Wichtiger Hinweis für Importeure! Neue Verpflichtungen für Einkäufe aus Drittländern

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Die IHK Cottbus informiert über neue aktuelle Verpflichtungen bei Importen aus Drittländern, die in einer Übergangsphase bereits für spezielle Importe ab 1. Oktober 2023 wirksam werden:

Mit der Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-VO) führt die EU neue umfangreiche Meldepflichten für Importeure von bestimmten CO2 intensiven Waren ein. Betroffen sind die Warengruppen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Für alle Importe ab 1. Oktober 2023 müssen Importeure melden, wie viele Tonnen CO2-Äquivalente in den eingeführten Waren enthalten sind (sog. „graue Emissionen“). Die erste Meldung ist im Januar 2024 abzugeben. Hierfür sind äußerst detaillierte Daten aus den Herstellungsanlagen in Drittländern erforderlich. Ab 1. Januar 2026 dürfen nur noch „zugelassene CBAM-Anmelder“ die gelisteten Waren einführen. Zudem sind dann für die in den Importierten Waren enthaltenen Tonnen CO2-Äquivalente sogenannte CBAM-Zertifikate zu erwerben und abzugeben. Ziel ist es, dass importierte Waren einen ähnlichen CO2-Preis auferlegt bekommen („Grenzausgleich“), wie Waren, die in der EU hergestellt wurden und für die das EU-Emissionshandelssystem gilt. Die Verpflichtungen gelten für die genannten Warengruppen bereits für Importe ab 150,00 Euro.

Die IHK Cottbus hat erste wichtige Informationen für Unternehmen auf ihrer Homepage zusammengestellt unter www.cottbus.ihk.de/cbam-eu-beschluss

„Mit dem CO² Grenzausgleichmechanismus CBAM will die EU ein hochkomplexes System einführen, welches auf der einen Seite in ausgewählten Bereichen internationale Wettbewerbsnachteile ausgleichen soll, auf der Exportseite jedoch wieder Nachteile für die europäische Wirtschaft schafft. Die IHK-Organisation betrachtet daher das neue System äußerst kritisch. Die übereilte Umsetzung erlaubt betroffenen Unternehmen keine adäquate Vorbereitung und stellt klein- und mittelständische Unternehmen vor weitere hohe bürokratische Belastungen.

Zusätzlich sind nationale Strukturen und behördliche Verantwortlichkeiten nicht geklärt. Es besteht ein erhebliches Informationsdefizit seitens der EU-Behörden. Wir fordern daher verständliche Hilfestellungen sowie die Bereitstellung digitaler Tools, mit denen die CBAM-Verpflichtung einfach geprüft und auf einfache Art und Weise eine Emissionsberechnung erfolgen kann. Die durch die neue Verordnung künftig generierten Einnahmen sollten in Form von Förderungen für die Erforschung von CO2-freien Technologien wieder an die Wirtschaft zurückfließen“, so Dr. Wolfgang Krüger, Hauptgeschäftsführer der IHK Cottbus.

Für betroffene Unternehmen bietet die IHK Cottbus außerdem folgende Webinar-Termine an:

CBAM – Der CO2-Grenzausgleich: Worauf sich Importeure jetzt vorbereiten müssen!

Termine:         

Ansprechpartner

Silke Schwabe
Leiterin Geschäftsbereich: Außenwirtschaft und Unternehmensentwicklung
t: +49(0)355 365 1503
f: +49(0)355 3659 1503
silke.schwabe@cottbus.ihk.de