Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
Teamleitung Ausbildungsberatung, Registratur und Nachwuchsgewinnung, Ausbildungsberatung OSL
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Berufsausbildung ist grundsätzlich Vollzeitausbildung. Mit dem Einverständnis des Ausbildungsbetriebes kann eine Berufsausbildung von Vollzeit in Teilzeit umgewandelt werden. Ein einseitiger Rechtsanspruch des Auszubildenden auf eine Teilzeitausbildung gegenüber dem Ausbildungsbetrieb besteht jedoch nicht.
Es kann sowohl bei der täglichen als auch bei der wöchentlichen Ausbildungszeit gekürzt werden. Die Berufsschulzeit wird dabei nicht reduziert. Die Ausbildungsvergütung wird prozentual angepasst. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob die Auszubildenden auch bei einer täglichen oder wöchentlichen Reduzierung der betrieblichen Ausbildungszeiten noch wirklichkeitsnah mit den wesentlichen Betriebsabläufen vertraut gemacht werden können und in dem für die Ausbildung erforderlichen Maß in die betriebliche Praxis eingebunden werden können. Die Teilzeitberufsausbildung soll grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der kalendarischen Gesamtausbildungsdauer führen.
Ob sich die Gesamtausbildungszeit wegen der Teilzeitvereinbarung verlängert, richtet sich vor allem danach, in welchem Umfang die Arbeitszeit reduziert wird:
Ebenso soll verlängert werden, wenn die wöchentliche Ausbildungszeit auf weniger als 75 Prozent reduziert wird. Die wöchentliche Ausbildungszeit soll in jedem Fall mindestens 25 Stunden betragen.
In Teilzeit kann sowohl ein bereits bestehendes Ausbildungsverhältnis umgestaltet, als auch ein neues Ausbildungsverhältnis begründet werden.
Ein Antrag auf Teilzeitausbildung muss gemeinsam von Ausbildendem und Auszubildendem gestellt werden. Bei der IHK einzureichen sind:
Bei Teilzeitausbildung hängt die Zahl der Urlaubstage davon ab, wie sich die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt. Arbeitet ein Teilzeitauszubildender an genau so vielen Arbeitstagen wie ein Vollzeitauszubildender, haben beide den gleichen Urlaubsanspruch in Tagen. Bei Teilzeitauszubildenden, die nicht an jedem Arbeitstag in der Woche arbeiten, sind die Arbeitstage in Beziehung zur Vollzeitausbildung zu setzen.
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