Finanz- und Versicherungswirtschaft/Backoffice Recht
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(Erlaubnis gem. § 34 d Abs. 1 GewO)
Der Gesetzgeber legt fest, dass ein Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter (ungebundener Versicherungsvermittler), der gewerbsmäßig Versicherungen vermitteln will, einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO der zuständigen IHK bedarf. Für die Erteilung der Erlaubnis muss der ungebundene Versicherungsvermittler sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen gemäß § 34 d Abs. 5 GewO erfüllen.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Folgende Unterlagen und Nachweise, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen (ausgenommen der Sachkundenachweis), sind neben dem Erlaubnisantrag zur Überprüfung der Voraussetzungen einzureichen:
(Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Checkliste)
Persönliche Zuverlässigkeit
Geordnete Vermögensverhältnisse
Bestätigung der Berufshaftpflichtversicherung gem. § 34 d Abs. 5 Nr. 3 GewO
Sachkundenachweis
(Erlaubnisbefreiung gem. § 34 d Abs. 6 GewO)
Produktakzessorische Versicherungsvermittler müssen einen Antrag auf Erlaubnisbefreiung stellen. Die Prüfung der Unterlagen zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnisse und der Nachweis der Sachkunde entfällt. Dafür müssen diese Vermittler allerdings nachweisen, dass sie im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder eines Versicherungsvermittlers mit Erlaubnis tätig sind. Gleichwohl gilt für sie die Nachweispflicht einer Berufshaftpflichtversicherung.
Für den Antrag auf Befreiung der Erlaubnis ist dem Auftrag gebenden Versicherungsunternehmen bzw. Versicherungsvermittler der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, geordneter Vermögensverhältnisse und der Sachkunde zu erbringen. Der produktakzessorische Vermittler hat den Befreiungsantrag zusammen mit der im Befreiungsantrag enthaltenen Verpflichtungserklärung des Auftraggebers, die Anforderungen entsprechend § 48 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers sicherzustellen, an die Erlaubnis erteilende Stelle einzureichen.
Versicherungsvermittler müssen sich nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie „bei der zuständigen Behörde nach Artikel 7 Absatz 2 in ihrem Herkunftsmitgliedstaat“ in das dort geführte Register über Versicherungsvermittler eintragen lassen.
Der „Herkunftsmitgliedstaat“ wird in Art. 2 Abs. 9 b der Richtlinie bezogen auf Vermittler als juristische Person wie folgt definiert: „der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat, oder wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;“. Für die Bestimmung des „satzungsmäßigen Sitzes“ ist der Ort der Gründung der Gesellschaft maßgeblich, nicht hingegen der Ort der Tätigkeit. Im Falle der in Großbritannien gegründeten Limiteds ist demzufolge die Financial Service Authority (FSA) für die Zulassung zuständig.
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