Recht
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Kleingewerbetreibende sind aufgrund der Größe und Umfang ihres Betriebes in der Regel nicht dazu verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Wachsen jedoch die Umsatzzahlen und die Betriebsgröße beträchtlich an, muss der Gewerbetreibende prüfen, ob sein Unternehmen mittlerweile einem nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb entspricht.
Dann ist der Gewerbetreibende als „Vollkaufmann“ tätig und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.
Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, sich freiwillig in das Handelsregister eintragen zu lassen. Wir zeigen auf, welche Vor- und Nachteile und Rechte und Pflichten mit der Handelsregistereintragung verbunden sind.
Die Vollkaufmannseigenschaft eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft hängt davon ab, ob das Unternehmen nach Art und Umfang der Tätigkeit eine kaufmännische Betriebsweise benötigt. Die Feststellung, ob diese sehr vage formulierte gesetzliche Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, erfolgt im Wege einer Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien. Dies sind in erster Linie die Höhe des Umsatzes und die Beschäftigtenzahl, die Zahl der Betriebsstätten, die Vielfalt der Geschäftsbeziehungen und die Höhe des Anlage- und Umlaufvermögens. Maßgeblich sind ferner die Schwierigkeit der Kalkulation, das Erfordernis langfristiger Dispositionen, die Vielfalt der hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse oder der erbrachten Leistungen, die Art der Geschäftsabwicklung (Inanspruchnahme oder Gewährung von Krediten, Wechselgeschäfte, bargeldloser Geschäftsverkehr oder Bargeschäfte).
Bei der Wertung dieser Kriterien gibt es keine starren, nach Zahlen festgelegten Grenzen. Vielmehr spielen auch die Eigenarten der jeweiligen Branche eine Rolle. So kann z.B. ein Handelsvertreter hohe Bruttoprovisionen von z.B. 145.000 EUR jährlich erzielen und dennoch nicht registerpflichtig sein, da der Verwaltungsaufwand und der sonstige Geschäftsumfang sehr gering gehalten ist. Andererseits kann ein gemischt-gewerbliches Unternehmen mit relativ niedrigem Umsatz, aber hohem buchhalterischen Aufwand Vollkaufmann sein.
Insgesamt gelten Schwellenwerte von 250.000 EUR bei Warenumsätzen und 125.000 EUR bei Dienstleistungsumsätzen als Richtgrößen für die Eintragungspflicht.
Ergibt die Gesamtbetrachtung, dass ein Unternehmen materiell nicht vollkaufmännisch ist, so kann es sich gleichwohl freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Dann allerdings gelten die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie für Vollkaufleute.
Vollkaufleute und Kleingewerbetreibende unterliegen unterschiedlichen zivil- und handelsrechtlichen Bestimmungen. So gelten für Kleingewerbetreibende beim Abschluss von Verträgen grundsätzlich die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für in das Handelsregister eingetragene Unternehmen - die so genannten „Kaufleute“ - gelten hingegen die Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB), die sich an den Erfordernissen des Handelsverkehrs orientieren.
Die Regelungen des HGB tragen der gegenüber einem Kleingewerbetreibenden wesentlich erhöhten Selbstverantwortlichkeit des Kaufmanns Rechnung. Von einem Kaufmann wird erwartet, dass er Risiken und Chancen eines Geschäfts abwägen kann; insoweit wird er weniger geschützt als ein Kleingewerbetreibender. Weiterhin dienen die Vorschriften des HGB der Beschleunigung des Geschäftsverkehrs.
Die Handelsregistereintragung und die damit verbundene Geltung des HGB kann einem Kleingewerbetreibenden also größere Freiheit und damit Vorteile, durch die strengeren Pflichten, die einem Kaufmann auferlegt sind, aber auch Nachteile einbringen. Deshalb kann die Entscheidung für oder gegen eine freiwillige Eintragung ins Handelsregister nur individuell getroffen werden. Ihre IHK berät Sie gern!
Der Vollkaufmann muss Handelsbücher führen sowie Inventuren und Bilanzen aufstellen. Unterlässt er dies, kann er sich bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz wegen unterlassener Buchführung strafbar machen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Unternehmer in der Rechtsform des "eingetragenen Kaufmanns" oder der "eingetragenen Kauffrau" im Handelsregister geführt wird. Hier ist die Erstellung von Inventar und Bilanz erst erforderlich, wenn am Ende von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Umsätze mehr als 500.000 EUR und der Jahresüberschuss mehr als 50.000 EUR betragen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Beachte: Für Neugründungen besteht zunächst allerdings stets Buchführungs- und Inventarpflicht. Zur Befreiung gem. § 241a HGB genügt dann das einmalige Unterschreiten der Werte zum ersten Abschlussstichtag. Die so von diesen Verpflichtungen befreiten Kaufleute können im nächsten Geschäftsjahr ihre Rechnungslegung auf eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß Einkommensteuergesetz beschränken.
Für die Abwicklung von Handelskäufen, also Käufen zwischen Kaufleuten, gelten nach dem HGB besondere Grundsätze:
Die Anmeldung der Firma bei dem zuständigen Registergericht muss von einem Notar beglaubigt werden. Vor Eintragung der Firma in das Handelsregister holt das Registergericht in der Regel eine Stellungnahme der IHK zur Zulässigkeit der Firmierung und etwaigen rechtlichen Zweifelsfragen ein.
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