Recht
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Durch ihr ehrenamtliches Engagement als Handelsrichter wirken Kaufleute daran mit, dass die Kammern für Handelssachen am Landgericht sachgerechte und wirtschaftsnahe Entscheidungen treffen.
Beim Landgericht Cottbus gibt es eine Kammer für Handelssachen, die bei Streitigkeiten aus dem Wirtschaftsleben entscheidet. Die Kammer ist mit einem vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern besetzt. Alle Richter haben gleiches Stimmrecht, so dass im Falle des Falles die ehrenamtlichen Handelsrichter den Vorsitzenden überstimmen können.
Handelssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen es um Fragen des Handels- oder Gesellschaftsrechts sowie verwandter Rechtsgebiete geht. Dazu zählen insbesondere Ansprüche aus Handelsgeschäften unter Kaufleuten, Streitigkeiten unter Gesellschaftern, sonstige Streitigkeiten aus dem Handelsrecht, Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse, Marken- und Geschmacksmusterverfahren sowie schließlich Prozesse auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder des Börsengesetzes.
Zum ehrenamtlichen Richter können nur deutsche Staatsangehörige ernannt werden, die älter als 30 Jahre sind.
Sie müssen Inhaber, Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Prokurist einer Firma oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sein oder gewesen sein. Schließlich sollen sie im Bezirk des Gerichts wohnen oder eine Unternehmensniederlassung betreiben.
Handelsrichter müssen besonders vertrauenswürdige und ehrenhafte Persönlichkeiten sein. Ausgeschlossen sind daher bestimmte Straftäter sowie Personen, die kein öffentliches Amt bekleiden dürfen oder gegen die ein Ermittlungsverfahren läuft.
Ebenfalls nicht ernannt werden sollen Personen, die gesundheitlich nicht geeignet oder in Vermögensverfall geraten sind.
Abgesehen davon, dass Handelsrichter kein Dienstverhältnis zum Bundesland haben, unterliegen sie im Verfahren den gleichen Rechten und Pflichten wie ein Berufsrichter. Sie wirken in der Gerichtsverhandlung und bei der Urteilsfindung gleichberechtigt mit. Sie besitzen volles Stimmrecht und können damit in der dreiköpfigen Spruchkammer sogar den Vorsitzenden, also den juristisch ausgebildeten Richter, überstimmen. Ihre Bedeutung wird äußerlich auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie - anders als Schöffen - in der Verhandlung eine schwarze Robe tragen. Ein Handelsrichter muss unabhängig sein und ist an das Beratungsgeheimnis gebunden.
In der Kammer für Handelssachen gibt es mehrere Handelsrichter. Es wirken nicht immer die gleichen Handelsrichter an den Entscheidungen mit. Dadurch wird der zeitliche Aufwand eines Handelsrichters begrenzt.
Die IHK Cottbus gibt einen gutachterlichen Vorschlag für die Ernennung ehrenamtlicher Handelsrichter für die Dauer von fünf Jahren gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes ab. Die vorgeschlagenen Personen werden vor ihrer Berufung noch einmal vom Gericht auf die persönliche Eignung überprüft.
Die Amtszeit der Handelsrichter beträgt dann fünf Jahre, kann aber - wieder auf Vorschlag der IHK - beliebig oft um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Die geeigneten Kandidaten dafür finden wir unter unseren Mitgliedern. So suchen wir nach Unternehmenspersönlichkeiten, die nach Stellung, Tätigkeit und Ansehen im Wirtschaftsleben als Handelsrichter uneingeschränkt geeignet sind.
Die Anforderungen an dieses Ehrenamt liegen jedoch keinesfalls im juristischen Fachwissen, sondern vielmehr in einem klaren Blick für wirtschaftliche Gegebenheiten unter Einbeziehung der eigenen kaufmännischen Kenntnisse. Das gemeinsam gefällte Urteil führt durch den praxisnahen Sachverstand der ehrenamtlichen Handelsrichter somit zu einer höheren Akzeptanz unter den Streitenden.
Der Mensch wächst bekanntlich mit seinen Aufgaben und so nimmt der ehrenamtliche Handelsrichter nicht eine Bürde auf sich, sondern er gewinnt für sich an Erfahrung, an Fachwissen und an Wertschätzung aus dem Kreis der Kaufleute, der Justiz und der Prozessbeteiligten.
Wenn Sie sich für dieses Amt interessieren, dann nehmen Sie doch Kontakt mit uns auf. Wir geben Ihnen gern weitere Informationen zur Tätigkeit und Benennung als Handelsrichter.
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