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Seit dem 1. Januar 2023 ist das elektronische Meldeverfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) von allen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern anzuwenden. Arbeitsbescheinigungen ehemaliger Beschäftigter können nicht mehr in Papierform an die Agentur für Arbeit übermittelt werden.
Mit dem BEA-Service übermitteln Unternehmen Bescheinigungen digital an die Agentur für Arbeit. Möglich ist dies bei: Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen. Die Agentur für Arbeit benötigt die Arbeitsbescheinigung oder die Nebeneinkommensbescheinigung, um zu entscheiden, ob die oder der Beschäftigte Anspruch auf Arbeitslosengeld und Übergangsgeld hat.
Mit dem digitalen BEA-Service geht die Übermittlung einfach und schnell. Es lassen sich Kosten für Erstellung, Druck und Versand sparen. Wenn versehentlich inhaltliche Fehler bei der Bescheinigung unterlaufen oder sich nachträglich etwas ändert, kann der Datensatz unkompliziert neu ausgefüllt und erneut an die Arbeitsagentur geschickt werden.
Viele Lohnabrechnungsprogramme bieten eine entsprechende Funktion an. Alternativ kann auch die kostenlose online-Anwendung sv.net genutzt werden.
Ja, die Pflicht gilt für alle Arbeitsverhältnisse (Versicherungspflichtverhältnisse und Nebenerwerbstätigkeiten), die ab dem 1. Januar 2023 beendet werden. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Das Verfahren wird bereits seit 2014 auf freiwilliger Basis genutzt und wurde seither kontinuierlich weiterentwickelt. Es ist deutschlandweit bereits bei vielen Unternehmen gut etabliert.
Auf der BEA-Portalseite unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea können sich Unternehmen informieren oder die kostenlose BEA-Hotline 0800 4 5555 27 nutzen.
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