Der Schuldnerverzug

Die Mahnung ist in der Regel zwingendes Element im Schuldnerverzug. Nur in bestimmten Fällen ist die Mahnung entbehrlich.

 

Grundsätzlich gilt: der Schuldner kommt, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet, durch die Mahnung in Verzug.

Klageerhebung und Zustellung eines Mahnbescheides stehen der Mahnung gleich. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

 

Entbehrlichkeit der Mahnung - Mahnungssurrogate

Bestimmtheit

Eine Mahnung ist entbehrlich, „wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“ (§ 286 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Beispiel: „Der Kaufpreis ist bis zum 31.03.2015 zu überweisen.“

Bestimmbarkeit

Die Mahnung kann auch aufgrund der bloßen kalendermäßigen Bestimmbarkeit der Leistungszeit entbehrlich werden, wenn „der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt“ (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Beispiel: „Der Kaufpreis ist innerhalb von zehn Kalendertagen nach Rechnungszugang zu überweisen.“

Im Hinblick auf den Verbraucherschutz darf die Anwendung der genannten Regelungen nicht aufgrund einseitiger Erklärung erfolgen, sondern muss vor Rechnungslegung beiderseits vereinbart werden (z. B. auf dem Bestellformular, Lieferscheinen).

Des weiteren ist die Mahnung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert sowie aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist (z. B. der Schuldner entzieht sich einer Mahnung oder er kündigt die Leistung zu einem bestimmten Termin selbst an und kommt damit der Mahnung zuvor = sog. Selbstmahnung).

 

Die 30-Tage-Regelung – „automatischer“ Verzug

Der Käufer kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Die Frist beginnt insofern mit dem Zugang der Rechnung beim Schuldner zu laufen. Den Zugang muss im Zweifel der Rechnungssteller beweisen.

  1. Der Verkäufer hat nun das Wahlrecht, ob er z. B. (bei Rechnungsstellung) durch schnelle Mahnung nach Fälligkeit schon vor Ablauf von 30 Tagen den Verzug begründet oder durch bloßes Zuwarten die gesetzliche Regelung greifen lässt.
  2. Wo es einer Rechnungsstellung nicht bedarf, weil Zahlungspflicht und -zeitpunkt bereits im Vertrag bestimmt wurden, tritt Verzug jetzt wieder nach diesem Zeitpunkt ein, weil eine Mahnung entbehrlich ist.
  3. Die 30-Tage-Frist gilt gegenüber einem Verbraucher (Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann) nur dann, wenn dieser in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders darauf hingewiesen wurde.
  4. Ist der Käufer ein Unternehmer (Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt) und bestreitet er den Zugang der Rechnung, dann beginnt die 30-Tage-Frist mit dem Erhalt der Ware bzw. Gegenleistung.

Die Regelung ist insoweit eng gefasst, als sie nicht auf Geldforderungen abstellt, sondern nur auf Entgeltforderungen. (Der Auszahlungsanspruch aus einem Darlehen ist keine Entgeltforderung.)

 

Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung - Verzugszinsen

Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen.

  1. Der Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem variablen Basiszinssatz p. a., wenn an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt ist.
  2. Für Kaufverträge zwischen Unternehmern liegt der Zinssatz aktuell bei 9 % über dem Basiszinssatz. (Der Basiszinssatz wird jeweils zum 01.01. und 01.07. angepasst und lässt sich im Internet ermitteln: www.bundesbank.de.)
  3. Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.

Eine Möglichkeit des Nachweises, dass dem Gläubiger ein geringerer Schaden entstanden ist, gibt es im Rahmen des gesetzlichen Verzugszinses nicht.

Ansprechpartner

Carsten Baubkus
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