Import von Waren in die Bundesrepublik Deutschland (EU)

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Im Handel mit Drittländern, also mit nicht zur Europäischen Union (EU) gehörenden Staaten, müssen Besonderheiten beachtet werden. Alle EU-Länder wenden gemeinsame handelspolitische Maßnahmen und einen gemeinsamen Zolltarif an. Das heißt, unabhängig davon, an welchem Ort eine Ware in die EU eingeführt wird, werden hierfür in allen Mitgliedsländern die gleichen Bestimmungen angewandt und auch identische Zollsätze erhoben. Nachfolgende Hinweise sollen Ihnen bei der Importabwicklung helfen:

Voraussetzungen für gewerbsmäßige Importgeschäfte

  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Gewerbeamt oder
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmter Größenklasse bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (GmbH, OHG, AG,UG) 
  • Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen eine besondere Aufenthaltsgenehmigung, um die selbständige gewerbliche Tätigkeit ausüben zu dürfen.
  • EORI-Nummer sog. Zollnummer des Unternehmens: Zu beantragen ist die Nummer mit dem Vordruck 0870 „Beteiligte-Stammdaten Adresserfassung und –Berichtigung“ über www.zoll.de.  Der Antrag ist  zu senden an:
    Informations-und Wissensmanagement Zoll 
    Carusufer 3-501099 Dresden
    Tel.: 0351 44834-510, Fax: 0351 44834-590

Deklaration/Formalitäten beim Import von Waren

Zur korrekten Abwicklung des Importverfahrens müssen das Liefer- sowie das Ursprungsland bekannt sein, um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union (EU) zu überführen. Für jede Ware ist eine Zolltarif-/ Waren-/Code-Nummer notwendig. Diese Nummer ermöglicht eine präzise Zolldeklaration, womit sich u. a. die erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung ergeben. Die Waren-Nummer sollte beim Exporteur erfragt werden. Sie ist auch beim Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de  sowie dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik“ zu ermitteln (liegt Zollämtern und IHKs vor).

Lieferbedingungen:

  • Incoterms sind internationale Liefer-und Frachtbedingungen, womit sich jedes Unternehmen beschäftigen muss, bevor die Verträge unterzeichnet werden. In diesen Incoterms ( von denen es 2000, 2010, 2020 gibt ) sind spezielle Klauseln festgelegt. Darin ist eine genaue Aufteilung der Risiken (Transport, Versicherung, Zollanmeldung sowie Zollabgaben) zu finden. Zu finden sind diese Lieferbedingungen unter www.iccwbo.org

Einfuhrabgaben:

  • Zölle; neben dem Zollsatz für Waren aus Nicht-EU-Ländern (sog. Drittlands-Zollsatz) kommen bei Einfuhren aus bestimmten Ländern häufig Vorzugszölle oder Zollbefreiungen (Zollpräferenzen) in Betracht, wenn die Waren nachweislich ihren Ursprung im Lieferland bzw. anderen bestimmten Ländern haben. 
  • Einfuhrumsatzsteuer; diese ist eine besondere Erhebungsform der Umsatz-/Mehrwertsteuer mit dem derzeitigen Regelsatz von 19% bzw. 7%. Die Einfuhrumsatzsteuer kann von vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden.
  • Verbrauchssteuern werden für Alkohol, Kaffee, Tabakwaren und Mineralölerzeugnisse erhoben.
  • Zusatzzölle und Agrarbeträge können für einige Agrarerzeugnisse anfallen.

Die Einfuhrabgaben können auf Basis der Waren-Nummer im „Einfuhr-Zoll-Tarif (ETZ) online" bei www.zoll.de ermittelt werden.

Einfuhrgenehmigungen/Einfuhrlizenzen

Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse ergeben sich insbesondere im Agrar- und Textilbereich. Welche Waren im Einzelnen betroffen sind, ergibt sich aus der „Einfuhrliste“ und dem „Deutschen Gebrauchszolltarif“. 

Als Genehmigungsbehörden sind für den Agrarbereich das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Frankfurt/Main, Tel.: 069/1564-0 und für die gewerblichen Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Tel.: 06196/908-0 zuständig.
Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen beispielsweise bei artgeschützten Tieren und Pflanzen und Produkten daraus. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit (z. B. Waffen, Drogen, Imitate von Markenerzeugnissen).

Benötigte Einfuhrpapiere für die Zollabfertigung

Grundsätzlich werden benötigt:

  • Handelsrechnung des ausländischen Lieferanten 
  • Einfuhranmeldung: Bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr  (bzw. in ein anderes Zollverfahren) muss ab einem Warenwert von EUR 1 000 eine schriftliche Zollanmeldung abgegeben werden.  Dies kann elektronisch über das ATLAS-System der deutschen Zollverwaltung unter www.zoll.de erfolgen. Da der elektronische Service aber noch nicht in vollem Umfang funktioniert, kann alternativ auch das Formular 0737 verwendet werden. Sprechen Sie hierzu mit ihrer IHK.
  • Zollwertanmeldung: ist bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von EUR 10.000 notwendig (vorgeschriebenes Formular „D.V.1“).

In Einzelfällen werden benötigt:

  • Ursprungszeugnis, Form A , Ursprungserklärung/ REX-Erklärung; nur in vorgeschriebenen Ausnahmefällen, z. B. im Textilbereich. Die o. g. Papiere werden im Lieferland ausgestellt und können der Inanspruchname von Zollpräferenzen im Inland dienen.
  • Internationale Wareneingangsbescheinigungen/Endverbleibserklärungen/Einfuhrgenehmigungen; diese sind erforderlich für Rüstungsgüter, Waren für kerntechnische Zwecke und solche mit strategischer Bedeutung (z. B. besonders leistungsfähige Computer, Präzisions-Werkzeugmaschinen). Für den Import solcher Güter müssen o.g. Genehmigungen beim BAFA eingeholt werden. 
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, A.TR, diese werden im Lieferland ausgestellt und dienen der zollbegünstigten Einfuhr.

Normen

Die Übereinstimmung (Konformität) mit deutschen und/oder europäischen Normen muss zwar nicht für den Import bestehen, wohl aber für die daran anschließende Verwendung im Inland, das heißt sobald Sie die Ware in den freien Verkehr bringen. Denken Sie bitte daran, dass Sie als Importeur für Fehler ihrer importierten Ware haften, siehe Produkthaftungsgesetz Beispielsweise bescheinigt das CE-Kennzeichen diese Übereinstimmung.
Welche Normen erfüllt werden müssen, sollte im Vorfeld mit dem ausländischen Lieferanten geklärt werden. Ansonsten finden Sie die erforderlichen Informationen auf der Internetseite der Europäischen Kommission:  http://ec.europa.eu

 

Ansprechpartner

Petra Piater
Geschäftsbereich: Außenwirtschaft und Unternehmensentwicklung
Zoll/Außenwirtschaftsdokumente
t: +49(0)355 365 3403
f: +49(0)355 3659 3403
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