Firmenname

Das Handelsrecht unterscheidet zwischen Gewerbetreibenden, die im Handelsregister eingetragen sind (Kaufleute), und solchen, die nicht eingetragen sind (Kleingewerbetreibende). Nicht ins Handelsregister eingetragene Unternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Art der Tätigkeit einfach, der Geschäftsumfang überschaubar und kaufmännische Einrichtungen wie doppelte Buchführung, Inventur und Bilanz nicht erforderlich sind.

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Grundsätze der Firmierung

Nur im Handelsregister eingetragene Unternehmen dürfen eine Firma führen; es ist die Bezeichnung, unter der sie im Handelsverkehr auftreten, Verträge schließen, klagen und verklagt werden, also der offizielle Name des Unternehmens.

  • Nur Kaufleute sind berechtigt, eine Firma zu führen (§§ 17 ff. HGB).
  • Die Firma muss zur Kennzeichnung eines Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB).
  • Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für sie angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen (§ 18 Abs. 2 HGB).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann die Firma z. B. als Personenfirma (Information über Inhaber), als Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), als reine Phantasiefirma (ohne Information) oder aus einer Kombination dieser Bestandteile gebildet werden.

Folgende Punkte sind besonders zu beachten:

  • Die Firma muss sich von allen am selben Ort bereits bestehenden und im Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
  • Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft hat eine Firma dann, wenn sie ein ganz bestimmtes Unternehmen unter vielen gleichartigen bezeichnet. Typischerweise sind Firmen, die aus Personennamen ("Franz Maier OHG") oder Phantasiebezeichnungen ("Phönix GmbH") gebildet sind, immer Kennzeichnungskräftig.
  • Die Kennzeichnungseignung fehlt jedoch Firmen, die nur aus rein beschreibenden Branchen- oder Sachbegriffen gebildet sind, wie z. B. "Autohandel GmbH" oder Textil e.K.". Solche Sachfirmen kennzeichnen nämlich kein bestimmtes Unternehmen, sondern stehen für eine ganze Branche. Außerdem besteht ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit an solchen beschreibenden Branchenbegriffen, da diese sonst zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden könnten. Sach- und Branchenfirmen muss daher ein weiterer Zusatz beigestellt werden, der die erforderliche Kennzeichnungskraft bewirkt. Hierzu eignen sich Personennamen der Inhaber bzw. Gesellschafter oder Phantasiebezeichnungen, z. B. "ABC Textil e.K.".
  • Wegen der Gefahr der Irreführung sind solche Begriffe nur eingeschränkt verwendbar, die z. B. eine besondere Leistungsfähigkeit, Marktbedeutung oder den Umweltbezug eines Unternehmens anklingen lassen bzw. aufgrund spezieller Regelungen nur einem eingeschränkten Adressatenkreis zur Verfügung stehen, wie z. B. "Deutsche", "Europäische", "Bio", "Finanz", "Institut", "Akademie", "Group" oder "Gruppe", "Kapitalanlagegesellschaft" usw.
  • Problematisch sind auch Zusätze, die Zweifel über die Rechtsform des Unternehmens aufkommen lassen. Unzulässig sind z. B. zwei Rechtsformzusätze in einer Firma. Der Zusatz "Partner" darf seit in Kraft treten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur noch von Partnerschaftsgesellschaften geführt werden.
  • Zwingend vorgeschrieben für alle Handelsregisterfirmen ist die Offenbarung der Haftungsverhältnisse und damit die Aufnahme eines Rechtsformzusatzes in die Firma. 

Unterscheidung der Geschäftsbezeichnung

Kleingewerbetreibende treten im geschäftlichen Verkehr dagegen mit dem Familiennamen und einem ausgeschriebenen Vornamen auf. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts müssen alle Gesellschafter mit Vor- und Zunamen genannt werden. Das gilt insbesondere für Geschäftsbriefe, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden (§ 15b GewO), aber z. B. auch für Gewerbeanmeldungen, Kontobezeichnungen, Eintragungen in Telefonbüchern, Rechnungen und Quittungen sowie für alle Drucksachen, die Grundlage von Rechtsgeschäften sein können.

Zulässig ist es aber, wenn als Zusatz zum Namen Branchenbezeichnungen oder Tätigkeitsangaben hinzugefügt werden, z. B. "Max Schmeling, Holzhandel", "Josef Meier, Handelsvertreter".

In der Werbung können Kleingewerbetreibende dagegen eine sogenannte Geschäftsbezeichnung – auch Etablissementsbezeichnung genannt – verwenden. Es handelt sich dabei um Wahlnamen, die eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung haben können, denn sie sind ein wichtiges Mittel, durch das der Namensträger in seinen Beziehungen zur Umwelt Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit von anderen wahrt. Sie dienen einer werbewirksamen Beschreibung des Unternehmens und haben "schmückende" Funktion. Geschäftsbezeichnungen werden häufig am Geschäftslokal, in Zeitungsinseraten, auf Visitenkarten und auf der Homepage des Unternehmens verwendet; sie dürfen aber auch im Briefkopf erscheinen, wenn sie nicht den Eindruck einer Firma erwecken und auf dem Bogen der Name des Gewerbetreibenden genannt wird.

Eine Geschäftsbezeichnung ist vor Verwechslungen geschützt. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie kennzeichnungskräftig ist und in rechtmäßiger Weise verwendet wird.

Grundsätze der Geschäftsbezeichnung

Geschäftliche Bezeichnungen sind Namen, die der Inhaber zur Bezeichnung des Unternehmens, des Geschäfts oder seiner Produkte wählt, um sich vom Wettbewerb abzugrenzen. Sie sollen also auffallend, einprägsam und werbewirksam sein. Die Ausprägung ist äußerst vielfältig. Sie reicht von den typischen Etablissementbezeichnungen, die in einigen Branchen üblich sind (z. B. "Rathaus-Apotheke", "Zum Goldenen Lamm"), über Fantasiebegriffe, Schlagwörter, Buchstaben- und Zeichenfolgen bis hin zu Kombinationen aus Namen und Branchenbegriffen ("Müller Marketing"; "Holz Schmeling"). Auch Domainnamen oder Logos können eine Geschäftsbezeichnung darstellen.

Bei der Wahl der Geschäftsbezeichnung stehen dem Gewerbetreibenden viele Möglichkeiten offen. Er sollte aber auf die folgenden Punkte achten:

  • Die gewählte Bezeichnung darf nicht geeignet sein, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände zu täuschen. So darf die Bezeichnung nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht besitzt, beispielsweise "Internationaler Modeschmuckvertrieb" für einen Kleinbetrieb.
  • Weiterhin darf durch die Wahl der Geschäftsbezeichnung keine Handelsregistereintragung vorgetäuscht werden. Aus diesem Grunde ist die Verwendung eines Inhaberzusatzes (z. B. des Begriffes "Inhaber" oder der allgemein verständlichen Abkürzung "Inh.") durch Unternehmer, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, zu vermeiden. Solche Inhaberzusätze lassen regelmäßig auf in das Handelsregister eingetragen Firma schließen. Auch Zusätze wie "Nachfolger", "Gebrüder", "Partner" o. ä. können auf eine eingetragene Firma hindeuten.
  • Schließlich sollte überprüft werden, ob nicht schon ein anderer Betrieb in demselben geographischen Wirkungsbereich die konkret ins Auge gefasste Geschäftsbezeichnung verwendet.

Verletzung der Kennzeichnungspflichten

Wer eine unzulässige Geschäftsbezeichnung führt oder seinen Briefbogen nicht korrekt gestaltet hat, dem drohen verschiedene Sanktionen. So kann der Inhaber eines älteren Zeichens, das mit der Geschäftsbezeichnung verwechselt werden kann, Unterlassung, u. U. sogar Schadensersatz, verlangen. Ist die Bezeichnung täuschungsgeeignet, kann der Gewerbetreibende aus wettbewerbsrechtlichen Gründen abgemahnt werden. Ordnungsgelder sind zu befürchten, wenn auf dem Briefbogen nicht die vollständigen Namen des oder der Gewerbetreibenden aufgeführt sind. Außerdem kann das Amtsgericht den Gebrauch einer firmenähnlichen Bezeichnung mit einem sogenannten Firmenmissbrauchsverfahren verbieten. Schließlich besteht die Gefahr, dass beim Eindruck einer kaufmännischen Firma das strengere Handelsrecht Anwendung findet, z. B. im Hinblick auf die Haftung für die Schulden des Vorgängers.

 

Ansprechpartner

Carsten Baubkus
Geschäftsbereich: Zentrale Dienste
Recht
t: +49(0)355 365 1602
f: +49(0)355 3659 1602
carsten.baubkus@cottbus.ihk.de