Neue EU-Dual-Use-Verordnung tritt in Kraft

Zum 9. September 2021 tritt die neue EU-Dual-Use-Verordnung (VO  (EU) 2021/821)in Kraft.

Diese Verordnung modernisiert die geltenden Regeln zur Kontrolle der Ausfuhr, der Handels-und Vermittlungstätigkeit, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

Wesentliche Änderungen sind:

  • Neue Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von bestimmten Gütern für die digitale Überwachung sofern diese im Empfangsland für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verwendet werden sollen
  • Regelung der technischen Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern des Anhang I. Die EU-Regelung wird durch die nationalen Vorschriften in §§49 ff Außenwirtschaftsverordnung, welche bereits zuvor Regelungen in Bezug zur technischen Unterstützung beinhalten, flankiert.
  • Verschärfung der Kontrollen von Vermittlungstätigkeiten und Durchfuhren
  • Zwei neue Allgemeine Genehmigungen :   
    • Die EU007 genehmigt den konzerninternen Transfer von Software und Technologie zur gewerblichen Produktentwicklung.
    • Die EU008 betrifft die Ausfuhr von Gütern der Verschlüsselung.
    • Die EU001 wird zudem um Island als privilegiertes Empfängerland ergänzt.                                                                                                                   

 Eine ausführliche Darstellung der ab 9. September 2021 geltenden Rechtslage bietet das Merkblatt „Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (VO(EU) 2021/821)"

Ergänzend hierzu bietet das „Merkblatt zum Art.5 der neuen EU-Dual-Use-Verordnung“ Hilfestellung bei der Anwendung zum neu eingeführten Art. 5 der EU-Dual-Use-VO.

 

Ansprechpartner

Petra Piater
Geschäftsbereich: Außenwirtschaft und Unternehmensentwicklung
Zoll/Außenwirtschaftsdokumente
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