
Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
Ausbildungsberatung
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Verdachtskündigungen, das heißt Kündigungen, die sich zunächst nur auf den Verdacht einer ausbildungsrechtlichen Pflichtverletzung stützen können, sind bei Auszubildenden nahezu ausgeschlossen.
Eine Auszubildende geriet in den Verdacht, die Anzahlung eines Kunden in Höhe von 500 Euro für sich behalten zu haben. Der Verdacht erhärtete sich, nachdem der Geschäftsführer selbst mit dem Kunden telefoniert hatte, um den Verbleib des Geldes aufzuklären. Da die Auszubildende den Verdacht nicht entkräften konnte, kündigte das Unternehmen ihr fristlos (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 31.08.2007- 9 Sa 40/07).
Die Kündigungsschutzklage der Auszubildenden war erfolgreich. Verdachtskündigungen während der Ausbildung sind grundsätzlich unzulässig. Nur wenn das Ausbildungsverhältnis wegen seines besonderen Charakters eine vertiefte Vertrauensbasis erfordert, ist eine Verdachtskündigung möglich.
Im Klartext bedeutet das: Wer nicht gerade zum Bankkaufmann ausgebildet wird und Geld unterschlägt, kann in aller Regel als Auszubildender nicht auf einen Verdacht hin gekündigt werden.
Typische Anlässe für Verdachtskündigungen sind Vermögensdelikte, insbesondere Unterschlagung. In jedem Fall muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten Gelegenheit zur Stellungnahme geben und auch sonst alle Anstrengungen unternehmen, um den Sachverhalt aufzuklären. Um zu überprüfen, ob der Verdacht generell eine Kündigung rechtfertigen kann, sollte sich der Arbeitgeber folgende Kontrollfrage stellen: „Wenn ich einem Dritten alle Tatsachen und Indizien vortrage, wird er den Verdacht für begründet halten oder nicht?" Liegen starke Verdachtsmomente vor, muss die vermutete Tat zudem ausreichen, um das Vertrauen des Arbeitgebers zu dem Beschäftigten nachhaltig zu zerstören. Wie der Fall zeigt, legt die Rechtsprechung hier bei Auszubildenden einen erheblich höheren Maßstab an als bei Arbeitnehmern.
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