Änderungen im Kaufrecht ab 2022

Bei Produkten mit digitalen Komponenten besteht für den Verkäufer ab 2022 unter anderem eine Aktualisierungspflicht.
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Bei Produkten mit digitalen Komponenten besteht für den Verkäufer ab 2022 unter anderem eine Aktualisierungspflicht.

Neue Pflichten für den Handel ab 1. Januar 2022

Beim Verkauf von Waren an Verbraucher treffen Verkäufer ab dem 1. Januar 2022 zahlreiche neue Pflichten. Im Zentrum steht u.a. eine Update-Verpflichtung für Verkäufer von Waren mit digitalen Elementen wie etwa Smart-Watches, aber auch ein verschärftes Gewährleistungsrecht.
Einen Überblick über die Änderungen im Kaufrecht finden Sie hier. 

  • Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen
  • Verschärfung der Beweislast
  • Vorsicht beim Verkauf von Vorführgeräten, Ausstellungsstücken und gebrauchter Ware
  • Neuregelung der Gewährleistungsfrist
  • Erleichterte Rücktrittsmöglichkeiten für Käufer

Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen

Völlig neu ist eine Aktualisierungspflicht für Tablets, E-Bikes, Autos, intelligente Armbanduhren, Navigationssysteme, Saugroboter, Waschmaschinen und sonstige Produkte mit digitalen Komponenten. Die Aktualisierungspflicht soll sicherstellen, dass die Technik auch dann noch funktioniert, wenn sich das digitale Umfeld, z.B. die Cloud-Infrastruktur ändert. Neben der Interoperabilität geht es dabei auch um die Sicherheit von smarten Geräten, die durch Sicherheits-Updates vor einem unberechtigten Zugriff Dritter auf Daten oder Funktionen geschützt werden sollen. 

1. Umfang der Aktualisierungspflicht 
Der Verkäufer schuldet alle Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Sache erforderlich sind. Er muss den Verbraucher auch über anstehende Aktualisierungen informieren. Stellt er keine Aktualisierungen bereit, liegt nach neuer Rechtslage ein Sachmangel vor, den der Käufer reklamieren kann. Jenseits von funktionserhaltenden Updates ist der Unternehmer nicht dazu verpflichtet, verbesserte Versionen der digitalen Elemente zur Verfügung zu stellen. 

2. Dauer der Aktualisierungspflicht
Die konkrete Dauer der Aktualisierungspflicht des Verkäufers ist unbestimmt. Es kommt auf die Verbrauchererwartung an. Je nach Umständen des Einzelfalls kann die Dauer der Aktualisierungspflicht länger oder kürzer sein. Anhaltspunkte für die Festlegung des Zeitraums können Werbeaussagen, die zur Herstellung der Kaufsache verwendeten Materialien, der Preis und Erkenntnisse über die übliche Nutzungs- und Verwendungsdauer ("life-cycle") sein. Es gilt jedoch in jedem Fall ein Mindestzeitraum von zwei Jahren ab Gefahrenübergang. 

3. Delegation auf den Hersteller empfohlen
Die neue Aktualisierungspflicht wird den Handel vor Herausforderungen stellen, da er Updates und Upgrades in der Regel nicht unmittelbar vorhalten kann und er in den meisten Fällen auf die Mitwirkung der Hersteller angewiesen ist. Die Aktualisierungspflicht sollte daher sinnvollerweise durch vertragliche Regelungen auf den Lieferanten des Händlers oder den Hersteller delegiert werden. 
In jedem Fall wird der Handel sich verstärkt auf Kundenbeschwerden in Bezug auf tatsächlich oder vermeintlich fehlende Aktualisierungen einstellen müssen. 

Verschärfung der Beweislast

Verkäufer müssen beim B2C-Kauf künftig nicht wie bisher nur in den ersten sechs Monaten, sondern zwölf Monate nach Übergabe der Kaufsache beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei war. Die Beweislastverlängerung im B2C-Geschäft hat damit eine empfindliche Verschärfung zulasten des Verkäufers erfahren. Die gesetzliche Vermutung kann zwar weiterhin widerlegt werden, etwa wenn der Verkäufer nachweist, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung oder durch Verschleiß entstanden ist. Eine solche Beweisführung kann aber aufwendig und schwierig sein. Die Verdoppelung der Vermutungsfrist auf ein Jahr wird den Handel deshalb aller Voraussicht nach mit mehr Streitfällen und höheren Kosten belasten. 

Vorsicht beim Verkauf von Vorführgeräten, Ausstellungsstücken und gebrauchter Ware

Beim Verkauf von Vorführgeräten, Ausstellungsstücken oder gebrauchter Ware reicht die Ausschilderung als solche (z.B. die Bezeichnung „B-Ware“) nicht mehr aus. Der Käufer muss vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Im Kaufvertrag muss die Abweichung zudem ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. im Formularvertrag genügt nicht. 

Neuregelung der Gewährleistungsfrist

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt nach wie vor zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Neu sind die sogenannten Ablaufhemmungen beim Verbrauchsgüterkauf: Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Wenn sich also bei einem gekauften PC erst im 23. Monat der Mangel zeigt, kann der Käufer seine Ansprüche noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen. Das Problem: Für den Verkäufer ist kaum nachprüfbar, wann der Mangel sich tatsächlich zum ersten Mal gezeigt hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ablaufhemmung für den Fall vor, dass das Unternehmen während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhilft. In diesem Fall tritt die Verjährung der Mängelansprüche erst nach Ablauf von zwei Monaten ein, nachdem der Verkäufer die nachgebesserte bzw. ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben hat. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass der Käufer nach Rückerhalt der Sache prüfen kann, ob dem geltend gemachten Mangel abgeholfen wurde. Sichergestellt wird zudem, dass die Verjährung nicht abläuft, während sich die Kaufsache noch zwecks Nacherfüllung beim Verkäufer befindet. 

Erleichterte Rücktrittsmöglichkeiten für Käufer

Das Gewährleistungsrecht geht wie bisher davon aus, dass der Verkäufer bei einem Sachmangel die Möglichkeit haben soll, den Mangel zu korrigieren. Der Käufer hat deshalb zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Er kann zunächst nur die Reparatur der mangelhaften Sache oder die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verlangen. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz sind dagegen erst möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist. Während es im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei dieser Regel bleibt, fällt bei Verbrauchergeschäften das Erfordernis der Fristsetzung weg. Erforderlich ist nur noch, dass zwischen Rücktritt und Mängelrüge des Käufers ein angemessener Zeitraum liegt. Hat der Unternehmer in diesem Sinne nicht rechtzeitig nacherfüllt, ist der Verbraucher ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt. Die Auswirkungen dieser auf den ersten Blick eher unscheinbar wirkenden Verschärfung des Gewährleistungsrecht können erheblich sein: Ein Kfz-Händler, der sich mit der Bearbeitung der Reklamation wegen eines überschaubaren Sachmangels zu lange Zeit lässt, läuft nunmehr Gefahr, dass der Käufer sich einseitig vom Vertrag löst und vom Verkäufer Rückabwicklung des Vertrages verlangt. 

Umsetzung bis zum 1. Januar 2022

Handelsunternehmen sind gefordert, die zahlreichen neuen gesetzlichen Regelungen in der Praxis umzusetzen. Das betrifft nicht nur die vorgenannten Neuerungen. Auch z.B. bei der Garantie, dem Verkauf von gebrauchten Waren oder dem Unternehmerrückgriff sind neue gesetzliche Vorgaben zu beachten. Allgemeine Geschäftsbedingungen sollten deshalb überprüft, das Verkaufspersonal geschult, das Beschwerdemanagement angepasst und die Vertragsverhältnisse in Bezug auf Hersteller und/oder Lieferanten mit Blick auf die Neuregelungen angepasst werden. Um Rechtsnachteile zu vermeiden, sollten die notwendigen Maßnahmen möglichst bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften am 1. Januar 2022 umgesetzt werden. 

Ansprechpartner

Carsten Baubkus
Geschäftsbereich: Zentrale Dienste
Recht
t: +49(0)355 365 1602
f: +49(0)355 3659 1602
carsten.baubkus@cottbus.ihk.de