Betriebliche und persönliche Absicherung

Mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit verlassen Sie das soziale Netz der Arbeitnehmer. Aus diesem Grund müssen Sie rechtzeitig Vorsorge für Ihren privaten und sozialen Schutz treffen. Auch Ihr Unternehmen ist nicht vor unvorhersehbaren Ereignissen sicher. Daher ist es ratsam, sich auch gegen betriebliche Schadensfälle abzusichern. Die Versicherungswirtschaft bietet Versicherungsschutz für eine Vielzahl von Ereignissen. Welche Versicherungen Sie in welcher Form und Höhe abschließen sollten, hängt von Ihren individuellen privaten und betrieblichen Bedürfnissen und Neigungen ab.

Persönlicher Versicherungsschutz

Krankenversicherung

Während Sie als Arbeitnehmer im Regelfall Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) waren, sind Selbständige in der GKV, ggf. mit einem zusätzlichen privaten Schutz (Krankenhaustagegeldversicherung etc.), oder bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert.

Es besteht Versicherungspflicht, aber Wahlmöglichkeit zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Der Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen beträgt einheitlich 14,0% (ermäßigter Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld) bzw. 14,6% (allgemeiner Beitragssatz mit Krankengeldanspruch). Hinzu kommt ein kassenindividueller prozentualer Zusatzbeitrag. Dieser wird zzt. nur vom Versicherten erhoben. Ob man sich besser privat oder gesetzlich krankenversichert, hängt vom Einkommen, der finanziellen Absicherung, vom Alter und der familiären Situation des Selbständigen ab.

Die selbständige Tätigkeit von (immatrikulierten) Studenten

Studenten sind im Regelfall über ihre Eltern in der GKV bis zum 25. Lebensjahr kostenlos mitversichert, wenn keine eigenen monatlichen Einkünfte von mehr als 435 Euro erzielt werden. Bei geleistetem Wehr- und Zivildienst verlängert sich dieser Versicherungsschutz. Danach ist der Student selbst gesetzlich krankenversichert. Die studentische Krankenversicherung ist möglich, sofern der Student nicht älter als 30 Jahre ist, noch nicht mehr als 14 Semester absolviert hat und keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausübt.

Die gewerbliche Nebentätigkeit

Nebentätigkeiten der Arbeitnehmer können sich auf die gesetzliche Krankenversicherung auswirken. Obwohl die Voraussetzungen stark einzelfallabhängig sind, kann allgemein gesagt werden, dass der Umfang der selbständigen Tätigkeit hierbei ausschlaggebend ist. Die GKV geht von einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit aus, wenn das monatliche Einkommen aus der Selbstständigkeit regelmäßig das Arbeitsentgelt als Arbeitnehmer übersteigt. Auf eine hauptberufliche Tätigkeit wird im Regelfall auch geschlossen, wenn eine zusätzliche versicherungspflichtige Kraft eingestellt wurde. In der GKV sind im Regelfall die Familienangehörigen beitragsfrei mitversichert.

Private Krankenversicherung (PKV)

Wenn die Voraussetzungen zum Eintritt in die GKV nicht vorliegen, müssen Sie sich schnellstens privat absichern. Bei der freiwilligen Entscheidung, in die PKV einzutreten, spielt die persönliche Situation, vor allem die Lebensplanung, eine entscheidende Rolle. Eine kostenlose Mitversicherung der Familienangehörigen ist hier nicht möglich. Jede Person wird individuell versichert. Der Monatsbeitrag berücksichtigt ausschließlich persönliche Aspekte, wie Alter, Berufsrisiko und Gesundheitszustand. Bei finanzieller Hilfebedürftigkeit wird der individuelle Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit auf Nachweis halbiert. Da Beiträge und Leistungen in der PKV sehr unterschiedlich sind, sollten Sie mehrere Angebote vergleichen und auch Tarife mit Eigenbeteiligung in Betracht ziehen.

Pflegeversicherung

Es besteht Versicherungspflicht. Freiwillig versicherte Existenzgründer können zwischen einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung wählen. Wer die gesetzliche Pflegeversicherung verlässt, kann als Selbständiger dort nicht wieder Mitglied werden.

Rentenversicherung (RV)

Ebenfalls sollten Sie an Ihre Altersversorgung denken. Aufgrund Ihrer Angestelltentätigkeit sind/waren Sie bisher rentenversichert. Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer ist der Unternehmer bis auf einige Ausnahmen nicht versicherungspflichtig.

Pflichtversicherung für Selbständige (RV)

  • Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Pflegepersonen, die in der Kranken-, Kinderpflege usw. tätig sind (sofern sie überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung tätig werden) und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Hausgewerbetreibende und selbständige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Selbständigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis 450 Euro im Monat übersteigt und
  • Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (z. B. Handelsvertreter oder Versicherungsvertreter).

Rentenversicherungspflichtige Existenzgründer können auf Antrag für die ersten drei Jahre ihrer erstmaligen Selbständigkeit eine vorübergehende Feristellung von der Rentenversicherungspflicht erhalten.

Pflichversicherte Selbstständige müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Selbstständigkeit bei der Rentenversicherung melden (Meldepflicht!), anderfalls droht ein Bußgeld.

Pflichtversicherung auf Antrag (RV)

Der selbständige Erwerbstätige hat die Möglichkeit – wenn er nicht bereits pflichtversichert ist – sich auf Antrag pflichtversichern zu lassen. Der Mindestbeitrag wird bundeseinheitlich auf der Grundlage von 450 Euro ermittelt und beträgt monatlich 84,15 Euro. Pflichtversicherte Selbständige können zwischen dem halben Regelbeitrag (bestimmte Voraussetzungen), dem Regelbeitrag oder einem einkommensgerechten Beitrag wählen. Ein Wechsel ist jederzeit auf Antrag für die Zukunft möglich.

Freiwillige Versicherung (RV)

Hier wird der Einzahlungsbetrag selbst bestimmt. Die Mindesthöhe beträgt bundeseinheitlich monatlich 84,15 Euro, der Höchstbetrag monatlich  1209,00 Euro.

Nebentätigkeiten/Studenten

Selbssttändige Nebentätigkeiten sind rentenversicherungsfrei, soweit es sich um eine geringfügige selbstständige Tätigkeit handelt. Sie liegt vor, wenn das Arbeitseinkommen 450 Euro monatlich nicht übersteigt. Versicherungsfreiheit besteht auch, wenn innerhalb eines Jahres seit Aufnahme der Beschäftigung der Zeitraum von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen nicht überschritten wird (vorübergehend selbständig).

Wenn Studenten während des Studiums eine selbständige Tätigkeit ausüben, sind sie versicherungsfrei, sofern die Tätigkeit während der Semesterferien oder nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird und die o. a. Einkommensgrenze nicht überschritten wird oder sie vorübergehend selbständig sind.

Mehrfachversicherung

Übt ein pflichtversicherter Selbständiger parallel noch eine Arbeitnehmerbeschäftigung aus, so führt das zu einer Mehrfachversicherung in Höhe bis zur Beitragsbemessungsgrenze von bundeseinheitlich 6.500 Euro. Das heißt, die Rentenversicherungspflicht besteht sowohl für die selbständige als auch für die nichtselbständige Tätigkeit.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Existenzgründer können sich auf Antrag gegen Arbeitslosigkeit versichern, sofern die selbstständige wöchtentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden beträgt. Weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Einstieg in die Selbständigkeit mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war oder eine entsprechende Entgelterrsatzleistung bezogen hat. Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Gründung bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt sein. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die selbständige Tätigkeit so schlecht läuft, dass sie den Gründer weniger als 15 Stunden pro Woche beschäftigt. Eine Gewerbeabmeldung ist derzeit nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Selbstständigkeit kann sogar im Nebenerwerb (weniger als 15 Stunden pro Woche) fortgeführt werden. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist gestaffelt nach der Dauer der bestehenden Versicherungsverhältnisses.  Für 2018 beträgt die Bezugsgröße monatlich 2.695 Euro (Ost). Für Existenzgründer im Jahr der Gründung und im darauf folgenden Kalenderjahr gibt es eine Sonderregelung. Demnach werden hier nur 50% der Bezugsgröße zu Grunde gelegt und hiervon 3% berechnet. Damit beträgt der monatliche Beitrag 40,43 Euro (Ost).

Bei Geschäftsaufgabe innerhalb der ersten zwei Jahre nach Gründung wird das Arbeitslosengeld auf der Grundlage des letzten sozialversicherungspflichtigen Gehaltes berechnet. Bei einem späteren Antrag wird das Arbeitslosengeld nach pauschalierten Beträgen gezahlt, abhängig von der Qualifikation des Antragstellers.

Unfallversicherung

Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen sind die Berufsgenossenschaften. Versichert sind grundsätzlich Arbeitnehmer (!), die in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis beschäftigt sind. Die Einkommenshöhe ist nicht entscheidend. Ob Sie als Unternehmer pflichtversichert sind, ist in der jeweiligen Satzung der Berufsgenossenschaft festgelegt. Nach unserem Überblick besteht etwa für 50 Prozent der Unternehmer eine satzungsmäßige Unternehmerpflichtversicherung. Die andere Hälfte kann sich freiwillig versichern. Die freiwillige Versicherung wird erst am Tage nach Antragseingang wirksam. Durch die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft werden nur die Folgen eines Arbeitsunfalls versichert.

Nähere Auskünfte zur Mitgliedschaft etc. erteilt der Landesverband Nordost (Berlin/Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern) der gewerblichen Berufsgenossenschaften,

Lebensversicherung

Eine Lebensversicherung dient der Absicherung der Familie, aber auch des Unternehmens selbst, gegen die Folgen des Todes des Unternehmensgründers. Darüber hinaus kann sie als Sicherheit für den Einsatz von Fremdkapital oder zur Tilgung von Krediten verwendet werden. Weiterhin stellt sie einen Beitrag zur Altersversorgung des Existenzgründers und dessen Familie dar.

Betrieblicher Versicherungsschutz

Vor Ihrer Entscheidung, bestimmte betriebliche Versicherungsarten abzuschließen, sollten Sie folgenden Grundsatz beachten:
Versichern Sie zuerst die Risiken, bei denen ein Schaden die höchsten finanziellen Folgen für Ihr Unternehmen haben kann. Dann sichern Sie sich gegen Risiken ab, bei denen Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, beispielsweise eine Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung eher abzuschließen als eine Sturmschadenversicherung oder Vollkaskoversicherung für ein Firmenfahrzeug.

Feuerversicherung

Sie deckt die Schäden, die durch Brand, Blitzschlag und Explosion an den versicherten Gebäuden und deren Inhalt entstehen. Ob auch Aufräumungs- und Abbrucharbeiten bei Geschäftsgebäuden eingeschlossen sind, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.

Betriebsunterbrechungsversicherung

Sie kann als Ergänzung zur Feuerversicherung oder/und zur Einbruchdiebstahlversicherung abgeschlossen werden. Hierbei übernehmen die Versicherungen die rechtlich begründeten und wirtschaftlich notwendigen Kosten. Dies ist zum Beispiel die Gehaltsfortzahlung für Mitarbeiter, damit diese nicht zu Konkurrenzunternehmen abwandern. Folgeschäden durch eine Betriebsunterbrechung dürften oftmals schwerwiegender als der eigentliche Brandschaden sein. Überprüfen Sie deshalb, ob der Abschluss ratsam ist.

Einbruchdiebstahlversicherung

Sie erstattet Ersatz bei entwendeten, zerstörten oder beschädigten Sachen sowie Beschädigungen an Türen, Schlössern und Wänden. Häufig werden diese Versicherungsarten mit der Betriebsunterbrechungsversicherung auch als gebündelte Sachversicherungen angeboten.

Haftpflichtversicherung

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht die Verpflichtung, einen schuldhaft (das heißt vorsätzlich oder fahrlässig) zugefügten Schaden wieder gutzumachen. Hierbei kann ggf. der Unternehmer mit seinem gesamten Vermögen herangezogen werden. Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung könnte deshalb erforderlich sein. Sie deckt Schäden ab, die im Unternehmen entstehen (ein Kunde rutscht auf einer Ölspur aus) und Schäden, die anlässlich einer dienstlichen Verrichtung außerhalb des Betriebsgeländes (während einer Reparatur) ausgelöst werden.

Firmenrechtsschutzversicherung

Nicht nur als Ergänzung zur Haftpflichtversicherung sollte eine Firmenrechtsschutzversicherung abgeschlossen werden. Möglich sind der Arbeitsgerichts-, der Schadenersatz-, der Sozial- sowie der Strafrechtsschutz. Diese Versicherungsarten werden häufig in einer Police zusammengefasst. Daneben sollten Sie überlegen, ob der Vollrechtsschutz für Kraftfahrzeuge sowie der Fahrerrechtsschutz für Strafverfahren für Ihr Unternehmen sinnvoll sind. Versicherungsprämien können eine beachtliche Kostenhöhe erreichen. Aus diesem Grund sollten Sie Einsparmöglichkeiten überprüfen, ohne dass Ihr Versicherungsschutz darunter leidet. Machen Sie sich deshalb auf die Suche nach dem günstigsten Versicherer. Da zwischen den einzelnen Gesellschaften nennenswerte Prämienunterschiede bestehen, dürfte es empfehlenswert sein, mehrere schriftliche Angebote einzuholen, diese zu vergleichen und als Konkurrenzangebote anderen Anbietern vorzulegen. Verhandeln können Sie mit den großen Versicherungsgesellschaften, den jeweiligen Außendienstvertretern sowie Versicherungsmaklern (Mehrfachagenten).

Kreditversicherung

Sie deckt Forderungsverluste durch Zahlungsunfähigkeit von Schuldnern. Einen Teil des Risikos müssen Sie als Versicherter jedoch selbst tragen (Selbstbeteiligung). Man unterscheidet die Warenkreditversicherung (Delkredere-Versicherung) für Lieferungen im Inland und die Ausfuhrkreditversicherung für den Export. Eine Ausfuhrkreditversicherung wird – im Auftrag des Bundes – von der Hermes Kreditversicherungs AG Hamburg und Berlin übernommen. Durch sie wird das wirtschaftliche Risiko (Zahlungsunfähigkeit des Schuldners) und das politische Risiko z.B. kriegerische Auseinandersetzungen, Konvertierungsrisiko (Änderung der Bedingungen), Transferrisiko (Umwandlung von Geld einer Währung in Geld einer anderen Währung mit Hilfe des Devisenhandels), des Zahlungsverbots und Moratoriumsrisiko (Zahlungsaufschub) aus Lieferungen deutscher Exporteure an Kunden im Ausland übernommen.

Übersicht der wichtigsten Versicherungen:

  • Auslandsrisiken
  • Betriebsunterbrechung (Computerausfall, Einbruchdiebstahl, Energieausfall, Maschinenbruch, Feuer, Einbruchdiebstahl);
  • Feuer, Explosion
  • Forderungsausfall
  • Haftpflicht (Betriebshaftpflicht, Produkthaftpflicht, Umwelthaftpflicht)
  • Vermögensschadenshaftpflicht
  • Kraftfahrzeug (Teilkasko, Vollkasko)
  • Rechtsschutz (Fahrerrecht, Schadenersatz, Sozialrecht, Strafrecht, Sturm, Warentransport, Wasser u. a.)

Berufsgenossenschaft (BG)

In der gewerblichen Wirtschaft Deutschland erleiden jährlich mehr als eine Million Menschen bei oder im Zusammenhang mit der Arbeit einen meldepflichtigen Unfall. Diese Ereignisse gehören in die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung, die neben der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein selbständiger Zweig der Sozialversicherung ist.

Für die gewerbliche Wirtschaft wird die gesetzliche Unfallversicherung von Berufsgenossenschaften durchgeführt. Sie umfasst jeweils bestimmte Gewerbezweige.

Welchen Zweck hat die gesetzliche Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen.

Die Entschädigung erfolgt in Form von Geld- und Sachleistungen. Der Versicherungsschutz gilt für die Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit sowie für Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit.

Wer ist bei der Berufsgenossenschaft gegen Unfall versichert?

Unternehmer

Als selbständiger Unternehmer, der keine Mitarbeiter beschäftigt, sind Sie nicht in jedem Fall versicherungspflichtig. Nur 18 der 35 BG sehen in solchen Fällen eine Versicherungspflicht vor. Bei den anderen BG können Sie sich und Ihre mitarbeitenden Ehepartner, sofern er kein Gehalt bezieht und daher nicht pflichtversichert ist, freiwillig versichern. Eine freiwillige Versicherung ist sinnvoll, da Ihnen bei relativ geringen Jahresbeiträgen ein umfassender Versicherungsschutz geboten wird. Dabei haben freiwillig Versicherte gegenüber Pflichtversicherten den Vorteil, dass sie im Regelfall die Versicherungssumme bis zum gesetzlichen Höchstrahmen frei wählen können.

Arbeitnehmer 

Zum gesetzlich versicherten Personenkreis zählen grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis stehen. Die Höhe des Einkommens ist ohne Bedeutung.

Wie melden Sie sich bei Ihrer BG an?

Sie sollten den Landesverband der Berufsgenossenschaften über Ihre Gewerbeanmeldung informieren, auch wenn es Praxis ist, dass die Gewerbeämter die Gewerbeanmeldung automatisch der BG zuleiten.

Hinweis

Es ist sinnvoll, bei der Existenzgründung die jeweils zuständige BG oder den Landesverband der BG innerhalb von einer Woche zu informieren. Versicherungsschutz besteht vom ersten Tag Ihrer Gründung bzw. Einstellung von Personal. Wenn Sie bei der BG noch nicht erfasst sind, müssen Sie mit rückwirkenden Beitragszahlungen bis zur Eröffnung Ihres Unternehmens rechnen.

Achtung

Die Ansprüche der BG auf Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese fällig geworden sind. Vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge können die BG sogar noch bis zu 30 Jahren nach Fälligkeit einfordern.

Wenn Sie sich freiwillig gegen Unfall versichern wollen, müssen Sie an die BG einen Antrag richten.

Wie hoch sind Ihre Mitgliedsbeiträge?

Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge, die die Unternehmer zahlen. Die BG sendet Ihnen zum Jahresende einen Beitragsbescheid.

Beitrag bei Versicherungspflicht

Besteht Versicherungspflicht, bemessen sich die Beiträge nach den Lohnsummen der Versicherten und der Gefahrenklasse, welche Ihrem Unternehmen zugeordnet wird. Diese wiederum ist abhängig von Anzahl und Schwere der in den einzelnen Gewerbezweigen vorkommenden Arbeitsunfällen.
Sie müssen Ihrer BG lediglich zum Ende des Jahres bzw. am Anfang des Folgejahres Ihre Lohnsumme mitteilen, d. h. jede Neueinstellung oder Entlassung eines Beschäftigten ist anzugeben.

Beitrag bei freiwilliger Versicherung

Sind Sie freiwillig versichert, ergibt sich Ihr Beitrag aus den Faktoren Versicherungssumme, branchenabhängige Gefahrenklasse und Umlagefaktor. Auskünfte zu Gefahrenklassen und Umlagefaktor für das vergangene Jahr erteilt Ihnen die BG.

Was müssen Sie bei einem Arbeitsunfall tun?

Jeden Arbeitsunfall müssen Sie unverzüglich Ihrer BG mitteilen. Dafür gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt (Unfallanzeige) bei Ihrer BG oder im Schreibwarenhandel.

Ansprechpartner

Claudia Volkmer
Regionalcenter Oberspreewald-Lausitz
Geschäftsbereich: Standortpolitik und Regionalentwicklung
Betriebsberatung/Existenzgründung
t: +49(0)355 365 3202
f: +49(0)355 3659 3202
claudia.volkmer@cottbus.ihk.de
Uwe Röder
Regionalcenter Elbe-Elster
Geschäftsbereich: Standortpolitik und Regionalentwicklung
Betriebsberatung/Existenzgründung/Landwirtschaft
t: +49(0)355 365 3302
f: +49(0)355 3659 3302
uwe.roeder@cottbus.ihk.de
Heidrun Jarick
Regionalcenter Cottbus/Spree-Neiße
Geschäftsbereich: Standortpolitik und Regionalentwicklung
Betriebsberatung
t: +49(0)355 365 3402
f: +49(0)355 3659 3402
heidrun.jarick@cottbus.ihk.de
Doreen Fichtenau
Geschäftsbereich: Standortpolitik und Regionalentwicklung
Regionalcenter Dahme-Spreewald
Betriebsberatung
t: 0355 365 3109
f: 0355 365 93109
doreen.fichtenau@cottbus.ihk.de