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Ziel der dritten Novelle des Brandenburgischen Wassergesetzes war die Gewässerunterhaltung auf die Grundstückseigentümer gerechter zu gestalten, regionale Besonderheiten sowie das Verursacher- und Vorteilsprinzip stärker zu berücksichtigen.
Neu geregelt wurden u. a.:
Der Landtag beauftragte die Landesregierung zusätzlich durch Rechtsverordnungen die Nutzung von Elektromotorbooten auch auf nichtschiffbaren Gewässern in bestimmten Umfang allgemein zu ermöglichen und eine entsprechend der Grundstücksnutzung vorteilsgerechtere Umlage der Gewässerunterhaltungskosten konkret auszugestalten. Diese Differenzierung soll ab 2021 in Kraft treten.
Der Landtag beschloss zudem eine Anpassung der Wassernutzungsentgelte ab dem Jahr 2018 wie folgt:
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