Chemikalien-Verbotsverordnung

Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) beschränkt seit 1993 das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse und stellt Anforderungen an ihre Abgabe. Am 26. Januar 2017 traten grundlegend überarbeitete Änderungen dieser Verordnung in Kraft.

Nach der Verordnung müssen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 der ChemVerbotsV wiederkehrende Fortbildungen absolviert werden. Eine Fortbildung muss spätestens sechs Jahre nach der bestandenen Sachkundeprüfung durchgeführt und dann alle drei bzw. sechs Jahre wiederholt werden. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bietet entsprechende Fortbildungslehrgänge an.

Weitere Informationen dazu finden sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

 

Zu den wichtigsten Änderungen zählen darüber hinaus:

  • Rund 50 Stoffverbote und -beschränkungen der Anlage 1 wurden aufgehoben, da diese im Anhang XVII der REACH-Verordnung geregelt sind.
  • Die Sachkunde muss seit dem 01.06.2019 alle sechs Jahre durch eine eintägige oder alle drei Jahre durch eine halbtägige Fortbildungsveranstaltung aufgefrischt werden.
  • Eine Anzeige zur Abgabe von Stoffen an gewerbliche Wiederverkäufer oder Verwender ist nun nicht nur vor Aufnahme der Tätigkeit, sondern auch bei Aufgabe notwendig.
  • Das Abgabebuch zur Dokumentation kann auch elektronisch erfolgen.
  • In der neuen Anlage 2 werden nun die Stoffe und Gemische deutlich übersichtlicher aufgeführt, für die bestimmte Anforderungen an die Abgabe abhängig vom Empfängerkreis gestellt werden.
  • Die bisherigen Gefahrensymbole und R-Sätze werden durch die Gefahrenpiktogramme und H-Sätze der CLP-Verordnung ersetzt. Dadurch fallen bestimmte Stoffe und Gemische aus dem Anwendungsbereich. Andere Stoffe können dagegen auch erstmals unter die ChemVerbotsV fallen.
  • MDI-haltige Produkte sind aus dem Anwendungsbereich der Abgabevorschriften herausgefallen (so sie mit dem Gefahrenhinweis H351 gekennzeichnet sind).

Die aktuelle Fassung der Chemikalien-Verbotsverordnung finden Sie im Bundesgesetzblatt.

Die Sachkundeprüfung im Land Brandenburg erfolgt durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit:

Dezernat V5 - Chemikaliensicherheit, chemikalienrechtliche Marktüberwachung

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Tel.: +49 331 8683 - 570

weiterführende Informationen:

Ansprechpartner

Dorit Köhler
Leiterin Geschäftsbereich: Innovation und Nachhaltigkeit
t: +49(0)355 365 1500
f: +49(0)355 3659 1500
dorit.koehler@cottbus.ihk.de