Er trägt aber das Risiko, dass ein interner Ausgleich mangels solventer Gesellschafter scheitert.

Die Gesellschafter haften untereinander in der Regel zu gleichen Teilen. Im Gesellschaftsvertrag kann auch eine andere Regelung erfolgen, etwa eine Haftung nach unterschiedlichen Quoten. Interne Haftungsvereinbarungen wirken aber nicht gegenüber Dritten!

Haftungsbeschränkung

Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten, z. B. auf das Vermögen der Gesellschaft, ist grundsätzlich möglich. Nach der Rechtssprechung ist eine Haftungsbeschränkung jedoch nur dann wirksam, wenn sie individuell mit dem Vertragspartner vereinbart wurde. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Vereinbarung dringend anzuraten. Unwirksam ist dagegen eine standardisierte Haftungsbeschränkung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, da diese dem Erfordernis der individuellen Vereinbarung nicht genügt.

Auch der Hinweis "GbR mit beschränkter Haftung" oder "GbRmbH" auf den Geschäftsbriefbögen ist laut Rechtsprechung des BGH keinesfalls geeignet, die Haftung der GbR auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken.

Gesellschafterwechsel

Die Rechtsform der GbR steht und fällt mit ihren Gesellschaftern.

Ausscheiden

In der Regel hat das Ausscheiden einzelner Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft zur Folge (Näheres zur Auflösung unter Ziff. 13). Abweichend davon kann im Gesellschaftsvertrag aber auch festgelegt werden, dass die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird (Fortsetzungsklausel). Der ausgeschiedene Gesellschafter hat einen Abfindungsanspruch gegen die übrigen Gesellschafter, wenn diese die GbR fortführen. Nach dem Ausscheiden haftet der Gesellschafter im Außenverhältnis für alle Verbindlichkeiten ("Altschulden") der Gesellschaft, die vor seinem Ausscheiden begründet wurden. Diese Nachhaftung endet erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren. 

Übertragung des Gesellschaftsanteils

Ein Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die Gesellschafter hierfür ihre Zustimmung erteilen. In diesem Fall hat der neue Gesellschafter dieselbe Rechtsstellung wie der Ausscheidende, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Beitritt

Die Mitgliederzusammensetzung kann auch durch den Beitritt eines neuen Gesellschafters verändert werden. Hierfür ist ein Vertrag zwischen den bisherigen Gesellschaftern und dem neuen Gesellschafter sowie die Zustimmung aller Gesellschafter zu einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich.

Auflösung der Gesellschaft 

Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird die Gesellschaft aufgelöst durch:

  • Kündigung eines Gesellschafters
  • Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters unter bestimmten Voraussetzungen
  • Auflösungsbeschluss
  • Zeitablauf bei zeitlich befristeter Gesellschaft
  • Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks
  • Tod eines Gesellschafters
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters sowie
  • durch die Beteiligung nur noch eines Gesellschafters

Während der Abwicklung (Liquidation) der Gesellschaft werden die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu Ende geführt sowie deren Schulden getilgt. Reicht hierfür das Gesellschaftsvermögen nicht aus, so sind die Gesellschafter zum Nachschuss des fehlenden Betrages verpflichtet. Sofern noch Vermögen vorhanden ist, wird dieses unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Mit Abschluss der Liquidation ist die Gesellschaft vollständig beendet und existiert nicht mehr.

Besteuerung

Für die Besteuerung sind a) die Besteuerung des Gewinns, b) die Besteuerung des Gewerbeertrags und c) die Umsatzsteuer als wesentliche Steuerarten zu unterscheiden.

a) Gewinnbesteuerung

Anders als beispielsweise die GmbH ist die GbR keine eigene Rechtsperson. Diese rechtliche Einordnung wirkt sich auch für die Besteuerung des Gewinns aus. Für die Gewinnbesteuerung gilt die GbR nicht als eigenes Steuersubjekt. Folge hiervon ist, dass nicht die GbR selbst zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer veranlagt wird. Vielmehr wird nach einheitlicher und gesonderter Feststellung des Gewinns dieser dem jeweiligen Gesellschafter in der Höhe des im zustehenden Anteils zugeordnet und bei diesem besteuert. Je nach Rechtsform der Gesellschafter unterliegen deren Gewinnanteile dann bei diesen der Einkommensteuer oder aber der Körperschaftsteuer. Sind also beispielsweise mehrere natürliche Personen an einer gewerblichen GbR beteiligt, werden die entsprechenden Gewinnanteile als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim jeweiligen Gesellschafter mit dessen individuellem Steuersatz versteuert, nicht aber bei der GbR selbst. Der maßgebliche Gewinn wird entweder durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder den so genannten Betriebsvermögensvergleich ("Bilanzierung") ermittelt.

b) Gewerbesteuer

Anders als bei der Besteuerung des Gewinns wird bei der Gewerbesteuer die GbR selbst besteuert. Das heißt, dass diese der Gewerbesteuer unterliegt, vorausgesetzt sie übt ein Gewerbe aus. Die Ausübung eines freien Berufs in der Form einer GbR löst keine Gewerbesteuerpflicht aus.

Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, der sich vereinfacht ausgedrückt am Gewinn orientiert, jedoch um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert wird. Aufgrund des kommunalen Hebesatzrechts ist die Gewerbesteuerbelastung von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Im Durchschnitt liegt sie in der Spitze bei rund 12 bis 13 Prozent. Wobei jedoch zu beachten ist, dass für die GbR ein Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag besteht. Danach setzt die Belastung erst gestaffelt ein. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei den Gesellschaftern anteilig in einer komplizierten Rechenmethode angerechnet wird.

c) Umsatzsteuer

Neben der dargestellten Besteuerung des Ertrags ist weiter die Umsatzsteuer zu beachten. Auch hier ist anders als im Rahmen der Gewinnbesteuerung die GbR eigenes Steuersubjekt. Das heißt, dass diese für Lieferungen und Leistungen im Rahmen ihres Unternehmens, Umsatzsteuer zu entrichten hat. Für bestimmte Lieferungen und Leistungen gilt der ermäßigte Steuersatz. Bestimmte Leistungen und Lieferungen, insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen, können von der Umsatzsteuer befreit sein.

 

Ansprechpartner

Carsten Baubkus
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