Handel
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bittet dringend um Unterstützung, die Ukraine mit Material zur Energie- und Winterversorgung, insbesondere Generatoren und Transformatoren, zu versorgen. Die Aktion wird organisiert vom Industrieforum, eine Einrichtung der Europäischen Kommission. Mehr dazu finden Sie unter www.cottbus.ihk.de/ukraine-konflikt-hilfsangebote .
Auch über Facebook können Unternehmen und Privatpersonen schnell und unbürokratisch Hilfe anbieten. Das Ukrainenetzwerk Cottbus, in welchem sich auch die IHK Cottbus, mit Ihrer Außenhandelsreferentin Nataliia Ruda als Partner engagiert, finden Sie auf Facebook unter dem Link: Ukrainenetzwerk Cottbus - Startseite | Facebook
Weitere Partner des Netzwerkes sind die Caritas Cottbus, der Malteser Hilfsdienst e.V., die Stadt Cottbus/ Referat Bildung und Integration, die Junge Union Cottbus, die Initiative Aufarbeitung Cottbus e.V. und viele mehr.
Oberbürgermeister Holger Kelch ruft die Cottbuserinnen und Cottbuser auf, die Hilfsangebote für die Ukraine vor allem mit Geldspenden zu unterstützen. Das ist ein erstes Ergebnis aus den Reaktionen der Partnerstädte Zielona Góra und Košice, denen OB Kelch per Brief zum Ende der vergangenen Woche Hilfe und Beistand für deren ukrainische Partnerstädte zugesichert hatte. Weitere Infos zu Hilfsangeboten erhalten Sie auf der Webseite der Stadt Cottbus.
Über den Verein Aufarbeitung Cottbus, der seit Kriegsbeginn in der Hilfe für die Ukraine aktiv ist, sind spezielle Spendenkonten eingerichtet worden.
Das auf diesem Konto eingehende Spendengeld wird für Transport- und Sachleistungen und den Einkauf von Hilfsgütern für in Cottbus ankommende Vertriebene verwendet.
Bankverbindung: Sparkasse Spree Neiße
Kontoinhaber: Aufarbeitung Cottbus e.V.
IBAN: DE60 1805 0000 0190 0641 45
BIC: WELADED1CBN
Stichwort: Ukrainehilfe
Das auf diesem Konto eingehende Spendengeld wird für Sachleistungen und den Einkauf von Hilfsgütern verwendet und kommt über die Cottbuser Partnerstädte direkt den Menschen in den ukrainischen Kommunen Iwano-Frankiwsk sowie Uschhorod zugute.
Bankverbindung: Sparkasse Spree Neiße
Kontoinhaber: Aufarbeitung Cottbus e.V.
IBAN: DE60 1805 0000 0190 0882 14
BIC: WELADED1CBN
Stichwort: Partnerstadt
Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz hat ein Spendenkonto eingerichtet. Insofern die Spende für die aktuelle Thematik Ukraine/Krieg/Kriegsgeflüchtete verwendet werden soll, sollte dies unbedingt im Verwendungszweck bei der Überweisung angegeben werden. Die Integrationsbeauftragte des Landkreises, Frau Kathrin Tupaj, koordiniert die eingegangenen Spenden und sorgt dafür, dass das Geld entsprechend des angegebenen Verwendungszweckes bei einer dafür zuständigen Initiative oder Hilfsorganisation ankommt. Weitere Informationen erhalten Sie über die Webseite des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.
Bei Zahlung bitte angeben:
Bankverbindung: Sparkasse Niederlausitz
Verwendungszweck: Spende (Ukraine….o.ä.)……….. /PK 0200034.7/
Kontoinhaber: Landkreis Oberspreewald-Lausitz
IBAN: DE56 1805 5000 3010 1000 50
BIC: WELADED1OSL
Möchten Sie mittels einer Geldspende unterstützen, so können Sie dies gern wie folgt tun:
Kontoinhaber: Stadt Elsterwerda
Kreditinstitut: Sparkasse Elbe-Elster
IBAN: DE90 1805 1000 3420 1500 23
BIC: WELADED1EES
Verwendungszweck: „Spende Ukraine“, Name, Anschrift
Wenn Sie eine Spendenbescheinigung benötigen, bitte vermerken Sie dies auf der Überweisung. Dankeschön
Die Hilfsbereitschaft für die Menschen in der Ukraine ist in Deutschland, im Landkreis Dahme-Spreewald und in Königs Wusterhausen groß. Unter diesem Link finden Sie Kontaktdaten und Internetplattformen, über die die Unterstützung der geflüchteten Menschen organisiert wird.
Landrat Harald Altekrüger dankt allen Bürgerinnen und Bürgern für die große Anteilnahme und Hilfsbereitschaft. Weitere Infos unter diesem Link.
Für eine finanzielle Unterstützung der geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainer nutzen Sie bitte das folgende Spendenkonto des SOS Kinderdorf e. V.:
Kontoinhaber: SOS-Kinderdorf e.V.
IBAN: DE02700205000007808005
BIC: BFSWDE33MUE
Bank für Sozialwirtschaft
Kennwort „Ukraine“
Das Netzwerk "Unternehmen integrieren Flüchtlinge" unterstützt Betriebe aller Größen, Branchen und Regionen, die geflüchtete Menschen beschäftigen oder sich ehrenamtlich engagieren wollen. Hier erhalten Sie Informationen und tauschen Erfahrungen aus. Viele Unternehmen in Deutschland engagieren sich bereits für die Integration von Geflüchteten oder haben das vor. Das NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge bringt sie nun zusammen.
Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) stellen ein enormes Engagement der deutschen Wirtschaft bei der Hilfe für die Menschen aus der Ukraine fest.
Deshalb wollen wir die Aktivitäten unter dem Hashtag #WirtschaftHilft bündeln und begleiten, sagte DIHK-Präsident Peter Adrian.
Unternehmen helfen schon jetzt bei der Versorgung mit Hilfsgütern und versuchen, bei der Aufnahme von Geflüchteten zu unterstützen. Darunter sind zum einen Unternehmen, die selbst wirtschaftliche Kontakte über Handelsbeziehungen oder eigene Investitionen mit der Ukraine verbinden.
Welche Hilfsgüter und was ganz genau benötigt wird, hat die Botschaft der Ukraine in Berlin dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einer umfangreichen Liste übergeben. Diese Liste finden Sie auf der Webseite des DIHK. DIHK hat die Informationen, wie Unternehmen in Deutschland aktiv helfen und/oder spenden können, ausführlich zusammengestellt und informiert Sie über die weiteren Unterstützungsmöglichkeiten.
Und auch die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Webseite über die zollrechtlichen Rahmenbedingungen für die Verbringung von Hilfsgütern in die Ukraine und was bei Geld- und Sachspenden zu beachten ist. Diese Informationen sind über “Hilfslieferungen beziehungsweise Spenden in die Ukraine über Polen” abrufbar.
Der ukrainische Vize-Energieminister Yaroslav Demchenkov ist an das Bundeswirtschaftsministerium herangetreten und bat um Unterstützung bei der Lieferung von Energieträgern (Steinkohle, Benzin, Diesel) sowie verschiedener technischer Güter, die für die Wartung und den Weiterbetrieb der Energieversorgung in der Ukraine erforderlich sind. Die Güter sind für ukrainische Energieunternehmen bestimmt (Gas- und Stromnetzbetreiber und Stromproduzenten).
Die benötigten technischen Güter hat das ukrainische Energieministerium eilig in einer Excel-Liste zusammengefasst (siehe Anhang), die regelmäßig vom ukrainischen Energieministerium aktualisiert wird. Es handelt sich dabei insb. um:
Aufgrund zahlreicher Kriegsschäden besteht ein hoher Wartungsbedarf an der ukrainischen Energieinfrastruktur. Als Ansprechpartnerinnen für Ihre Mitgliedsunternehmen stehen die Frau Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (für das ukrainische Energieministerium) und Frau Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums) zur Verfügung.
Dr. Yulia Rybak (Kontakt auf Englisch)
Beraterin des ukrainischen Energieministers, Co-Leiterin des Sekretariats der deutsch-ukrainischen Energiepartnerschaft
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Per WhatsApp als Sprachanruf über +380 995666107
Anne-Kathrin Winter
Co-Leiterin des Sekretariats der deutsch-ukrainischen Energiepartnerschaft
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
+380 9638 971 51
Quelle: DIHK
Stand 03.03.2022:
Unternehmen und Organisationen, die Hilfslieferungen in die Ukraine schicken möchten, können für die zollrechtliche Abwicklung verschiedene Verfahrensvereinfachungen nutzen.
Damit die mündliche Ausfuhranmeldung an den Ausgangszollstellen der EU-Grenzen mit der Ukraine möglichst reibungslos abgewickelt werden kann, ist eine Aufstellung über die Waren der Hilfslieferungen vorzulegen. Es ist jedoch zu beachten, dass Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, von der mündlichen Zollanmeldung gemäß Artikel 142 c) UZK-DA ausgenommen sind.
Update 14.03.2022:
Vor dem Hintergrund des russischen Angriffs auf die Ukraine und zahlreicher Bemühungen um Hilfslieferungen zur Unterstützung der Ukraine mit ausfuhrgenehmigungspflichtiger Schutzausrüstung setzt das BAFA für entsprechende Vorgänge ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren um.
Diese bisherigen zollrechtlichen Verfahrensvereinfachungen galten nicht für Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen und beispielsweise einer Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bedürfen.
Jetzt hat das BAFA ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren für ebensolche, genehmigungspflichtigen Hilfsgüterlieferungen eingerichtet und informiert dazu in einem Infoblatt (siehe Anlage). Darin gibt das BAFA Hinweise, welche Güter nicht genehmigungspflichtig sind (Wasser, Zelte ...) und welche Güter einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen und für die jetzt ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren eingerichtet wurde (z.B. Ausfuhren persönlicher Schutzausrüstungen und medizinisch-diagnostischer Test-Kits).
Nähere Informationen sind dem Infoblatt rechts unter "Downloads" zu entnehmen.
Spenden:
Für den Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (bei Online-Banking PC-Ausdruck), wenn auf speziell zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eingerichteten Konten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege gezahlt wird. Gemeinnützige Körperschaften können auch dann steuerunschädlich spenden, wenn ihre Satzung keine mildtätigen Zwecke abdeckt. Rufen gemeinnützige Körperschaften, die keine mildtätigen Zwecke verfolgen (z. B. Sport-, Kleingarten- oder Brauchtumsvereine) zu nach der Satzung nicht begünstigten Spenden die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf, sind auch diese Spenden für die Spender abzugsfähig bzw. die Körperschaften unschädlich, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte mildtätige Körperschaft oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeleitet werden (es sind Spendenbescheinigungen mit Hinweis auf den Spendenzweck erforderlich).
Sponsoring:
Der Spendenabzug ist gegenüber dem Abzug als Betriebsausgaben nachrangig. Erfolgt eine Zuwendung zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine geschädigten im Rahmen von „Sponsoring“, insbesondere um wirtschaftliche Vorteile in Form der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens zu erzielen, ist der Betriebsausgabenabzug vorrangig und nach dem BMF-Schreiben zuzulassen.
Lohnsteuer/Sozialversicherung:
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder auf das Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Organisation zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies im Lohnkonto des Arbeitnehmers dokumentiert. Ebenso begünstigt sind Teile eines im Arbeitszeitkonto angesammelten Wertguthabens.
Trotz bestehender Steuerfreiheit ist der gespendete Arbeitslohn grundsätzlich beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Eine Ausnahmeregelung gibt es in der Sozialversicherungsentgeltverordnung lediglich für Naturkatastrophen im Inland. Die Ausnahmeregelung des §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SvEV regelt einzig die steuer- und somit sozialversicherungsfreien Zuwendungen des Beschäftigten aus Arbeitsentgelt oder Wertguthaben, die zugunsten von Naturkatastrophen im Inland an Geschädigte geleistet wurden.
Entsprechendes gilt für den Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen, wobei es auf Seiten der Gesellschaft bei der Behandlung nach § 10 Nr. 4 KStG bleibt.
Umsatzsteuer:
Die steuerbare Überlassung von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als steuerfreie eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen wird anerkannt. Hinsichtlich möglicher Befreiungsvorschriften wird die Betreuung und Versorgung der Kriegsflüchtlinge ähnlichen Sachverhalten gleichgestellt, sofern die Zahlung der Entgelte aus öffentlichen Kassen erfolgt.
Die unentgeltliche Bereitstellung von dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenständen und sonstige Leistungen (z. B. Personalgestellungen) werden nicht nach § 3 Abs. 1b UStG besteuert und führen nicht zur Kürzung des Vorsteuerabzugs, wenn die Zuwendungen Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, wie insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter sowie weitere öffentliche Institutionen zugutekommen. Eine unmittelbare Zuwendung an vom Krieg in der Ukraine Geschädigte/Flüchtlinge ist demnach nicht begünstigt. Offen bleibt, ob mit der Bereitstellung von Gegenständen die zeitweise Verwendung dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenständen (z.B. LKW zum Transport) gemeint ist und/oder ob damit auch Sachspenden erfasst werden sollen, die übereignet werden. Für die Annahme einer dauerhaften Übereignung im Sinne einer Sachspende spricht der Vergleich mit BMF v. 14.12.2021 - III C 2 - S 7030/20/10004 :004 BStBl 2021 I S. 2500 im Zusammenhang mit der Coronakrise, das den gleichen Wortlaut für medizinischen Bedarf verwendet. Ferner lässt sich anführen, dass das BMF immer pauschal von unentgeltlichen Wertabgaben spricht, was sowohl die Abgabe von Gegenständen als auch die Ausführung von Leistungen umfasst, vgl. auch Abschnitt 3.2(1) UStAE.
Aus Nutzungsänderungen durch unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an vom Krieg in der Ukraine Geschädigte durch Unternehmen der öffentlichen Hand und „private“ Unternehmen werden keine belastenden Umsatzsteuerfolgen gezogen (keine Besteuerung der Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a UStG, keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG). Die gilt auch für die laufenden Kosten. Bei Unternehmen der öffentlichen Hand gilt diese Begünstigung „allgemein zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine“ (z.B. auch für Helfer), während private Unternehmer auf die Unterbringung von Geflüchteten beschränkt sind.
Schenkungsteuer:
Soweit Zuwendungen an vom Krieg in der Ukraine Geschädigten Schenkungen sind, wird weitestgehend Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG (Zuwendungen an Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Rechtsträger) und nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG (Zuwendungen unmittelbar an Betroffene) gewährt.
Gültigkeit der Regelungen:
Die Erleichterungen gelten für vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführte Maßnahmen.
Nähere Informationen sind dem BMF-Schreiben rechts unter "Downloads" zu entnehmen.
Die jüngsten Ereignisse in der Ukraine zeigen, dass die EU und allen voran der Frieden keine Selbstverständlichkeit sind. Bilder und Nachrichten über russische Angriffe erschüttern uns als Gemeinschaft, in der Verständnis und Akzeptanz verschiedener Kulturen und Lebensweisen zu den gemeinsamen Werten zählen.
Der Krieg wirft somit viele Fragen auf: Wie begegnet die EU dieser Krise? Wie hilft Europa? Was kann ich selbst tun?
Im beigefügten Dokument erhalten Sie einen Überblick zu den bisherigen EU-Maßnahmen, den Hilfsangeboten für Geflüchtete in Deutschland und zu anderen konkreten Angeboten für Ihre eigenen Initiativen – wie zum Beispiel Rednerinnen und Redner, die wir für Diskussionen mit Schülerinnen und Schülern, mit Verbänden oder NGOs zur Verfügung stellen.
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