Nachteilsausgleich

Eine Frau mit Handycap schüttelt die Hand eines Mannes.
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Eine Frau mit Handycap schüttelt die Hand eines Mannes.

Sie können für ihre Prüfungen rechtzeitig einen "Nachteilsausgleich" beantragen. 

"Nachteilsausgleich" bedeutet: Die Prüfung wird so verändert, dass die Behinderung den Prüfungsteilnehmer möglichst wenig einschränkt bzw. behindert. Nachteilsausgleich kann man für Ausbildungsprüfungen und Fortbildungsprüfungen beantragen. 

 

 Die IHK prüft

  1. Hat die Prüfung mit Nachteilsausgleich die gleichen Prüfungsinhalte wie die Prüfung ohne Nachteilsausgleich?
    Verändert werden darf nur die Prüfungsform. Die Prüfungsinhalte bleiben unverändert.
  2. Wird die Prüfungsleistung bei allen Prüfungsteilnehmern gleich streng bewertet?
    Wenn die Prüfungsleistung gleich ist, dann müssen auch die Noten gleich sein.
  3. Hat der behinderte Mensch mit den beantragten Nachteilsausgleichsmaßnahmen weniger / keine Nachteile mehr in der Prüfung?

 

Antrag auf Nachteilsausgleich stellen

  • Jeder Antrag auf Nachteilsausgleich wird einzeln geprüft (Einzelfallentscheidung).
  • Der Antrag zum Nachteilsausgleich kann nur für einzelne Personen beantragt werden.
  • Bei kürzeren Krankheiten (z.B. Arm gebrochen) besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich.

Bitte benutzen Sie für Ihren Antrag unser Antragsformular...

Wann müssen Sie den Antrag stellen:

Spätestens wenn Sie sich zur Prüfung anmelden, müssen Sie den Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Noch besser ist es, wenn Sie den Antrag früher stellen.
Wenn Sie den Antrag zu spät stellen, dann kann der Nachteilsausgleich vielleicht nicht mehr abschließend bearbeitet und/oder organisiert werden.

 Was müssen Sie beachten:

Sie müssen nachweisen, dass Sie aufgrund einer Behinderung oder Beeinträchtigung einen Anspruch auf Nachteilsausgleich haben.
Dazu benötigen Sie ein Attest (ärztliche Bescheinigung) von Ihrem behandelnden Facharzt oder Psychologen, in dem konkret beantragte Unterstützungsmaßnahmen beschrieben und begründet werden.

Was eine Behinderung ist, ist in § 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX festgelegt. Dort heißt es: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.“

Welche Unterlagen müssen Sie uns rechtzeitig einreichen:

1.     das ausgefüllte Antrags-Formular
2.     die erforderlichen Nachweise (z.B. Atteste, Schwerbehinderten-Ausweis)

Den zuständigen Mitarbeiter finden Sie auf Ihrer Anmeldung zur Prüfung.

Ansprechpartner

Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
Prüfungskoordination
t: +49(0)355 365 1242
f: +49(0)355 3659 1242
sarah.blinde@cottbus.ihk.de
Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
Ausbildungsprüfung
t: +49(0)355 365 1230
f: +49(0)355 3659 1230
antje.gienapp@cottbus.ihk.de
Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
Ausbildungsprüfung
t: +49(0)355 365 1240
f: +49(0)355 3659 1240
anette.hasenpusch@cottbus.ihk.de
Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
Prüfungskoordination
t: +49(0)355 365 1220
f: +49(0)355 3659 1220
marco.jurk@cottbus.ihk.de
Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
Ausbildungsprüfung
t: +49(0)355 365 1222
f: +49(0)355 3659 1222
sabine.feldmann@cottbus.ihk.de