Ausbildung in Teilzeit

Berufsausbildung ist grundsätzlich Vollzeitausbildung. Mit dem Einverständnis des Ausbildungsbetriebes kann eine Berufsausbildung von Vollzeit in Teilzeit umgewandelt werden. Ein einseitiger Rechtsanspruch des Auszubildenden auf eine Teilzeitausbildung gegenüber dem Ausbildungsbetrieb besteht jedoch nicht.

Es kann sowohl bei der täglichen als auch bei der wöchentlichen Ausbildungszeit gekürzt werden. Die Berufsschulzeit wird dabei nicht reduziert. Die Ausbildungsvergütung wird prozentual angepasst. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob die Auszubildenden auch bei einer täglichen oder wöchentlichen Reduzierung der betrieblichen Ausbildungszeiten noch wirklichkeitsnah mit den wesentlichen Betriebsabläufen vertraut gemacht werden können und in dem für die Ausbildung erforderlichen Maß in die betriebliche Praxis eingebunden werden können. Die Teilzeitberufsausbildung soll grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der kalendarischen Gesamtausbildungsdauer führen.

Ausbildungsdauer

Ob sich die Gesamtausbildungszeit wegen der Teilzeitvereinbarung verlängert, richtet sich vor allem danach, in welchem Umfang die Arbeitszeit reduziert wird:

  • Keine Verlängerung der Gesamtausbildungszeit: Eine Teilzeitberufsausbildung ohne Verlängerung der Gesamtausbildungszeit kommt in Betracht, wenn die wöchentliche Arbeitszeit auf nicht weniger als 75 Prozent reduziert wird.
  • Verlängerung der Gesamtausbildungszeit: Bestehen allerdings Zweifel daran, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der auf 75 Prozent reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit erreicht, kann die Gesamtausbildungszeit entsprechend um ein halbes bzw. ein ganzes Jahr verlängert werden.

Ebenso soll verlängert werden, wenn die wöchentliche Ausbildungszeit auf weniger als 75 Prozent reduziert wird. Die wöchentliche Ausbildungszeit soll in jedem Fall mindestens 25 Stunden betragen.

Möglicher Zeitpunkt

In Teilzeit kann sowohl ein bereits bestehendes Ausbildungsverhältnis umgestaltet, als auch ein neues Ausbildungsverhältnis begründet werden.

Verfahren

Ein Antrag auf Teilzeitausbildung muss gemeinsam von Ausbildendem und Auszubildendem gestellt werden. Bei der IHK einzureichen sind:

  • Nachweise über den Teilzeitgrund
  • Zeugnisse des Auszubildenden
  • Vertragszusatz über die Teilzeitregelung mit den täglichen bzw. wöchentlichen Ausbildungszeiten sowie der Gesamtausbildungsdauer
  • Bei Teilzeitgestaltung nach Beginn der Ausbildungszeit: Aktuelles Berufsschulzeugnis und Registriernummer des bestehenden Ausbildungsvertrages

Urlaubsanspruch

Bei Teilzeitausbildung hängt die Zahl der Urlaubstage davon ab, wie sich die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt. Arbeitet ein Teilzeitauszubildender an genau so vielen Arbeitstagen wie ein Vollzeitauszubildender, haben beide den gleichen Urlaubsanspruch in Tagen. Bei Teilzeitauszubildenden, die nicht an jedem Arbeitstag in der Woche arbeiten, sind die Arbeitstage in Beziehung zur Vollzeitausbildung zu setzen.

Ansprechpartner

Katrin Hurras
Regionalcenter Oberspreewald-Lausitz
Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
Teamleitung Ausbildungsberatung, Registratur und Nachwuchsgewinnung, Ausbildungsberatung OSL
t: +49(0)355 365 3203
katrin.hurras@cottbus.ihk.de
Nico Neidenberger
Regionalcenter Cottbus/Spree-Neiße
Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
Ausbildungsberatung
t: +49(0)355 365 3410
f: +49(0)355 3659 3410
nico.neidenberger@cottbus.ihk.de
Janett Reichelt
Regionalcenter Elbe-Elster
Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
Ausbildungsberatung
t: +49(0)355 365 3303
f: +49(0)355 3659 3303
janett.reichelt@cottbus.ihk.de
Nadine Theel
Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
Fachliche Teamleitung Fachkräftesicherung
t: +49(0)355 365 1409
f: +49(0)355 3659 1409
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Anke Gundlach
Regionalcenter Dahme-Spreewald
Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
Ausbildungsberatung
t: 0355 365 3103
f: 0355 3659 3103
anke.gundlach@cottbus.ihk.de