Ukraine-Konflikt: Hilfsangebote im Überblick

Zahlreiche Menschen aus der Ukraine sind auf der Flucht. Hilfsangebote werden gern angenommen.
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Zahlreiche Menschen aus der Ukraine sind auf der Flucht. Hilfsangebote werden gern angenommen.

Unterkunftsangebote

Wegen des russischen Angriffs auf die Ukraine fliehen Hunderttausende Menschen vor Krieg und Gewalt. Viele Brandenburgerinnen und Brandenburger möchten helfen und bieten private Wohnunterkünfte für ukrainische Geflüchtete an. Die Landesregierung erreichen Dutzende Hilfsangebote. Das Integrationsministerium hat jetzt eine E-Mail-Adresse für private Unterkunftsangebote eingerichtet: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
 
Die Angebote werden von dort an die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte, die die Unterbringung vor Ort koordinieren, weitergeleitet. Wenn Sie vorab Fragen haben, können Sie diese per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! klären. Mittlerweile gibt es auf der Seite auch ausführliche FAQ, welche viele Fragen klärt - sowohl für Anbieter als auch für Geflüchtete.

Sachspenden

Von Hilfsorganisationen, Vereinen und in privaten Initiativen werden auch Sachspenden gesammelt, um Menschen, die vor dem Krieg geflohen sind oder die vor Ort in der Ukraine Hilfe benötigen, mit dringend benötigten Gütern zu unterstützen. Das ist ein großer Akt der Solidarität. Es ist wichtig, dass solche Sammlungen und Transporte koordiniert erfolgen. Deshalb werden private Initiativen gebeten, sich mit erfahrenen Hilfsorganisationen abzustimmen. Sachspenden haben gegenüber finanziellen Spenden aber den Nachteil, dass sie weniger flexibel eingesetzt werden können als Geld und auch mit Lager- und Transportkosten einhergehen. Aus diesem Grund sind in der aktuellen Situation Geldspenden sinnvoller. 
 
Sollten Sie sich dennoch mit Sachspenden beteiligen wollen, richten Sie Ihre Anfrage an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  oder informieren Sie sich unter Hilfe Osteuropa - DRK e.V.
Damit in Brandenburg konkrete Bedarfe an Sachspenden und helfenden Händen gezielt vermittelt werden, hat ein ehrenamtliches Netzwerk jetzt das Portal https://spontanhilfe.de gestartet. Hilfsorganisationen, Behörden und Vereine können auf dieser Plattform ihre konkreten Bedarfe veröffentlichen und Bürgerinnen und Bürger, die direkt helfen möchten, können ohne langes Suchen sehen, was in ihrer Nähe aktuell benötigt wird. Link zur Pressemitteilung des Landes Brandenburg.

Energie- und Winterversorgung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bittet dringend um Unterstützung, die Ukraine mit Material zur Energie- und Winterversorgung, insbesondere Generatoren und Transformatoren, zu versorgen. Die Aktion wird organisiert vom Industrieforum, eine Einrichtung der Europäischen Kommission. Mehr dazu finden Sie unter www.cottbus.ihk.de/ukraine-konflikt-hilfsangebote .

Schnelle Hilfe über Soziale Medien

Auch über Facebook können Unternehmen und Privatpersonen schnell und unbürokratisch Hilfe anbieten.  Das Ukrainenetzwerk Cottbus, in welchem sich auch die IHK Cottbus, mit Ihrer Außenhandelsreferentin Nataliia Ruda als Partner engagiert, finden Sie auf Facebook unter dem Link: Ukrainenetzwerk Cottbus - Startseite | Facebook

Weitere Partner des Netzwerkes sind die Caritas Cottbus, der Malteser Hilfsdienst e.V., die Stadt Cottbus/ Referat Bildung und Integration, die Junge Union Cottbus, die Initiative Aufarbeitung Cottbus e.V. und viele mehr.

Geldspenden

Um jetzt möglichst effektiv helfen zu können, kommen momentan in erster Linie Geldspenden in Betracht. Viele Hilfsorganisationen haben Spendenkonten für die Menschen in der Ukraine eingerichtet. Hier eine Auswahl:
 
Aktion Deutschland Hilft e.V.: www.aktion-deutschland-hilft.de 
Diakonie Katastrophenhilfe: www.diakonie-katastrophenhilfe.de 
Deutsches Rotes Kreuz: www.drk.de 
Malteser: www.malteser.de 

Regionale Hilfsangebote

Hilfe aus Cottbus/Chóśebuz für ukrainische Partnerstädte

Oberbürgermeister Holger Kelch ruft die Cottbuserinnen und Cottbuser auf, die Hilfsangebote für die Ukraine vor allem mit Geldspenden zu unterstützen. Das ist ein erstes Ergebnis aus den Reaktionen der Partnerstädte Zielona Góra und Košice, denen OB Kelch per Brief zum Ende der vergangenen Woche Hilfe und Beistand für deren ukrainische Partnerstädte zugesichert hatte. Weitere Infos zu Hilfsangeboten erhalten Sie auf der Webseite der Stadt Cottbus.

Über den Verein Aufarbeitung Cottbus, der seit Kriegsbeginn in der Hilfe für die Ukraine aktiv ist, sind spezielle Spendenkonten eingerichtet worden. 

Spendenkonto Ukrainehilfe

Das auf diesem Konto eingehende Spendengeld wird für Transport- und Sachleistungen und den Einkauf von Hilfsgütern für in Cottbus ankommende Vertriebene verwendet.

Bankverbindung: Sparkasse Spree Neiße
Kontoinhaber: Aufarbeitung Cottbus e.V.
IBAN: DE60 1805 0000 0190 0641 45
BIC: WELADED1CBN
Stichwort: Ukrainehilfe

Spendenkonto Partnerstadt

Das auf diesem Konto eingehende Spendengeld wird für Sachleistungen und den Einkauf von Hilfsgütern verwendet und kommt über die Cottbuser Partnerstädte direkt den Menschen in den ukrainischen Kommunen Iwano-Frankiwsk sowie Uschhorod zugute.

Bankverbindung: Sparkasse Spree Neiße
Kontoinhaber: Aufarbeitung Cottbus e.V.
IBAN: DE60 1805 0000 0190 0882 14
BIC: WELADED1CBN
Stichwort: Partnerstadt

Spenden- und Hilfsmöglichkeiten im Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz hat ein Spendenkonto eingerichtet. Insofern die Spende für die aktuelle Thematik Ukraine/Krieg/Kriegsgeflüchtete verwendet werden soll, sollte dies unbedingt im Verwendungszweck bei der Überweisung angegeben werden. Die Integrationsbeauftragte des Landkreises, Frau Kathrin Tupaj, koordiniert die eingegangenen Spenden und sorgt dafür, dass das Geld entsprechend des angegebenen Verwendungszweckes bei einer dafür zuständigen Initiative oder Hilfsorganisation ankommt. Weitere Informationen erhalten Sie über die Webseite des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.

Bei Zahlung bitte angeben:

Bankverbindung: Sparkasse Niederlausitz
Verwendungszweck: Spende (Ukraine….o.ä.)……….. /PK 0200034.7/
Kontoinhaber: Landkreis Oberspreewald-Lausitz
IBAN: DE56 1805 5000 3010 1000 50
BIC: WELADED1OSL

Spendenaufruf der Stadt Elsterwerda und des Landkreises Elbe-Elster

Auch im Landkreis Elbe-Elster gibt es eine große Welle der Hilfsbereitschaft für die Menschen, die unter dem Krieg in der Ukraine leiden. Eine Übersicht bietet die Webseite des Landkreises Elbe Elster.

Möchten Sie mittels einer Geldspende unterstützen, so können Sie dies gern wie folgt tun:

Kontoinhaber: Stadt Elsterwerda
Kreditinstitut: Sparkasse Elbe-Elster
IBAN: DE90 1805 1000 3420 1500 23
BIC:  WELADED1EES
Verwendungszweck: „Spende Ukraine“, Name, Anschrift

Wenn Sie eine Spendenbescheinigung benötigen, bitte vermerken Sie dies auf der Überweisung. Dankeschön

Hilfe aus dem Landkreis Dahme-Spreewald

Die Hilfsbereitschaft für die Menschen in der Ukraine ist in Deutschland, im Landkreis Dahme-Spreewald und in Königs Wusterhausen groß. Unter diesem Link finden Sie Kontaktdaten und Internetplattformen, über die die Unterstützung der geflüchteten Menschen organisiert wird. 

Hilfsmöglichkeiten für Flüchtlinge im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa

Landrat Harald Altekrüger dankt allen Bürgerinnen und Bürgern für die große Anteilnahme und Hilfsbereitschaft. Weitere Infos unter diesem Link.
Für eine finanzielle Unterstützung der geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainer nutzen Sie bitte das folgende Spendenkonto des SOS Kinderdorf e. V.:

Kontoinhaber: SOS-Kinderdorf e.V.
IBAN: DE02700205000007808005
BIC: BFSWDE33MUE
Bank für Sozialwirtschaft
Kennwort „Ukraine“

Wie können Sie als Unternehmen aktuell helfen?

Das Netzwerk "Unternehmen integrieren Flüchtlinge" unterstützt Betriebe aller Größen, Branchen und Regionen, die geflüchtete Menschen beschäftigen oder sich ehrenamtlich engagieren wollen. Hier erhalten Sie Informationen und tauschen Erfahrungen aus. Viele Unternehmen in Deutschland engagieren sich bereits für die Integration von Geflüchteten oder haben das vor. Das NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge bringt sie nun zusammen.

Engagement der deutschen Wirtschaft

Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) stellen ein enormes Engagement der deutschen Wirtschaft bei der Hilfe für die Menschen aus der Ukraine fest.

Deshalb wollen wir die Aktivitäten unter dem Hashtag #WirtschaftHilft bündeln und begleiten, sagte DIHK-Präsident Peter Adrian.

Unternehmen helfen schon jetzt bei der Versorgung mit Hilfsgütern und versuchen, bei der Aufnahme von Geflüchteten zu unterstützen. Darunter sind zum einen Unternehmen, die selbst wirtschaftliche Kontakte über Handelsbeziehungen oder eigene Investitionen mit der Ukraine verbinden.

Welche Hilfsgüter und was ganz genau benötigt wird, hat die Botschaft der Ukraine in Berlin dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einer umfangreichen Liste übergeben. Diese Liste finden Sie auf der Webseite des DIHK. DIHK hat die Informationen, wie Unternehmen in Deutschland aktiv helfen und/oder spenden können, ausführlich zusammengestellt und informiert Sie über die weiteren  Unterstützungsmöglichkeiten

Und auch die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Webseite über die zollrechtlichen Rahmenbedingungen für die Verbringung von Hilfsgütern in die Ukraine und was bei Geld- und Sachspenden zu beachten ist.  Diese Informationen sind über “Hilfslieferungen beziehungsweise Spenden in die Ukraine über Polen” abrufbar.

Unterstützung der Ukraine im Energiebereich

Der ukrainische Vize-Energieminister Yaroslav Demchenkov ist an das Bundeswirtschaftsministerium herangetreten und bat um Unterstützung bei der Lieferung von Energieträgern (Steinkohle, Benzin, Diesel) sowie verschiedener technischer Güter, die für die Wartung und den Weiterbetrieb der Energieversorgung in der Ukraine erforderlich sind. Die Güter sind für ukrainische Energieunternehmen bestimmt (Gas- und Stromnetzbetreiber und Stromproduzenten). 

Die benötigten technischen Güter hat das ukrainische Energieministerium eilig in einer Excel-Liste zusammengefasst (siehe Anhang), die regelmäßig vom ukrainischen Energieministerium aktualisiert wird. Es handelt sich dabei insb. um:

  • Werkzeuge
  • Baumaterialien
  • Kabel
  • Dieselgeneratoren
  • Funkgeräte
  • Kompressoren
  • Transformatoren

Aufgrund zahlreicher Kriegsschäden besteht ein hoher Wartungsbedarf an der ukrainischen Energieinfrastruktur. Als Ansprechpartnerinnen für Ihre Mitgliedsunternehmen stehen die Frau Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (für das ukrainische Energieministerium) und Frau Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums) zur Verfügung.  

Dr. Yulia Rybak (Kontakt auf Englisch)
Beraterin des ukrainischen Energieministers, Co-Leiterin des Sekretariats der deutsch-ukrainischen Energiepartnerschaft 
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Per WhatsApp als Sprachanruf über +380 995666107

Anne-Kathrin Winter
Co-Leiterin des Sekretariats der deutsch-ukrainischen Energiepartnerschaft 
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
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+380 9638 971 51

Quelle: DIHK

Hinweise zur Zollabwicklung von Hilfslieferungen

Stand 03.03.2022:
Unternehmen und Organisationen, die Hilfslieferungen in die Ukraine schicken möchten, können für die zollrechtliche Abwicklung verschiedene Verfahrensvereinfachungen nutzen. 

  1. Standardzollanmeldung: Die Generalzolldirektion hat bestätigt, dass Hilfslieferungen in die Ukraine grundsätzlich im üblichen zweistufigen Ausfuhrverfahren elektronisch anzumelden sind. Das bedeutet: Alle Waren einer Hilfslieferung sind zuvor in Deutschland bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle elektronisch in das zweistufige Ausfuhrverfahren zu überführen (1. Stufe). Anschließend sind die Waren bei den Ausgangszollstellen an den EU-Außengrenzen zur Ukraine zum Ausgang zu gestellen (2. Stufe).

  2. Vereinfachung Sammelnummern: Hilfslieferungen umfassen in der Regel unterschiedlichste Warenarten, für die normalerweise die jeweils einschlägigen, unterschiedlichen Zolltarifnummern in die Zollanmeldungen einzutragen sind. Um diesen Prozess zu vereinfachen, können Unternehmen in der Zollanmeldung verschiedene Güter (z.B. Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Medikamente) in einer gemeinsamen Zolltarifnummer (sogenannte Sammelnummer) zusammenfassen.  Die entsprechende Zolltarif-Sammelnummer lautet 9919 0000 und umfasst „für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren“. Eine Genehmigung durch das Statistische Bundesamt ist für die Verwendung dieser Sammelnummer nach Auffassung des DIHK nicht erforderlich. Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, sind hiervon ausgenommen. Bei nichtkommerziellen Hilfslieferungen, die kommerziellen Lieferungen beilgelegt werden („Mischsendungen“), empfehlen wir im zweistufigen Ausfuhrverfahren zwei getrennte Zollanmeldungen abzugeben. Zudem empfehlen wir, getrennte Packstücke zu verwenden, einmal für den kommerziellen Teil der Sendung und einmal für den nichtkommerziellen Hilfsgüterteil der Sendung. Dies hilft dem Zoll sowohl bei der Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle in Deutschland als auch bei der Abfertigung an der Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze, die Waren schneller zu identifizieren und zuzuordnen. Weitere Informationen zur Verwendung von Sammelnummern finden Sie im Warenverzeichnis für den Außenhandel 2022 von DESTATIS im Kapitel 99  hier.

  3. Hilfslieferungen bis 1.000 Euro bzw. 1.000 kg: Die GZD weist darauf hin, dass Hilfslieferungen (kommerzieller und nichtkommerzieller Art) gemäß Artikel 137 (1) b) UZK-DA alternativ auch im einstufigen Ausfuhrverfahren direkt an der Ausgangszollstelle (z.B. Polen) mündlich zur Ausfuhr angemeldet und gestellt werden können: https://www.zoll.de/hilfslieferungen. Dort sind auch Informationen des polnischen Zolls zur Abwicklung von Hilfslieferungen hinterlegt.

  4. Hilfslieferungen von über 1.000 Euro bzw. 1.000 kg: Die EU-Kommission (DG TAXUD) weist darauf hin, dass gemäß Artikel 137 (1) a) UZK-DA mündliche Zollanmeldungen für nichtkommerzielle Hilfslieferungen (Spenden etc.) auch über 1.000 Euro/1.000 kg direkt an den Ausgangszollstellen an den EU-Außengrenzen im einstufigen Verfahren möglich sind. DG TAXUD hat mitgeteilt, dass über diese Regelung auch die anderen Mitgliedstaaten informiert werden.

Damit die mündliche Ausfuhranmeldung an den Ausgangszollstellen der EU-Grenzen mit der Ukraine möglichst reibungslos abgewickelt werden kann, ist eine Aufstellung über die Waren der Hilfslieferungen vorzulegen. Es ist jedoch zu beachten, dass Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, von der mündlichen Zollanmeldung gemäß Artikel 142 c) UZK-DA ausgenommen sind. 

Update 14.03.2022:

Ukraine: Beschleunigtes Genehmigungsverfahren für Hilfslieferungen

Vor dem Hintergrund des russischen Angriffs auf die Ukraine und zahlreicher Bemühungen um Hilfslieferungen zur Unterstützung der Ukraine mit ausfuhrgenehmigungspflichtiger Schutzausrüstung setzt das BAFA für entsprechende Vorgänge ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren um. 
Diese bisherigen zollrechtlichen Verfahrensvereinfachungen galten nicht für Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen und beispielsweise einer Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bedürfen.

Jetzt hat das BAFA ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren für ebensolche, genehmigungspflichtigen Hilfsgüterlieferungen eingerichtet und informiert dazu in einem Infoblatt (siehe Anlage). Darin gibt das BAFA Hinweise, welche Güter nicht genehmigungspflichtig sind (Wasser, Zelte ...) und welche Güter einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen und für die jetzt ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren eingerichtet wurde (z.B. Ausfuhren persönlicher Schutzausrüstungen und medizinisch-diagnostischer Test-Kits).

Nähere Informationen sind dem Infoblatt rechts unter "Downloads" zu entnehmen.

 

BMF-Schreiben mit steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Mit Schreiben vom 17.03.2022 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) sich zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen und anderen Unterstützungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine geäußert. Es enthält neben Spendenerleichterungen u.a. auch Ausführungen zur Unterbringung geflüchteter Personen sowie Arbeitslohnspenden.

Spenden:

Für den Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (bei Online-Banking PC-Ausdruck), wenn auf speziell zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eingerichteten Konten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege gezahlt wird. Gemeinnützige Körperschaften können auch dann steuerunschädlich spenden, wenn ihre Satzung keine mildtätigen Zwecke abdeckt. Rufen gemeinnützige Körperschaften, die keine mildtätigen Zwecke verfolgen (z. B. Sport-, Kleingarten- oder Brauchtumsvereine) zu nach der Satzung nicht begünstigten Spenden die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf, sind auch diese Spenden für die Spender abzugsfähig bzw. die Körperschaften unschädlich, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte mildtätige Körperschaft oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeleitet werden (es sind Spendenbescheinigungen mit Hinweis auf den Spendenzweck erforderlich).

Sponsoring:

Der Spendenabzug ist gegenüber dem Abzug als Betriebsausgaben nachrangig. Erfolgt eine Zuwendung zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine geschädigten im Rahmen von „Sponsoring“, insbesondere um wirtschaftliche Vorteile in Form der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens zu erzielen, ist der Betriebsausgabenabzug vorrangig und nach dem BMF-Schreiben zuzulassen.

Lohnsteuer/Sozialversicherung:

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder auf das Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Organisation zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies im Lohnkonto des Arbeitnehmers dokumentiert. Ebenso begünstigt sind Teile eines im Arbeitszeitkonto angesammelten Wertguthabens.
Trotz bestehender Steuerfreiheit ist der gespendete Arbeitslohn grundsätzlich beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Eine Ausnahmeregelung gibt es in der Sozialversicherungsentgeltverordnung lediglich für Naturkatastrophen im Inland. Die Ausnahmeregelung des §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SvEV regelt einzig die steuer- und somit sozialversicherungsfreien Zuwendungen des Beschäftigten aus Arbeitsentgelt oder Wertguthaben, die zugunsten von Naturkatastrophen im Inland an Geschädigte geleistet wurden.

Entsprechendes gilt für den Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen, wobei es auf Seiten der Gesellschaft bei der Behandlung nach § 10 Nr. 4 KStG bleibt.

Umsatzsteuer:

Die steuerbare Überlassung von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als steuerfreie eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen wird anerkannt. Hinsichtlich möglicher Befreiungsvorschriften wird die Betreuung und Versorgung der Kriegsflüchtlinge ähnlichen Sachverhalten gleichgestellt, sofern die Zahlung der Entgelte aus öffentlichen Kassen erfolgt.

Die unentgeltliche Bereitstellung von dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenständen und sonstige Leistungen (z. B. Personalgestellungen) werden nicht nach § 3 Abs. 1b UStG besteuert und führen nicht zur Kürzung des Vorsteuerabzugs, wenn die Zuwendungen Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, wie insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter sowie weitere öffentliche Institutionen zugutekommen. Eine unmittelbare Zuwendung an vom Krieg in der Ukraine Geschädigte/Flüchtlinge ist demnach nicht begünstigt. Offen bleibt, ob mit der Bereitstellung von Gegenständen die zeitweise Verwendung dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenständen (z.B. LKW zum Transport) gemeint ist und/oder ob damit auch Sachspenden erfasst werden sollen, die übereignet werden. Für die Annahme einer dauerhaften Übereignung im Sinne einer Sachspende spricht der Vergleich mit BMF v. 14.12.2021 - III C 2 - S 7030/20/10004 :004 BStBl 2021 I S. 2500 im Zusammenhang mit der Coronakrise, das den gleichen Wortlaut für medizinischen Bedarf verwendet. Ferner lässt sich anführen, dass das BMF immer pauschal von unentgeltlichen Wertabgaben spricht, was sowohl die Abgabe von Gegenständen als auch die Ausführung von Leistungen umfasst, vgl. auch Abschnitt 3.2(1) UStAE.

Aus Nutzungsänderungen durch unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an vom Krieg in der Ukraine Geschädigte durch Unternehmen der öffentlichen Hand und „private“ Unternehmen werden keine belastenden Umsatzsteuerfolgen gezogen (keine Besteuerung der Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a UStG, keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG). Die gilt auch für die laufenden Kosten. Bei Unternehmen der öffentlichen Hand gilt diese Begünstigung „allgemein zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine“ (z.B. auch für Helfer), während private Unternehmer auf die Unterbringung von Geflüchteten beschränkt sind.

Schenkungsteuer:
Soweit Zuwendungen an vom Krieg in der Ukraine Geschädigten Schenkungen sind, wird weitestgehend Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG (Zuwendungen an Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Rechtsträger) und nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG (Zuwendungen unmittelbar an Betroffene) gewährt.

Gültigkeit der Regelungen:

Die Erleichterungen gelten für vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführte Maßnahmen.

Nähere Informationen sind dem BMF-Schreiben rechts unter "Downloads" zu entnehmen.

Hilfsangebote der EU

Die jüngsten Ereignisse in der Ukraine zeigen, dass die EU und allen voran der Frieden keine Selbstverständlichkeit sind. Bilder und Nachrichten über russische Angriffe erschüttern uns als Gemeinschaft, in der Verständnis und Akzeptanz verschiedener Kulturen und Lebensweisen zu den gemeinsamen Werten zählen.

Der Krieg wirft somit viele Fragen auf: Wie begegnet die EU dieser Krise? Wie hilft Europa? Was kann ich selbst tun?

Im beigefügten Dokument erhalten Sie einen Überblick zu den bisherigen EU-Maßnahmen, den Hilfsangeboten für Geflüchtete in Deutschland und zu anderen konkreten Angeboten für Ihre eigenen Initiativen – wie zum Beispiel Rednerinnen und Redner, die wir für Diskussionen mit Schülerinnen und Schülern, mit Verbänden oder NGOs zur Verfügung stellen.

FAQs

Wer ist für Hilfsangebote in Brandenburg Ansprechpartner?

Landesweit engagieren sich viele Vereine und Willkommensinitiativen für Geflüchtete. Wer konkrete Angebote vor Ort sucht, die er oder sie unterstützen möchte, wendet sich am besten an die kommunalen Integrationsbeauftragten. 

Hilfsorganisationen und Initiativen aus den verschiedenen Landkreisen können sich aber auch auf der Internetseite www.helpto.de mit ihren Aufrufen und Angeboten registrieren. Die Internetseite HelpTo bietet eine standortbezogene Zuordnung der Angebote an, sodass sich Bürgerinnen und Bürger aus dem Landkreis über die standortbezogene Suche zu lokalen und regionalen Hilfsmöglichkeiten informieren können.

Gelten Corona-bedingte Einreisebeschränkungen? 

Nein. Da die Ukraine seit dem 27. Februar 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft wird, besteht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung nur eine allgemeine Testpflicht vor Einreise, aber kein Quarantäne- und Anmeldeerfordernis mehr.