
Recht
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Grundsätzlich gilt: der Schuldner kommt, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet, durch die Mahnung in Verzug.
Klageerhebung und Zustellung eines Mahnbescheides stehen der Mahnung gleich. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Eine Mahnung ist entbehrlich, „wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“ (§ 286 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Beispiel: „Der Kaufpreis ist bis zum 31.03.2015 zu überweisen.“
Die Mahnung kann auch aufgrund der bloßen kalendermäßigen Bestimmbarkeit der Leistungszeit entbehrlich werden, wenn „der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt“ (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Beispiel: „Der Kaufpreis ist innerhalb von zehn Kalendertagen nach Rechnungszugang zu überweisen.“
Im Hinblick auf den Verbraucherschutz darf die Anwendung der genannten Regelungen nicht aufgrund einseitiger Erklärung erfolgen, sondern muss vor Rechnungslegung beiderseits vereinbart werden (z. B. auf dem Bestellformular, Lieferscheinen).
Des weiteren ist die Mahnung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert sowie aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist (z. B. der Schuldner entzieht sich einer Mahnung oder er kündigt die Leistung zu einem bestimmten Termin selbst an und kommt damit der Mahnung zuvor = sog. Selbstmahnung).
Der Käufer kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Die Frist beginnt insofern mit dem Zugang der Rechnung beim Schuldner zu laufen. Den Zugang muss im Zweifel der Rechnungssteller beweisen.
Die Regelung ist insoweit eng gefasst, als sie nicht auf Geldforderungen abstellt, sondern nur auf Entgeltforderungen. (Der Auszahlungsanspruch aus einem Darlehen ist keine Entgeltforderung.)
Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen.
Eine Möglichkeit des Nachweises, dass dem Gläubiger ein geringerer Schaden entstanden ist, gibt es im Rahmen des gesetzlichen Verzugszinses nicht.
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