Außergerichtliches und gerichtliches Mahnverfahren

1. Außergerichtliches Mahnverfahren

Grund für eine Zahlungsverzögerung kann Vergesslichkeit bzw. Nachlässigkeit, Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sein. Durch die Mahnung erinnert der Gläubiger den Schuldner an die Fälligkeit seiner Verbindlichkeit.

Folgende Bedingungen sollten erfüllt sein:

  • Die Forderung sollte durch einen Vertrag, eine Rechnung oder vergleichbare Schriftstücke beweisbar quantifiziert sein.
  • Der Aufenthaltsort des Schuldners sollte bekannt sein, sonst hat die Zustellung eines Mahnbescheides keinen Erfolg.
  • In der letzten Mahnung vor der Erwirkung des gerichtlichen Mahnverfahrens sollten Sie mit der Einleitung gerichtlicher Schritte drohen.

Im Zuge der Schuldrechtsreform entfällt die übliche Abstufung der Mahnschreiben, da der Schuldnerverzug nach § 286 BGB neu geregelt wurde.

2. Gerichtliches Mahnverfahren

Nicht immer muss eine berechtigte Forderung gleich im Klageverfahren erstritten werden. Das gerichtliche Mahnverfahren bietet sich vor allem in den Fällen an, wo nicht zu erwarten ist, dass der Schuldner die Forderung bestreitet.  Im Vergleich zur Klage ist das gerichtliche Mahnverfahren einfacher und schneller. Trotzdem steht am Ende des Verfahrens ein vollstreckbarer Titel.  Das gerichtliche Mahnverfahren ist besonders wirksam, wenn der Schuldner versucht, die Zahlung der Forderung hinauszuzögern.

Zuständig für die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides ist jeweils ein Mahngericht in dem Bundesland, in dem der Antragsteller, der eine Forderung gerichtlich eintreiben will, seinen Firmen- bzw. Wohnsitz hat. Wurde der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt, so erlässt das Gericht den Mahnbescheid, ohne zu prüfen, ob der Anspruch letztendlich besteht.

In Berlin und Brandenburg ist das zentrale Mahngericht beim Amtsgericht Wedding zuständig.

 

Darauf sollten Sie achten:

Die angemahnte Forderung ist berechtigt.
Da bei Widerspruch des Schuldners gegen den gerichtlichen Mahnbescheid oder einen Vollstreckungsbescheid, die Forderung vor ein Gericht geht, das prüft, ob die Forderung berechtigt ist, sollte nur für Forderungen ein gerichtlicher Mahnbescheid erwirkt werden, die auch beweisbar gegen den Schuldner bestehen. Auch wenn eine Forderung zwar tatsächlich gegenüber einem Schuldner besteht, sich diese später vor Gericht jedoch nicht beweisen lässt, gilt diese Forderung als nicht berechtigt. In diesem Fall trägt die Kosten für das Gerichts- und Mahnverfahren der Gläubiger bzw. Antragsteller des Mahnbescheides.

Wenn Zweifel darüber bestehen, ob Teile einer Forderung bei einem gerichtlichen Verfahren als berechtigt eingestuft werden, kann die Forderungssumme um diese Teile der ursprünglichen Forderung gekürzt werden.

Der Schuldner ist zahlungsunfähig.
Ist die Forderung eines Gläubigers berechtigt, jedoch der Schuldner zur Zeit zahlungsunfähig, bleibt der Gläubiger auf dem Verzugsschaden wie den Mahngebühren sitzen. Unter Umständen kann er diese zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Schuldner wieder liquide ist, eintreiben. Ist eindeutig, dass ein Schuldner dauerhaft weder verwertbares Einkommen noch Vermögen besitzt, lohnt sich der Erlass eines Mahnbescheides hingegen nicht. Allerdings gibt ein im Mahnverfahren erwirkter Vollstreckungsbescheid die Möglichkeit, 30 Jahre gegen den Schuldner vorzugehen. Jeder Vollstreckungsversuch lässt die Verjährung dann erneut beginnen.

Insolvenz des Schuldners.
Ist dagegen bekannt oder wird vermutet, dass der Schuldner kurz vor der Insolvenz steht, ist die schnelle Erwirkung eines Mahnbescheides unbedingt geboten, um notfalls über einen Vollstreckungsbescheid einen „Titel" zu erhalten, der dazu berechtigt, seine Forderung ggf. aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.

2.1. Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens

Nach Antragstellung durch den Gläubiger erlässt das Gericht den Mahnbescheid ohne zu prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. Hat der Schuldner den Mahnbescheid erhalten, hat er drei Möglichkeiten. Einerseits kann er die Forderung bezahlen, anderseits kann er Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen oder aber gar nichts tun. Zahlt er auf die Forderung ist das Mahnverfahren an dieser Stelle beendet.

Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Widerspruchsbescheides kann der Schuldner Widerspruch einlegen.  Wenn der Antragssteller seinen Anspruch weiterhin verfolgen möchte,  muss er das Verfahren jetzt in ein ordentliches Klageverfahren überleiten. Dies geschieht dadurch, dass er eine Klageschrift beim zuständigen Amtsgericht einreicht. Die Klageschrift muss einen Antrag und alle Tatsachen enthalten, die  den Anspruch begründen. Wichtig ist, dass die Klageschrift nicht beim  Mahngericht einzureichen ist, sondern beim für das Hauptsacheverfahren zuständigen Amtsgericht.

Tut der Schuldner nichts, so kann der Gläubiger nach Ablauf der Widerspruchsfrist einen Vollstreckungsbescheid beantragen.  Dieser wird wiederum dem Schuldner zugestellt. Daraufhin hat der Schuldner erneut zwei Wochen Zeit um Einspruch einzulegen. Legt der Schuldner Einspruch ein, so muss der Schuldner wie im Falle des Widerspruchs in das normale streitige Zivilklageverfahren überleiten. Unternimmt der Schuldner jetzt wieder nichts, so wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und genügt als Vollstreckungstitel. Der Gläubiger kann jetzt die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid betreiben.

2.2 Mahnverfahren mittels Formular

Ein Mahnantrag ist in Berlin und Brandenburg nur noch auf elektronischem Weg beim zentralen Mahngericht Berlin- Brandenburg im Amtsgericht Wedding möglich. Dort können Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides direkt per PC gestellt werden. Der Online-Mahnantrag ist immer aktuell und kann sofort übertragen werden. Dafür ist aber eine geeignete Signaturkarte sowie ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach erforderlich. Sofern nur selten ein solcher Antrag gestellt werden soll, ist es auch möglich, diesen per Barcode zu stellen. Die relativ aufwändige Installation des elektronischen  Gerichts- und Verwaltungspostfaches kann dann unterbleiben.

Hier gehts zum Online-Mahnantrag.

 

Daneben kann der Mahnantrag noch immer auf Papiervordrucken gestellt werden, die im Schreibwarenhandel erhältlich sind. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die neueste Version dieser Vordrucke verwendet wird, denn ältere Versionen sind nicht maschinell lesbar und werden daher nicht bearbeitet. Sie können den im Internet angebotenen Online-Antrag auch ausfüllen, auf Normalpapier ausdrucken, unterschreiben und dem Mahngericht übersenden. Auch bei dieser Vorgehensweise können Sie sicher sein, dass Sie das richtige Formular verwenden.

Sind sämtliche Kosten eingezahlt, dauert die Übermittlung des Mahnantrages an Ihren Schuldner nur wenige Tage.

Wird ein Mahnbescheid aus Gründen drohender Verjährung beantragt, kommt dem sorgfältigen Ausfüllen des Antragsformulars somit besondere Bedeutung zu. Der Mahnbescheid enthält die Aufforderung an den Schuldner:

  • innerhalb von 2 Wochen seit Zustellung des Mahnbescheides die behauptete Verbindlichkeit zu begleichen oder
  • dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem Anspruch des Gläubigers widersprochen wird.

Rechnet der Gläubiger von vornherein mit einem Widerspruch oder Einspruch des Schuldners, wird er zur Durchsetzung seiner Forderung sofort das Klageverfahren einleiten. 

 

Ansprechpartner

Carsten Baubkus
Geschäftsbereich: Zentrale Dienste
Recht
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