Überblick zur CE-Kennzeichnung

Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union legen grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen von Produkten fest. Mit der CE-Kennzeichnung wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bestätigt. Damit darf das Produkt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes – die EU-Mitgliedsstaaten und die EFTA-Mitgliedsländer Island, Norwegen und Lichtenstein – sowie in der Türkei bereitgestellt werden.

Nicht alle Produkte müssen eine CE-Kennzeichnung erhalten. Es ist verboten, die CE-Kennzeichnung auf Produkte anzubringen, für die es nicht vorgeschrieben ist. Verstöße gegen die Regeln der CE-Kennzeichnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Online-Version des CE-Tools verfügbar

Das von der IHK Bodensee-Oberschwaben entwickelte CE-Tool ist ab sofort als Online-Anwendung verfügbar. 
Harmonisierte Normen spielen eine große Rolle in Zusammenhang mit der Produktsicherheit und CE-Kennzeichnung. Vereinfacht zusammengefasst wird ein Produkt als sicher betrachtet, wenn es hinsichtlich der relevanten Schutzziele den im EU-Amtsblatt gelisteten harmonisierten Normen entspricht. Dies stellt eine zentrale Voraussetzung dar, um ein Produkt in Verkehr bringen zu können. Während Hersteller die damit verbundenen Maßnahmen häufig in ihren Entwicklungsprozess integriert haben, sind unzählige - insbesondere kleinere - Importeure und sogenannte Quasi-Hersteller (Verkauf von Produkten unter eigenem Label) immer wieder mit veralteten oder unvollständigen EU-Konformitätserklärungen konfrontiert. Hieraus ergeben sich unter anderem Bußgeld-, Rückruf- sowie Haftungsrisiken.

Die Angabe veralteter harmonisierter Normen  kann ein Indiz für weitergehende Defizite im Zusammenhang mit der Produktsicherheit sein. Durch Überprüfung der „Aktualität“ angegebener harmonisierter Normen mit Hilfe des CE-Tools können Unternehmen ohne tiefergehende Expertise in der komplexen Thematik ermitteln, ob Handlungsbedarf besteht und bei Bedarf zielgerichtet weiterführende Informations- und Beratungsangebote nutzen.

Sie finden das CE-Tool unter www.cetool.ihk.de .
Weitere virtuelle Angebote umfassen beispielsweise  interaktive Checklisten zur Produktentwicklung oder zur Vollständigkeit von Konformitätserklärungen. 

 

Bitcom-Leitfaden zur CE-Kennzeichnung

Um Herstellern von elektrischen und elektronischen Produkten einen kompakten Überblick bei den Verordnungen und Richtlinien zur CE-Kennzeichnung zu geben, hat die Bitcom-Serviceges. mbH einen  Leitfaden veröffentlicht: „Neun Schritte zur CE-Kennzeichnung“.

Der Leitfaden beschreibt in neun Schritten die Aufgaben eines Herstellers im Rahmen der CE-Konformität seiner Produkte – vor dem Verkaufsstart, während des Vertriebs und ab Vertriebsende. Darüber hinaus werden in einem einführenden Teil allgemeine Informationen zum CE-Zeichen zusammenfassend dargestellt sowie die Aufgaben der weiteren Wirtschaftsakteure, wie Bevollmächtigte, Importeure, Händler oder Fulfilment-Center kurz erläutert.
Den Leitfaden gibt es unter diesen Download-Link.

 

Verantwortliche Akteure

Die Wirtschaftsakteure haben entsprechend ihrer Rolle in der Lieferkette unterschiedliche Pflichten. Bestimmte Aufgaben können nur vom Hersteller wahrgenommen werden, da dieser den Entwurfs- und Fertigungsprozess eines Produktes in allen Einzelheiten kennt. Der Hersteller kann auch einen Bevollmächtigten benennen, der in seinem Auftrag bestimmte Pflichten übernimmt. Außerdem wird zwischen Einführern und Händlern unterschieden. Alle Wirtschaftsakteure müssen verantwortungsvoll handeln und alle geltenden rechtlichen Anforderungen einhalten, wenn sie ein Produkt in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.

Glossar:

Bereitstellen auf dem Markt bedeutet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

Als Inverkehrbringen von Produkten bezeichnet man die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt, dazu gehört auch die Einfuhr eines Produktes aus einem Drittstaat.

Hersteller

Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt bzw. entwickelt oder herstellen lässt und unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet. Er ist für die Einhaltung der Sicherheits- anforderung und die CE-Kennzeichnung von Produkten verantwortlich.

Folgende Aufgaben hat der Hersteller:

  • gewährleistet, dass ein Produkt nach den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechender EU-Rechtsvorschiften entworfen und hergestellt wurde.
  • führt die Konformitätsbewertung durch.
  • führt ggf. eine Risikoanalyse und Risikobewertung durch.
  • erstellt die technischen Unterlagen.
  • stellt die Konformität bei Serienfertigung von Produkten durch ein geeignetes Verfahren sicher.
  • erstellt eine Gebrauchsanweisung sowie notwendige Sicherheitsinformationen in entsprechender Sprache der Verwender.
  • kennzeichnet das Produkt mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur eindeutigen Identifikation.
  • bringt die CE-Kennzeichnung und ggf. weiterer Kennzeichnungen auf dem Produkt an.
  • gibt seinen Namen oder seine Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt an.
  • stellt die EU-Konformitätserklärung aus und unterzeichnet diese.
  • bewahrt die technischen Unterlagen und die EU- Konformitätserklärung für grundsätzlich zehn Jahre auf.
  • überwacht seine auf dem Markt bereitgestellten Produkte und führt ggf. Stichproben durch.
  • ergreift Korrekturmaßnahmen bei Problemen mit dem Produkt.
  • informiert nationale Behörden, wenn vom Produkt Gefahren ausgehen.
  • händigt alle notwendigen Informationen und Unterlagen an die nationalen Behörden aus (nur auf begründetes Verlangen).
  • haftet für fehlerhafte Produkte, die nicht den Produktsicherheitsvorschriften der EU entsprechen.

Bevollmächtigter

Der Hersteller kann einen Bevollmächtigten, der in der EU niedergelassen ist, benennen, der in seinem Namen die Verpflichtungen des Herstellers erfüllt und Ansprechpartner für die Behörden ist. Die Übertragung der Pflichten muss über einen ausdrücklichen schriftlichen Auftrag erfolgen

Der Bevollmächtigte hat folgende Aufgaben:n bringt ggf. die CE-Kennzeichnung auf dem Produkt an.

  • stellt ggf. die EU-Konformitätserklärung aus und unterzeichnet diese.
  • stellt die EU-Konformitätserklärung und technischen Unterlagen den nationalen Behörden zur Verfügung.
  • überwacht die auf dem Markt bereitgestellten Produkte und führt ggf. Stichproben durch.
  • händigt alle notwendigen Informationen und Unterlagen an die nationalen Behörden aus (nur auf begründetes Verlangen).
  • kooperiert auf Verlangen mit den nationalen Behörden bei Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch das Produkt.

Einführer (Importeur)

Der Einführer (Importeur) ist in der EU ansässig und bringt ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr. Er übernimmt wichtige Aufgaben, die auf den Aufgaben eines in der EU niedergelassenen Herstellers aufbauen. Er haftet für fehlerhafte Produkte

Der Einführer übernimmt folgende Aufgaben:

  • stellt den Kontakt zum Hersteller sicher.
  • stellt sicher, dass der Hersteller ein entsprechendes Konformitätsverfahren durchgeführt hat. Bei Zweifel daran darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.
  • führt Korrekturmaßnahmen durch, wenn das Produkt nicht konform ist.
  • stellt sicher, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat.
  • stellt sicher, dass der Hersteller die CE-Kennzeichnung und ggf. weitere Kennzeichnungen auf dem Produkt angebracht hat.
  • stellt sicher, dass der Hersteller eine Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen in der entsprechenden Sprache verfasst hat.
  • stellt sicher, dass der Hersteller seinen Pflichten in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit nachgekommen ist.
  • bringt seinen Namen oder eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt an.
  • stellt geeignete Lager- und Beförderungsbedingungen sicher.
  • bewahrt die EU-Konformitätserklärung für zehn Jahre auf.
  • stellt die EU-Konformitätserklärung und technischen Unterlagen den nationalen Behörden zur Verfügung.
  • benennt auf Verlangen den nationalen Behörden alle Wirtschaftsakteure, die ihn beliefert haben und an die er das Produkt geliefert hat (Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Belieferung und zehn Jahre nach Auslieferung des Produktes).
  • überwacht ggf. die in Verkehr gebrachten Produkte durch Stichproben.
  • ergreift Korrekturmaßnahmen bei Problemen mit dem Produkt.
  • informiert nationale Behörden, wenn vom Produkt Gefahren ausgehen.
  • kooperiert auf Verlangen mit den nationalen Behörden bei Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch das Produkt.
  • händigt alle notwendigen Informationen und Unterlagen an die nationalen Behörden aus (nur auf begründetes Verlangen).
  • haftet für fehlerhafte Produkte, die nicht den Produktsicherheitsvorschriften der EU entsprechen.

Händler

Händler ist jeder, der geschäftsmäßig ein Produkt auf dem Markt bereitstellt und nicht Hersteller oder Einführer ist. Ein Händler erwirbt Produkte für den weiteren Vertrieb entweder beim Hersteller, beim Einführer oder bei einem anderen Händler.

Der Händler hat folgende Aufgaben:

  • prüft, ob die erforderliche Kennzeichnung an dem Produkt angebracht ist.
  • prüft, ob die EU-Konformitätserklärung und ggf. weitere erforderliche Unterlagen sowie die Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise in entsprechender Sprache der Verwender verfasst sind.
  • prüft, ob der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers und des Einführers auf dem Produkt angebracht sind.
  • prüft, ob das Produkt mit Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur eindeutigen Identifikation gekennzeichnet ist.
  • leitet Korrekturmaßnahmen in Verbindung mit Hersteller und Einführer ein, wenn das Produkt nicht konform ist.
  • informiert nationale Behörden, wenn vom Produkt Gefahren ausgehen.
  • unterstützt die nationalen Behörden bei der Ermittlung des zuständigen Herstellers und Einführers.
  • kooperiert auf Verlangen mit den nationalen Behörden bei Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch das Produkt.
  • benennt auf Verlangen den nationalen Behörden alle Wirtschaftsakteure, die ihn beliefert haben und an die er das Produkt geliefert hat (Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Belieferung mit dem Produkt und zehn Jahre nach Auslieferung des Produktes).
  • stellt geeignete Lager- und Beförderungsbedingungen sicher.

Schritte zur CE-‎ Kennzeichnung

Ermitteln von Richtlinien und Verordnungen

Eine Vielzahl an EU-Richtlinien und EU-Verordnungen legt fest, für welche Produktgruppen eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist. Für ein Produkt können gleichzeitig mehrere Richtlinien oder Verordnungen gelten, deren Anforderungen alle erfüllt werden müssen.

ProduktgruppeRL bzw. VO
Aktive implantierbare medizinische Geräte 90/385/EWG
Aufzüge 2014/33/EU
Bauprodukteverordnung (EU) 305/2011
Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronik- geräten (RoHS) 2011/65/EU
Druckgeräte 2014/68/EU
Einfache Druckbehälter 2014/29/EU
Elektromagnetische Verträglichkeit 2014/30/EU
Explosivstoffe für zivile Zwecke 2014/28/EU
Funkanlagen 2014/53/EU
Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen 2014/34/EU
Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe (EU) 2016/426
Heißwasserboiler 92/42/EWG
In-vitro-Diagnostika 98/79/EG
Maschinen 2006/42/EG
Medizinprodukte 93/42/EWG
Messgeräte 2014/32/EU
Nichtselbsttätige Waagen 2014/31/EU
elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannung) 2014/35/EU
Ökodesign 2009/125/EG
Persönliche Schutzausrüstungen (EU) 2016/425
Pyrotechnische Gegenstände 2013/29/EU
Seilbahnen (EU) 2016/424
Spielzeug 2009/48/EG
Sportboote 2013/53/EU
umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen 2000/14/EG

In deutsches Recht umgesetzt werden die EU-Richtlinien zur Produktsicherheit durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mit seinen Verordnungen sowie durch spezifische Gesetze. Europäische Verordnungen müssen nicht in deutsches Recht umgesetzt werden, sondern gelten direkt in den Mitgliedstaaten.

Ermitteln von spezifischen ‎Anforderungen an das Produkt

Es liegt in der Verantwortung des Herstellers, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entspricht. Diese werden in den EU-Richtlinien und EU-Verordnungen definiert. Das Produkt darf bei bestimmungsgemäßer Verwendung und vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden. Vorhersehbare Fehlanwendung ist die Anwendung eines Produkts in einer Weise, die nicht vom Hersteller beabsichtigt ist, die sich jedoch aus vorhersehbarem menschlichen Verhalten ergeben kann. Dazu zählt z.B. der Gebrauch eines Schraubendrehers als Dosenöffner oder das Herausziehen eines des Steckers aus der Steckdose am Leitungskabel.

Bei der Beurteilung der Sicherheit sind vier Aspekte zu beachten: 

  • die Eigenschaften des Produktes - einschließlich seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer
  • möglich Ein- und Wechselwirkungen auf andere Produkte
  • die Aufmachung des Produktes, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen
  • die Gruppe von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.

Die konkreten technischen Anforderungen und Lösungen werden in harmonisierten europäischen Normen festgelegt. Entspricht ein Produkt vollständig den harmonisierten Normen, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der jeweiligen EU-Richtlinien und EU-Verordnungen erfüllt werden. Es gilt die sog. „Konformitätsvermutung“. Die Anwendung von harmonisierten Normen ist jedoch freiwillig, d.h. es kann auch auf andere Art nachgewiesen werden, dass das Produkt sicher ist.

Verzeichnis europäischer harmonisierter Normen für die entsprechenden Produktgruppen.
Der KMU-Helpdesk beim DIN unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Recherche und Anwendung von Normen und technischen Spezifikationen.
Der CEN/CENELEC-Helpdesk bietet kostenlose Information zur europäischen Normung. 

Einbeziehen einer notifizierten Stelle prüfen

In einigen Fällen ist es vorgeschrieben, eine externe Konformitätsbewertungsstelle einzubeziehen. Diese notifizierte Stelle (von einer nationalen Behörde benannte Stelle) führt die vorgegebenen Prüfungen und Bewertungen für das Produkt durch, erteilt die geforderten Zulassungen oder Bescheinigungen.
Das NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations) Informationssystem listet die europaweit notifizierten Stellen („notified body“) auf, selektierbar nach EU-Richtlinien und Land. 

Durchführen der Konformitätsbewertung

Die Konformitätsbewertung ist ein Vorgang mit dem der Hersteller nachweist, dass ein Produkt den Anforderungen der entsprechenden Rechtsvorschriften genügt. Bei der Konformitätsbewertung wird sowohl die Entwurfs- als auch die Fertigungsstufe des Produktes berücksichtigt. Der Hersteller führt die notwendigen Kontrollen und Prüfungen durch, erstellt die technischen Unterlagen, führt ein geeignetes Qualitätssicherungssystem ein und gewährleistet die Konformität des Produktionsprozesses.

Der Hersteller hat alle Risiken zu ermitteln, die von dem Produkt ausgehen können. Dazu muss eine Risikoanalyse durchgeführt und deren Ergebnisse dokumentiert werden. Außerdem muss eine Beurteilung vorgenommen werden, wie mit den festgestellten Risiken umgegangen wird und wie diese gemindert werden können, damit das Produkt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt.

Je nach EU-Richtlinie oder EU-Verordnung sind bestimmte Konformitätsverfahren vorgegeben. Einige erfordern die Einführung eines Systems zur Qualitätssicherung im Unternehmen. Die Verfahren sind in den Anlagen der Richtlinie oder Verordnungen beschrieben. 

Zusammenstellen der technischen Unterlagen

Die technischen Unterlagen enthalten Informationen über den Entwurf, die Fertigung und die Funktionsweise des Produktes. Der genaue Inhalt wird in den EU-Richtlinien bzw. EU-Verordnungen festgelegt. Grundsätzlich zählen dazu: 

  • eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung
  • eine allgemeine Beschreibung des Produktes
  • Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltplänen, usw.
  • Beschreibungen und Erläuterungen zu Zeichnungen und Plänen sowie zur Funktionsweise des Produktes
  • eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen oder Teile davon und/ oder welche anderen technischen Spezifikationen angewendet wurden
  • Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen, Prüfungen, usw.
  • Prüfberichte

Die technischen Unterlagen müssen für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes aufbewahrt werden.

Verfassen der Konformitätserklärung

Der Hersteller ist verpflichtet, eine Konformitätserklärung für sein Produkt auszustellen und zu unterschreiben, bevor das Produkt in Verkehr gebracht wird. Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produktes. Bei importierten Produkten aus einem Drittland muss der Einführer diese Verantwortung übernehmen. Gelten für ein Produkt mehrere Rechtsvorschriften, so wird deren Einhaltung mit einer einzigen Konformitätserklärung bestätigt. Darin sind alle berücksichtigten EU-Richtlinien, EU- Verordnungen und Normen angegeben.

Die Konformitätserklärung enthält folgende Angaben:

  • Name und Postanschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
  • eine Erklärung, dass der Hersteller die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der Konformitätserklärung trägt
  • eine eindeutige Bezeichnung des Produktes mit Identifikationsnummer, z.B. Typen-, Chargen-, Serien- oder Modellnummer
  • alle Rechtsvorschriften (EU-Richtlinien oder EU-Verordnungen) mit denen die Konformität hergestellt wurde
  • präzise, vollständige und eindeutige Angaben zu angewendeten harmonisierten europäischen Normen oder anderen nationalen technischen Normen und Spezifikationen (inklusive Version und/oder Datum)
  • Name und Kennnummer der notifizierten Stelle, wenn diese beteiligt wurde
  • sämtliche zusätzlich erforderlichen Angaben
  • Ort und Datum der Ausstellung
  • ggf. Name, Funktion und Unterschrift des Bevollmächtigten
  • Name, Funktion und Unterschrift des Herstellers

Die Angaben, die eine Konformitätserklärung beinhalten muss, sind im Anhang der jeweiligen EU-Richtlinie oder EU-Verordnung vorgegeben. Die Konformitätserklärung muss in eine Amtssprache des Verwendungslandes übersetzt werden, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird. Einige Richtlinien fordern, dass diese Erklärung dem Produkt beigefügt werden muss. Die Konformitätserklärung muss ab Datum des Inverkehrbringens zehn Jahre aufbewahrt werden.

Kennzeichnen des Produktes
 
Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität des Produktes mit allen anzuwendenden Rechtsvorschriften bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung muss in der vorgegebenen Form dauerhaft gut sichtbar und lesbar auf dem Produkt angebracht werden.
Falls eine notifizierte Stelle in das Konformitätsbewertungsverfahren eingebunden wurde, muss deren vierstellige Kennnummer hinter der CE-Kennzeichnung auf dem Produkt angebracht werden.Fordern EU-Rechtsvorschriften eine weitere bzw. andere Kennzeichnung als die CE-Kennzeichnung, so muss diese ebenfalls auf dem Produkt angebracht werden. Der Hersteller muss seinen Namen oder seine eingetragene Handels- marke und seine Kontaktanschrift sowie eine eindeutige Identifikation des Produktes (z.B. Marke, Modell oder Typennummer) auf dem Produkt dauerhaft anbringen. Diese Anforderung gilt für jedes Produkt. Nur wenn die Kennzeichnung auf dem Produkt nicht möglich ist, kann sie in begründeten Fällen ausnahmsweise auf der Verpackung erfolgen.Wird das Produkt aus einem Drittstaat importiert, sind zusätzlich zu den Herstellerangaben auch der Name und die Kontaktanschrift des Einführers auf dem Produkt bzw. der Verpackung anzubringen.
Vorlage zur CE-Kennzeichnung 

Bereitstellen notwendiger Informationen

Das Produkt muss außerdem mit notwendigen Sicherheitsinformationen und einer Gebrauchsanweisung versehen sein. Dazu gehören alle Informationen, die für die sichere Verwendung des Produktes erforderlich sind, d.h. die Montage, die Installation, der Betrieb, die Lagerung, die Instandhaltung und die Entsorgung. Der Hersteller entscheidet, welche relevanten Informationen in der Gebrauchsanweisung und in den Sicherheitsinformationen angegeben werden. Dabei ist nicht nur der vorgesehene Verwendungszweck zu berücksichtigen, sondern auch wie das Produkt vom durchschnittlichen Verwender aller Wahrscheinlichkeit nach benutzt werden könnte.
Außerdem könnte ein Produkt, dass für die gewerbliche Nutzung vorgesehen ist, auch für den nichtgewerblichen Zweck genutzt werden. Diesen Fall müssen die Sicherheitsinformationen ebenfalls berücksichtigen.

Die Gebrauchsanweisung und die Sicherheitsinformationen müssen in einer für die Verbraucher und Endbenutzer leicht verständlichen und vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Sprache – in der oder den Amtssprachen – verfasst sein.

Damit ist die CE-Kennzeichnung für das Produkt abgeschlossen.
Nach dem Inverkehrbringen sind die Wirtschaftsakteure verpflichtet, ihre auf dem Markt bereitgestellten Produkte zu überwachen. Ggf. sind auch Stichproben durchzuführen, falls diese zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit für den Verbraucher zweckmäßig erscheinen.

Ansprechpartner

Dorit Köhler
Leiterin Geschäftsbereich: Innovation und Nachhaltigkeit
t: +49(0)355 365 1500
f: +49(0)355 3659 1500
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