Brexit und die Limited

Gesellschaften in einer Rechtsform aus Großbritannien, wie z.B. die Limited, unterliegen nach dem Ende des Übergangszeitraums (31. Dezember 2020) nicht mehr dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit. Für eine rechtliche Anerkennung dieser Gesellschaften in Deutschland gibt es ab 2021 keine Grundlage mehr.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem auf nach Drittstaatenrecht gegründeten Gesellschaften anwendbaren Recht ist davon auszugehen, dass die betreffenden Gesellschaften dann als eine der in Deutschland zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt werden, zum Beispiel als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bei Ein-Personen-Limiteds dürfte das Vermögen ihrem vormaligen Alleingesellschafter zuzurechnen sein. Rechtliche Konsequenz wäre u.a. die persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Bis Ende 2020 wäre eine Umwandlung in eine deutsche Rechtsform möglich gewesen. 

Achtung: gewerberechtlich geht mit der Umqualifizierung der juristischen Personen zu Personengesellschaften bzw. zu Einzelkaufleuten oder Einzelgewerbetreibenden auch der Verlust der den Gesellschaften (z.B. der Limited) als juristischer Person erteilten Gewerbeerlaubnis und die Erforderlichkeit einer neuen Gewerbeanzeige einher. Hier müssen Betroffende Kontakt zu den Gewerbeämtern aufnehmen.

Weitergehende Informationen hält das Bundesministerium für Wirtschaft bereit.