
Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
Ausbildungsberatung
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Die Ausbildungsdauer ist für jeden Ausbildungsberuf in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegt (Regelausbildungszeit). Dies können z. B. drei Jahre sein. In dieser Zeit soll es einem durchschnittlich begabten Lehrling möglich sein, das Ausbildungsziel zu erreichen.
Ein Berufsausbildungsverhältnis endet automatisch mit dem Ablauf der Ausbildungszeit – auch wenn sich diese durch Verlängerung oder Verkürzung ändert. Das gilt selbst ohne Anpassung des Ausbildungsvertrags. Als befristetes Rechtsverhältnis bedarf es auch keiner Kündigung des Vertrags – das Vertragsverhältnis endet automatisch mit Fristablauf. Handelt es sich um eine Stufenausbildung, endet das Ausbildungsverhältnis erst mit Abschluss der zweiten Stufe.
Die meisten Ausbildungsverhältnisse enden allerdings bereits vorher: Besteht ein Auszubildender vor Ablauf der Ausbildungszeit seine Abschlussprüfung, endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Findet die Abschlussprüfung erst nach Ablauf des Ausbildungsverhältnisses statt, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis weder automatisch noch auf Verlangen des Auszubildenden.
Unter folgenden Voraussetzungen kann die Ausbildungsdauer jedoch von der IHK auf Antrag verkürzt werden:
a) um 6 Monate bei Fachoberschulreife.
b) um 12 Monate
c) Bei Fortsetzung der Ausbildung im selben Beruf kann die bisher zurückgelegte Zeit ganz oder teilweise angerechnet werden.
d) Eine sonstige einschlägige Berufstätigkeit kann angemessen berücksichtigt werden.
Zeugnisse und sonstige Unterlagen, die den Verkürzungsgrund belegen, sind in Kopie beizufügen. Mit Registrierung des Vertrages durch die IHK wird die Verkürzung wirksam.
Verkürzung bei BGJ bzw. Berufsfachschule
Hat der Auszubildende ein einschlägiges Berufsgrundschuljahr (BGJ) oder eine Berufsfachschule erfolgreich besucht, kann diese Zeit wie folgt angerechnet werden:
a) BGJ, einjährige Berufsfachschule:
6 oder 12 Monate,
b) Zweijährige, zum mittleren Schulabschluss führende Berufsfachschulen:
6 oder 12 Monate,
c) Mehrjährige zur Fachhochschulreife führende Berufsfachschulen:
6 oder 12 Monate,
d) Mindestens dreijährige zum Abitur führende Berufsfachschulen:
12 oder 18 Monate,
Eine Anrechnungspflicht besteht nicht.
Der Auszubildende hat trotz Verkürzung keinen Anspruch, entsprechend früher die Vergütung des 2. Ausbildungsjahres zu erhalten. Werden dagegen Vorausbildungszeiten (z.B. BGJ) angerechnet, besteht entsprechend früher Anspruch auf die Vergütung des nächsten Ausbildungsjahres, da die Ausbildungszeit insoweit bereits als zurückgelegt gilt.
Eine weitere Verkürzungsmöglichkeit besteht in der vorzeitigen Ablegung der Prüfung. Der Auszubildende kann bereits 6 Monate vor dem regulären Prüfungstermin zur Prüfung zugelassen werden, wenn er
gute Leistungen (Ø mind. 2,49) nachweist.
Die vorzeitige Zulassung muss vom Auszubildenden bei der IHK schriftlich beantragt werden. Eine Zustimmung des Betriebes ist nicht erforderlich, die IHK muss Betrieb und Berufsschule aber vor ihrer Entscheidung anhören.
Zusammentreffen von Verkürzungsgründen
Mehrere Verkürzungsgründe können kombiniert werden. Die Ausbildungsdauer darf dabei folgende Mindestzeiten nicht unterschreiten:
Regelausbildungszeit | Mindestausbildungszeit |
42 Monate | 24 Monate |
36 Monate | 18 Monate |
24 Monate | 12 Monate |
Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit (Teilzeitausbildung)
Die Ausbildungsdauer kann auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Betriebes auch in Form einer verkürzten täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit erfolgen (sog. Teilzeitausbildung). Eine wöchentliche Mindestausbildungszeit von 25 Stunden darf dabei nicht unterschritten werden. Die Ausbildungsvergütung kann entsprechend prozentual gekürzt werden. Die Teilzeitausbildung führt grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der Gesamtausbildungsdauer.
In Ausnahmefällen kann die IHK auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungsdauer verlängern, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Solche Ausnahmefälle sind z. B.:
Eine Zustimmung des Betriebes ist nicht erforderlich, die IHK muss Betrieb und Berufsschule aber vor ihrer Entscheidung anhören. Der Auszubildende erhält weiterhin die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres.
Verlängerung bei Nichtbestehen der Prüfung
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin. Eine Zustimmung des Betriebes oder Genehmigung der IHK ist nicht erforderlich. Der Auszubildende muss die Verlängerung spätestens unverzüglich nach Vertragsende vom Ausbildungsbetrieb verlangen.
Die Verlängerung ist der IHK durch den Betrieb unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auszubildende erhält weiterhin die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres.
Verlängerung tritt auch ein, wenn der Prüfling krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilnehmen konnte.
Mit Bestehen der 1. Wiederholungsprüfung endet das Ausbildungsverhältnis.
Besteht der Auszubildende auch diese nicht, verlängert sich die Ausbildung auf sein Verlangen bis zur 2. Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr - gerechnet ab ursprünglichem Ausbildungsende - abgelegt wird. Nach diesem Jahr endet die Ausbildung spätestens.
Die Probezeit bietet die Möglichkeit, im betrieblichen Alltag zu überprüfen, ob Eignung und Neigung für den Beruf vorliegen und die Beteiligten zueinander passen. In der Praxis verstreicht die Probezeit leider oft ungenutzt. Viele später auftretende Probleme mit dem Azubi ließen sich bei sinnvoller Nutzung der Probezeit zumeist vermeiden.
Der Betrieb sollte daher bemüht sein, sich von Anfang an ein Bild von Leistung und Verhalten des Azubis zu verschaffen und sich mit diesem regelmäßig über die Ausbildungssituation austauschen. Der Azubi sollte dabei eine offene Rückmeldung über seine Arbeitsleistung und sein Verhalten erhalten, aber auch selbst kritisch seine Eindrücke schildern können. Empfehlenswert ist auch, sich bei der Berufsschule über den Azubi zu erkundigen.
Bleiben am Ende der Probezeit ernstliche Zweifel an Eignung oder Neigung des Auszubildenden bestehen, sollte die Möglichkeit der Probezeitkündigung genutzt werden.
Wie lange darf die Probezeit dauern?
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen darf (§ 20 BBiG).
Kann die Probezeit verlängert werden?
Der Gesetzgeber hat die Dauer der Probezeit genau und abschließend geregelt. Daher ist eine Verlängerung der Probezeit grundsätzlich nicht möglich. Eine Vereinbarung über eine Verlängerung der Probezeit ist nichtig (§ 25 BBiG).
Nur wenn die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen wird, verlängert sich die Probezeit um diesen Zeitraum (§ 1 Nr. 2 des Ausbildungsvertrages).
Ist der Auszubildende während der Probezeit wegen Blockschulunterrichts kaum im Betrieb, kann die Probezeit dennoch nicht verlängert werden, da dies keine Unterbrechung, sondern Teil der Ausbildung ist.
Kann während der Probezeit gekündigt werden?
Während der Probezeit kann jede Vertragspartei den Ausbildungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG).
Die Kündigung einer Schwangeren ist auch während der Probezeit grundsätzlich nicht möglich.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG) und dem Vertragspartner vor Ende der Probezeit zugegangen sein.
Die Kündigung eines Minderjährigen wird nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter (i. d. R. Eltern) zugeht (§ 131 BGB). Der Zugang bei einem Elternteil genügt (§ 1629 BGB).
Urlaubsansprüche
Auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses innerhalb der Probezeit hat der Auszubildende Anspruch auf anteiligen Urlaub (= 1/12 pro vollen Ausbildungsmonat). Konnte dieser nicht genommen werden, so muss der Betrieb ihn finanziell abgleichen.
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