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Nach § 305 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (= Verwender) der anderen Partei bei Abschluss des Vertrages stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der Kontrolle durch die §§ 305 ff. BGB.
Grundsätzlich setzt der Schutzbereich der Schuldverhältnisse, die unter Verwendung von AGB entstehen, ein zweiseitiges Rechtsgeschäft voraus. Zweiseitige Rechtsgeschäfte sind Verträge, die durch Angebot und Annahme von beiden Parteien geschlossen werden. Beispiele hierfür sind Kaufvertrag und Werkvertrag.
Jedoch können auch einseitige Rechtsgeschäfte des Kunden auf AGB beruhen. Dies ist der Fall, wenn der Verwender durch Vorformulierung einseitiger Kundenerklärungen in die Gestaltungsfreiheit des Kunden eingreift.
Beispiele: Vorformulierte Vollmachtserteilungen, Bestellformulare, Einziehungsermächtigungen, Überweisungsaufträge, Ausgleichsquittungen.
Vorformulieren setzt voraus, dass die Vertragsbedingungen nicht für jeden Fall individuell ausgehandelt, sondern als Grundlage oder Rahmen für gleichartige Rechtsgeschäfte aufgestellt werden. Auf eine tatsächliche mehrfache Verwendung kommt es jedoch nicht an. Es genügt auch die Verwendung der immer gleichen Formulierung ohne schriftlichen Vordruck.
Das Merkmal der Vielzahl soll den am Massengeschäft orientierten Charakter der AGB betonen. In der Praxis spielt dieses Merkmal jedoch kaum eine Rolle. Überhaupt haben die ständigen Erweiterungen des Begriffs der AGB durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung dazu geführt, dass ein schriftlicher Vertrag fast immer als AGB gewertet werden muss.
Nicht jedes Unternehmen braucht AGB. AGB erleichtern zwar Abschluss und Abwicklung einer großen Zahl gleichartiger Verträge, jedoch bleibt es jedem Verwender selbst überlassen, ob er sich vorformulierter Vertragsbedingungen bedienen möchte.
Die Regelungen über die Verwendung von AGB in den §§ 305 ff. BGB gelten für fast alle Vertragstypen.
Eine Ausnahme bilden jedoch Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts, die gemäß § 310 Abs.4 BGB nicht unter die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB fallen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen und die Regelungen der §§ 305ff nur teilweise anzuwenden.
Aufgrund ihrer Verbraucherschutzfunktion gelten die §§ 305 ff. BGB nur bei Verwendung der AGB gegenüber Verbrauchern.
Werden AGB gegenüber Unternehmern verwendet, finden die Regelungen nur eingeschränkte Anwendung. Näheres dazu siehe unten.
Unternehmer ist nach § 13 BGB, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Hierunter fallen auch nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende.
Die Einbeziehung der AGB erfolgt durch ein konkretes Einbeziehungsangebot des Verwenders (§ 305 Abs.2 BGB). Für eine wirksame Einbeziehung müssen nachfolgende Voraussetzungen unbedingt vorliegen:
Der Verbraucher muss beim Abschluss des Vertrages vom Verwender der AGB ausdrücklich mündlich oder schriftlich darauf hingewiesen werden, dass der Vertrag unter Einbeziehung der AGB abgeschlossen werden soll.
Ein Hinweis in einem Vertragsformular, Angebotsschreiben, Bestellschein und ähnlichem muss so gefasst sein, dass er einem Durchschnittskunden ins Auge fällt.
TIPP: Verwenden Sie für den Hinweis mindestens die gleiche Schriftgröße wie für den übrigen Vertragstext und heben ihn durch Fettdruck hervor.
Nur soweit der Hinweis nach Art des Vertragsschlusses unter großen Schwierigkeiten möglich ist, reicht auch ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses aus. Dies gilt bei Verträgen des täglichen Lebens, die typischerweise mündlich oder mit Hilfe eines Automaten abgeschlossen werden.
Beispiele: Aushang von AGB im Einzelhandel, in Reinigungen, in Gaststätten oder Parkhäusern
Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Sind beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss anwesend, ist grundsätzlich die Vorlage der AGB gegenüber dem Verbraucher erforderlich.
Beispiele: Bei Massengeschäften geschieht dies durch den deutlich sichtbaren Aushang von AGB, z.B. in Kaufhäusern, in Reinigungen, in Gaststätten.
Wird der Vertrag nur auf schriftlichem Weg abgeschlossen, genügt die Übersendung der AGB. Die bloße Aufforderung, die AGB beim Verwender einzusehen, reicht grundsätzlich aber nicht aus, da sonst der Vertragspartner über das Zumutbare hinaus belastet wird.
Beispiele: Die AGB können auf dem Kunden vor Vertragsschluss übersandten Katalogen, Preislisten, Prospekten oder im Vertragsformular selbst abgedruckt sein.
Wird der Vertrag per Telefon geschlossen, muss dem Vertragspartner auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme gewährt werden. Unproblematisch ist dies, wenn der Vertragspartner bei Vertragsabschluss einen Katalog, eine Preisliste oder ähnliches mit aufgedruckten AGB des Verwenders bereits vorliegen hat. Ansonsten reicht regelmäßig auch bei telefonischem Vertragsabschluss der ausdrückliche Hinweis des Verwenders auf die Einbeziehung der AGB. Es bleibt dann dem Verbraucher überlassen, ob er sich telefonisch den wesentlichen Inhalt der AGB vorlesen lässt oder auf sofortigen Vertragsabschluss verzichtet und die Übersendung der AGB abwartet.
Beim Vertragsabschluss im Internet ist ein besonders deutlicher Hinweis auf die AGB zu geben sowie die Möglichkeit, die AGB per Klick abzurufen. Bei umfangreichen AGB sollte zusätzlich ein kostenloser Download möglich sein.
Bei Vertragsabschlüssen mittels Fernkommunikationsmitteln, wie beispielsweise Telefon, Telefax, E-Mail, Internet sind bei Verbraucherverträgen unbedingt auch die Regelungen über Fernabsatzverträge in den §§ 312b ff. BGB zu beachten. Hierbei handelt es sich um Verbraucherschutzvorschriften, welche besondere Informationspflichten des Unternehmers und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers regeln. Siehe hierzu die IHK-Information über Fernabsatzverträge.
Der Verbraucher muss mit der Einbeziehung der AGB in den Vertrag einverstanden sein. Eine Einigung über jede einzelne Klausel ist allerdings nicht erforderlich, vielmehr genügt die pauschale Vereinbarung der Einbeziehung bestimmter AGB.
Für die wirksame Einbeziehung von AGB in Verträge mit Unternehmern gelten weniger strenge Anforderungen (§ 310 Abs.1 BGB). Eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Vertragspartner ist aber dennoch erforderlich. Es genügt dafür bereits ein Hinweis des Verwenders auf seine AGB, durch welchen dem Vertragspartner die Möglichkeit gegeben wird, in zumutbarer Weise, auch aufgrund eigener Initiative, Einsicht in diese zu erlangen.
Beispiele:
Um die stillschweigende Einbeziehung zu verhindern, muss der Vertragspartner widersprechen.
Nicht ausreichend für eine stillschweigende Einbeziehung der AGB ist die bloße Kenntnis des Vertragspartners, dass der Verwender bei Vertragsabschlüssen AGB zugrunde legt.
Insbesondere im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ergibt sich häufig das Problem sich widersprechender AGB, da jede Vertragsseite versucht ihre eigenen AGB in den Vertrag mit einzubeziehen. Widersprechende AGB stehen aber grundsätzlich der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen, wenn die Parteien einverständlich mit der Vertragsdurchführung beginnen. In diesem Fall gelten nur die übereinstimmenden Teile der AGB als vereinbart.
Soweit die AGB nicht übereinstimmen, gilt hinsichtlich des wirksam gewordenen Vertragsinhalts folgendes:
Klauseln in wirksam einbezogenen AGB werden dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn sie nach den besonderen Umständen des Vertragsschlusses so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Eine Klausel ist als überraschend anzusehen, wenn der Vertragspartner gewissermaßen durch sie überrumpelt oder übertölpelt wird.
Maßgebliche Kriterien sind hierfür insbesondere die dem Vertragsschluss vorausgegangenen Verhandlungen, das äußere Erscheinungsbild und die Unüblichkeit der Klausel für Verträge der betreffenden Art. Dabei ist zu beachten, dass abhängig von der Art des Vertragspartners auf die Verständnismöglichkeiten des jeweiligen Durchschnittsvertragspartners abzustellen ist.
Hinweis: Da auf die Möglichkeiten des Vertragspartners abzustellen ist, kann eine gegenüber einem Verbraucher als überraschend geltende Klausel gegenüber einem Unternehmer im Einzelfall als unbedenklich und nicht überraschend eingestuft werden. In der Regel gilt die Klausel nicht als überraschend, wenn sie drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass von einer Kenntnisnahme durch den Vertragspartner auszugehen ist.
Sind in AGB unklare oder mehrdeutige Klauseln enthalten, so geht dies zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs.2 BGB). Der Verwender sollte daher unbedingt darauf achten, dass er sich in den AGB unmissverständlich und klar ausdrückt.
Beispiel:
Individuelle Vertragsvereinbarungen haben Vorrang vor AGB (§ 305b BGB), da die AGB lediglich das individuell Vereinbarte ergänzen. Eine individuelle Vereinbarung liegt vor, wenn die Vertragsparteien den betreffenden Punkt gemeinsam mündlich besprochen und ausgehandelt oder sich schriftlich geeinigt haben.
Hinweis: Handschriftliche Zusätze und Ergänzungen in einem Formularvertrag gelten grundsätzlich als Individualvereinbarungen, auch wenn solche Ergänzungen in den AGB ausgeschlossen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Vertragspartner eine bestimmte gedruckte Klausel der AGB verändert, ohne dies vorher mit der Gegenseite auszuhandeln.
Die §§ 307 ff. BGB regeln, welche Inhalte in AGB nicht zulässig sind.
Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit von Verträgen gegenüber Verbrauchern ist durch einen umfangreichen Katalog unzulässiger oder nur bedingt zulässiger Klauseln (§§ 308, 309 BGB) und durch eine Generalklausel (§ 307 BGB) stark eingeschränkt, vgl. Text im Anhang.
Eine AGB-Klausel, die gegen den Katalog der §§ 308, 309 BGB verstößt, ist unwirksam. Auch eine gegen § 307 BGB verstoßende Klausel in AGB ist unwirksam. Die Generalklausel in 307 BGB spiegelt das Gebot von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr wider und dient als Auffangtatbestand für Klauseln, die nicht in den §§ 308, 309 BGB genannt sind.
Zu der Anwendung von § 307 BGB gibt es eine fast unüberschaubare Einzelfall-Rechtsprechung, die hier nicht aufgeführt werden kann.
Bei der Verwendung von AGB gegenüber Unternehmern sind gemäß § 310 Abs.1 BGB die detaillierten Klauselverbote in § 308 und § 309 BGB nicht anwendbar. Eine Inhaltskontrolle der AGB erfolgt hier nur über § 307 BGB.
Die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung des § 307 BGB in der Regel ein Indiz für die Unwirksamkeit einer Klausel auch bei Unternehmern.
Sind die AGB insgesamt oder einzelne AGB-Klauseln nicht Vertragsbestandteil geworden oder gemäß den §§ 307, 308, 309 BGB unwirksam, so bleibt der Vertrag insgesamt grundsätzlich wirksam (§ 306 Abs.1 BGB). Anstelle dieser AGB gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen (§ 306 Abs.2 BGB).
Die Schließung der vertraglichen Regelungslücke durch die Anwendung von Gesetzesrecht kann nicht durch Hinweise auf Ersatz-AGB verhindert werden. In extremen Fällen kann der Vertrag wegen der fehlerhaften AGB insgesamt unwirksam sein (§ 306 Abs.3 BGB), wenn die Fortbestehung des Vertrages für die andere Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Das Bundeskartellamt führt eine Liste über von Branchenverbänden empfohlene AGB. Diese finden Sie im Internet unter https://www.bundeskartellamt.de unter der Rubrik Serviceseiten Mittelstand . Durch die Registrierung beim Bundeskartellamt ist nicht gesichert, dass die AGB inhaltlich in vollem Umfang richtig sind.
Weiterhin sind im Buchhandel verschiedene branchenspezifische AGB erhältlich.
Muster für Allgemeine Geschäftsbedingungen können jedoch nur ein Anhaltspunkt sein, die auf die individuellen Verhältnisse angepasst werden müssen. Soweit sich dies nach der Art des Geschäfts anbietet, wird im Zweifel empfohlen, die Vertragsklauseln jeweils im Einzelnen auszuhandeln. Außerdem sind entsprechende Muster vor der Verwendung immer auf den jeweiligen Stand der Rechtsentwicklung hin zu überprüfen.
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Diese Kurzübersicht ist als Hilfestellung bei Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis nach den §§ 305 ff. BGB gedacht und wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Eine Haftung für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden.
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