Arbeitszeit in der Ausbildung

Die Arbeitszeit für Auszubildende wird durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder den Ausbildungsvertrag geregelt. Spezielle Arbeitszeitregelungen enthalten u. a. das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz.

Für die meisten Auszubildenden gelten derzeit wöchentliche Regelarbeitszeiten zwischen 35 und 40 Stunden, die sich normalerweise auf fünf Tage in der Woche verteilen.

Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Daraus ergibt sich eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden.

Die tägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Dann muss aber folgende Regel beachtet werden: Der Auszubildende darf über einen Zeitraum von sechs Monaten durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden pro Tag gearbeitet haben. Als Ausgleich kommen auch arbeitsfreie Tage in Betracht, z.B. der freie Samstag bei einer 5-Tage-Woche.

Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) mit festgeschriebener, geringerer Stundenzahl (max. 40 Stunden wöchentlich).

Als Arbeitszeit gilt die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Auch der Weg zur Ausbildung gehört nicht zur Arbeitszeit. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist mindestens eine 30-minütige und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine 45-minütige Pause vorgeschrieben. Zwischen Ende und Beginn der Arbeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden liegen (siehe Jugendarbeitsschutzgesetz).

Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist geschützt. Es gibt aber eine Vielzahl von wirtschaftszweigbezogenen oder technisch begründeten Ausnahmen (z.B. Gastronomie, Einzelhandel); die ebenfalls im JarbSchG nachgelesen werden können.

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