Anrechnung der Berufsschulzeit

Häufig stellt sich die Frage, ob der Auszubildende auch noch vor oder nach der Berufsschule beschäftigt werden darf bzw. ob der Berufsschulunterricht auf die Arbeitszeit angerechnet wird. 

Anrechnung bei jugendlichen Auszubildenden

Die Anrechnung des Berufsschulunterrichts auf die betriebliche Ausbildungszeit ist für Jugendliche im § 9 JArbSchG geregelt. Danach dürfen Jugendliche und ausnahmsweise auch erwachsene Auszubildende grundsätzlich nicht vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht beschäftigt werden.

Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als fünf Stunden à 45 Minuten wird mit acht Zeitstunden angerechnet. An diesem Tag darf der Jugendliche im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden. Ein zweiter Berufsschultag in der Woche ist mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen anzurechnen.

Blockunterricht von planmäßig mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen wird mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet, d.h. in dieser Woche ist keine Beschäftigung im Betrieb mehr zulässig.

Die Summe der Berufsschul- und der betrieblichen Ausbildungszeit darf dabei die gesetzliche Höchstarbeitszeit für Jugendliche (40 Stunden pro Woche) nicht überschreiten. 

Freistellung von volljährigen Auszubildenden

Für erwachsene Auszubildende fehlt eine gesetzliche Anrechnungsregelung. Das Bundesarbeitsgericht hat aber Anfang 2001 entschieden, wie die Freistellung zur Berufsschule zu erfolgen hat (BAG, 23.03.2001).

Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

 Der Berufsschulunterricht, inklusive der Pausen- und Wegezeit zwischen Ausbildungsbetrieb und Berufsschule, fällt in die betriebsübliche Ausbildungszeit. Der Berufsschulunterricht ersetzt voll die betriebsübliche Arbeitszeit.
 Der Berufsschulunterricht, inklusive der Pausen- und Wegezeit zwischen Ausbildungsbetrieb und Berufsschule, liegt außerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit.  Der Berufsschulunterricht ersetzt nicht die betriebsübliche Arbeitszeit.*)

*) Dies kann auch dazu führen, dass die Ausbildungszeit pro Woche (Berufsschul- plus betriebliche Ausbildungszeit) größer als die vereinbarte Ausbildungszeit ist. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche darf aber in keinem Fall überschritten werden.

Beispiel:

Berufsschultag: Montag
Betriebsübliche Ausbildungszeit: Dienstag bis Samstag
Der Berufsschultag ersetzt hier nicht die betriebliche Ausbildungszeit - dies wäre nur der Fall, wenn der Berufsschultag auf einen Dienstag fällt.

Es ist unzulässig, die betriebliche Ausbildungszeit an Berufsschultagen abweichend von der ansonsten betriebsüblichen Ausbildungszeit zu regeln!

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