Eingetragener Kaufmann

Kleingewerbetreibende sind aufgrund der Größe und Umfang ihres Betriebes in der Regel nicht dazu verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Wachsen jedoch die Umsatzzahlen und die Betriebsgröße beträchtlich an, muss der Gewerbetreibende prüfen, ob sein Unternehmen mittlerweile einem nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb entspricht.

Dann ist der Gewerbetreibende als „Vollkaufmann“ tätig und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.

Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, sich freiwillig in das Handelsregister eintragen zu lassen. Wir zeigen auf, welche Vor- und Nachteile und Rechte und Pflichten mit der Handelsregistereintragung verbunden sind.

Wann ist ein Gewerbetreibender Vollkaufmann?

Die Vollkaufmannseigenschaft eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft hängt davon ab, ob das Unternehmen nach Art und Umfang der Tätigkeit eine kaufmännische Betriebsweise benötigt. Die Feststellung, ob diese sehr vage formulierte gesetzliche Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, erfolgt im Wege einer Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien. Dies sind in erster Linie die Höhe des Umsatzes und die Beschäftigtenzahl, die Zahl der Betriebsstätten, die Vielfalt der Geschäftsbeziehungen und die Höhe des Anlage- und Umlaufvermögens. Maßgeblich sind ferner die Schwierigkeit der Kalkulation, das Erfordernis langfristiger Dispositionen, die Vielfalt der hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse oder der erbrachten Leistungen, die Art der Geschäftsabwicklung (Inanspruchnahme oder Gewährung von Krediten, Wechselgeschäfte, bargeldloser Geschäftsverkehr oder Bargeschäfte).

Bei der Wertung dieser Kriterien gibt es keine starren, nach Zahlen festgelegten Grenzen. Vielmehr spielen auch die Eigenarten der jeweiligen Branche eine Rolle. So kann z.B. ein Handelsvertreter hohe Bruttoprovisionen von z.B. 145.000 EUR jährlich erzielen und dennoch nicht registerpflichtig sein, da der Verwaltungsaufwand und der sonstige Geschäftsumfang sehr gering gehalten ist. Andererseits kann ein gemischt-gewerbliches Unternehmen mit relativ niedrigem Umsatz, aber hohem buchhalterischen Aufwand Vollkaufmann sein.

Insgesamt gelten Schwellenwerte von 250.000 EUR bei Warenumsätzen und 125.000 EUR bei Dienstleistungsumsätzen als Richtgrößen für die Eintragungspflicht.

Freiwillige Eintragung in das Handelsregister

Ergibt die Gesamtbetrachtung, dass ein Unternehmen materiell nicht vollkaufmännisch ist, so kann es sich gleichwohl freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Dann allerdings gelten die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie für Vollkaufleute.

Vollkaufleute und Kleingewerbetreibende unterliegen unterschiedlichen zivil- und handelsrechtlichen Bestimmungen. So gelten für Kleingewerbetreibende beim Abschluss von Verträgen grundsätzlich die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für in das Handelsregister eingetragene Unternehmen - die so genannten „Kaufleute“ - gelten hingegen die Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB), die sich an den Erfordernissen des Handelsverkehrs orientieren.

Die Regelungen des HGB tragen der gegenüber einem Kleingewerbetreibenden wesentlich erhöhten Selbstverantwortlichkeit des Kaufmanns Rechnung. Von einem Kaufmann wird erwartet, dass er Risiken und Chancen eines Geschäfts abwägen kann; insoweit wird er weniger geschützt als ein Kleingewerbetreibender. Weiterhin dienen die Vorschriften des HGB der Beschleunigung des Geschäftsverkehrs.

Die Handelsregistereintragung und die damit verbundene Geltung des HGB kann einem Kleingewerbetreibenden also größere Freiheit und damit Vorteile, durch die strengeren Pflichten, die einem Kaufmann auferlegt sind, aber auch Nachteile einbringen. Deshalb kann die Entscheidung für oder gegen eine freiwillige Eintragung ins Handelsregister nur individuell getroffen werden. Ihre IHK berät Sie gern!

Vorteile des Vollkaufmanns gegenüber Kleingewerbetreibenden

  1. Während Kleingewerbetreibende lediglich unter ihrem bürgerlichen Namen Geschäfte abschließen können, führt der Vollkaufmann eine Firma. Das ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, klagen und verklagt werden kann. . Der Firmenname, der auch eine Phantasiebezeichnung sein darf, kann ein interessanter Marketingfaktor sein. Die Firma ist in besonderer Weise vor der Nutzung durch andere geschützt und kann auch bei Geschäftsübergabe oder Veräußerung weitergeführt werden (§§ 22 und 24 HGB).
  2. Bei Verträgen mit anderen Vollkaufleuten kann ein vom Gesetz abweichender Gerichtsstand vereinbart werden.
  3. Vollkaufleute können selbständige Zweigniederlassungen errichten, die in das Handelsregister eingetragen werden.
  4. Der Kaufmann kann sich durch Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte und Ladenangestellte vertreten lassen. Die für diese Vertretung geltenden Vorschriften des HGB sind zwar grundsätzlich strenger als die des BGB, sie erleichtern aber den Rechtsverkehr unter Kaufleuten.

Nachteile des Vollkaufmanns gegenüber Kleingewerbetreibenden

  1. Bereits eine mündliche Bürgschaftserklärung verpflichtet den Vollkaufmann. Kaufleute bürgen selbstschuldnerisch; die Einrede der Vorausklage kann nicht erhoben werden.
  2. Der Vollkaufmann muss Handelsbücher führen sowie Inventuren und Bilanzen aufstellen. Unterlässt er dies, kann er sich bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz wegen unterlassener Buchführung strafbar machen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Unternehmer in der Rechtsform des "eingetragenen Kaufmanns" oder der "eingetragenen Kauffrau" im Handelsregister geführt wird. Hier ist die Erstellung von Inventar und Bilanz erst erforderlich, wenn am Ende von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Umsätze mehr als 500.000 EUR und der Jahresüberschuss mehr als 50.000 EUR betragen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

    Beachte: Für Neugründungen besteht zunächst allerdings stets Buchführungs- und Inventarpflicht. Zur Befreiung gem. § 241a HGB genügt dann das einmalige Unterschreiten der Werte zum ersten Abschlussstichtag. Die so von diesen Verpflichtungen befreiten Kaufleute können im nächsten Geschäftsjahr ihre Rechnungslegung auf eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß Einkommensteuergesetz beschränken.

  3. Kaufleute untereinander müssen nach Erhalt der Waren diese sofort untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich dem Verkäufer Anzeige machen, sonst gilt die Ware als genehmigt.
  4. In besonderen Fällen kann ein Schweigen des Kaufmannes als Annahme gelten. Dies gilt insbesondere beim Erhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, auf das der Kaufmann unverzüglich antworten muss, wenn er mit den darin genannten Bedingungen nicht einverstanden ist.
  5. Übernimmt jemand ein kaufmännisches Geschäft als Erwerber oder Erbe und betreibt es unter der bisherigen Firma weiter, haftet er für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten, auch für diejenigen aus der Zeit vor der Übernahme.

Besonderheiten bei Handelskäufen

Für die Abwicklung von Handelskäufen, also Käufen zwischen Kaufleuten, gelten nach dem HGB besondere Grundsätze:

  1. Bei Annahmeverzug des Käufers kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers hinterlegen oder öffentlich versteigern lassen.
  2. Beim beidseitigen Handelskauf bestehen sofortige Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers hinsichtlich von Qualitätsmängeln, Falschlieferungen und Mengenfehlern. Kommt der Käufer diesen Pflichten nicht nach, verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
  3. Fixhandelskauf: Wenn eine Leistung zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer Frist erbracht werden soll, kann für den Fall, dass dieser Zeitpunkt oder die Frist nicht eingehalten werden, der andere Vertragspartner sofort Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  4. Kaufleute untereinander können für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften schon vor Eintritt des Verzuges Fälligkeitszinsen fordern (§ 353 HGB).
  5. Der Kaufmann hat wegen fälliger Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind. Dieses Zurückbehaltungsrecht ist grundsätzlich weiter als das werkvertragliche Unternehmerpfandrecht des BGB. Derjenige, zu dessen Gunsten es wirkt, ist als Kaufmann besser abgesichert.
  6. Kaufleute können Gerichtsstandsvereinbarungen treffen.

Die Handelsregistereintragung

Die Anmeldung der Firma bei dem zuständigen Registergericht muss von einem Notar beglaubigt werden. Vor Eintragung der Firma in das Handelsregister holt das Registergericht in der Regel eine Stellungnahme der IHK zur Zulässigkeit der Firmierung und etwaigen rechtlichen Zweifelsfragen ein.

Sie können Ihre Firma auch vorab mit uns abstimmen: Formular Firmenvoranfrage

Ansprechpartner

Carsten Baubkus
Geschäftsbereich: Zentrale Dienste
Recht
t: +49(0)355 365 1602
f: +49(0)355 3659 1602
carsten.baubkus@cottbus.ihk.de