
Projektleitung Fachkräftesicherung, Krisenmanagement
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In vielen Unternehmen ist es spürbar. Die Kosten steigen in allen Bereichen. Lieferketten sind unterbrochen und Rohstoffe und Energie sind nur noch zu deutlich höheren Kosten als bisher zu haben. Gleichzeitig steigen die Preise für Energie und sind Fachkräfte immer schwieriger zu bekommen. Immer häufiger sind Unternehmen mit Preissteigerungen, Lieferausfällen und Verzögerungen konfrontiert. In vielen Fällen wird es sinnvoll sein, mit seinem Geschäftspartner darüber zu reden und nach einer gemeinsamen Lösung zu suchen. Wenn dies aber nicht mehr ausreicht, kommen auch gesetzlich geregelte Verfahren zur Sanierung in Krisenfällen in Frage.
Bei der Ausgestaltung der eigenen Angebote und Lieferbedingungen sollten die kurzfristigen Änderungen der äußeren Umstände bereits berücksichtigt werden und nur freibleibende Angebote unterbreitet werden. Wenn Sie sich dennoch auf einen bestimmten Betrag festlegen müssen, sollten Sie bereits im Angebot klarstellen, bis wann Sie dieses Angebot aufrechterhalten können. Eine Formulierung mit der Sie darauf hinweisen könnte ungefähr so aussehen. Bitte beachten Sie, dass es sich hier nur um Vorschläge handelt, und alle Musterformulierungen auf ihre Situation angepasst und auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden müssen.
„Aufgrund der sehr dynamischen Preisentwicklung für Rohstoffe verändern sich auch unsere Einkaufspreise sehr kurzfristig. Wir bitten Sie daher um Verständnis, dass wir angesichts der sich daraus ergebenden Dynamik unser Angebot nur unverbindlich abgeben und uns an die im Angebot genannten Preise nur bis zum – genaues Datum – gebunden halten können.“
Grundsätzlich ist es immer zu empfehlen, miteinander zu reden. Wenn Sie selbst in Schwierigkeiten sind, sollten Sie auf Ihren Vertragspartner zugehen und um Stundung, Nachlass oder Ratenzahlung bitten. Sofern Ihr Vertragspartner auf Sie zukommt und Sie um solche Zugeständnisse bittet, sollten Sie aber zunächst genau prüfen, welche Folgen dieses Entgegenkommen für Ihr Unternehmen hat.
Sicher möchte man einen langjährigen zuverlässigen Geschäftspartner nicht verlieren. Zugeständnisse haben aber nur dann einen Sinn, wenn die Krise wirklich nur vorübergehender Natur ist und kurzfristig behoben sein wird. Dann ist das Entgegenkommen heute ist möglicherweise eine gute Investition in die Zukunft.
Verändern sich aber so viele Faktoren negativ, dass eine Erholung Ihres Geschäftspartners unwahrscheinlich ist, werden voraussichtlich gesetzlich geregelte Sanierungsverfahren folgen, bei denen Sie als Geschäftspartner auch zu weiteren Zugeständnissen gezwungen werden können. Dann hätte Ihr Entgegenkommen in der Vergangenheit keine Bedeutung mehr und würde Ihnen lediglich schaden. Daher müssen Sie genau prüfen, welche Ausfälle für Ihr Unternehmen zu verkraften sind.
Eine pauschale Empfehlung, wie in solchen Fällen verfahren werden kann, ist nicht möglich. Hinweise dazu, auf welche Aspekte Sie bei der Abwägung der Vor- und Nachteile achten sollten, können auch die Berater in der IHK geben.
Was Sie aber auf jeden Fall tun sollten: Schauen Sie sich den Vertrag, der der Lieferung, Dienstleistung oder Werkleistung zugrunde liegt, noch einmal sehr genau an. Sind dort Festpreise geregelt? Handelt es sich um einen Rahmenvertrag, der auf bestimmte regelmäßig überarbeitete Listen verweist? Wie ist der Austausch von Leistung und Geld genau dort festgelegt. In manchen Verträgen ist auch eine Verpflichtung enthalten, bei veränderten Umständen, die Preise anzupassen oder zumindest in Vertragsverhandlungen einzutreten. Eine Sicherheit dafür, dass diese Verhandlung am Ende zu dem vorgestellten Ergebnis führen besteht aber nur selten.
Preisanpassungsklauseln sind in der Regel so formuliert, dass Sie bei der Änderung von bestimmten Faktoren auch der Preis angepasst wird. Die für die Anpassung relevanten Faktoren müssen aber Einfluss auf die geschuldete Leistung haben. Solche Anpassung gestalten sich etwa nachdem Muster „Steigt der Preis für den Rohstoff durchschnittlich um 5%, erhöht sich auch der Preis für die Leistung um 5%.“ Leider ist es in der konkreten Umsetzung deutlich schwieriger. Einerseits sollte ein in der Branche anerkannter Index, der auch regelmäßig aktualisiert wird, gewählt werden, andererseits muss die Anwendung dieses Index klar formuliert sein. Eine solche Klausel für Transportleistungen könnte beispielsweise so aussehen:
„Erhöht sich der Preis für Dieselkraftstoff nach dem Einfuhrpreisindex Erdöl des Statistischen Bundesamtes Statista, so ändert sich auch der Preis für den Transport um den dort ausgewiesenen Prozentsatz. Sinkt der dort ausgewiesene Dieselpreis, so sinkt auch der Transportpreis um den dort ausgewiesenen Prozentsatz.“
Der Vorteil ist, dass die Preise dann automatisch angepasst werden und keine weiteren Verhandlungen mehr erforderlich sind. Bei der Auswahl des Indexes ist sehr hohe Sorgfalt geboten und auch die rechnerische Anpassung muss eindeutig und klar formuliert sein.
In anderen Fällen kann aber auch vereinbart sein, dass Nachverhandlungen erfolgen sollten. Bei der Vereinbarung solcher Klauseln ist darauf zu achten, dass die Verfahrensweise genau beschrieben ist und für die einzelnen Schritte mit Fristen festgelegt sind. Eine solche Klausel könnte in etwa so aussehen:
„Treten nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen bei den Waren auf, so hat der Lieferant das Recht, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen. Für die Frage, ob Kostenerhöhungen aufgetreten sind, sind ausschließlich solche Rohstoffe zu berücksichtigen, die sich konkret auf vertragsgegenständlichen Waren beziehen. Das Verhandlungsverlangen ist schriftlich unter Angabe eines konkreten Angebotes an den Abnehmer zu richten. Dieser muss innerhalb von … Tagen erklären, ob er das Angebot annimmt oder ein Gegenangebot unterbreiten. Erzielen die Parteien innerhalb von ... Tagen nach Zugang des Verhandlungsverlangens keine Einigung über die verlangte Preisanpassung so steht dem Lieferanten, das Bestimmungsrecht hinsichtlich der neuen Preise mit der Maßgabe zu, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen, insbesondere anhand der Steigerung der dem Anpassungsverlangen zugrundeliegenden Kosten, zu erfolgen hat. Der Abnehmer kann die Billigkeit der neuen Preise gerichtlich überprüfen lassen.“
In extremen Fällen gibt auch das Gesetz das Recht, Nachverhandlungen zu fordern. Leider sieht § 313 BGB als Rechtsfolge einer Störung der Geschäftsgrundlage lediglich eine Anpassung des Vertrags vor. Wenn nach Vertragsabschluss schwerwiegende Veränderungen in den Umständen eintreten, die Grundlage des Vertrages waren, die Parteien ihn bei Kenntnis dieser Umstände nicht geschlossen hätten und ein Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar wäre, dann kann diese die Anpassung des Vertrages verlangt werden. Das Gericht ist dann verpflichtet, eine Vertragsanpassung vorzunehmen. Die Hürden, um ein solches Verlangen bei Gericht durchzusetzen, sind allerdings sehr hoch. Als Umstände für die Veränderungen werden lediglich Krieg, Naturkatastrophen und sehr außergewöhnliche Ereignisse gesehen. Normale Witterungsschwankungen, wirtschaftliche Unsicherheiten oder unvorhergesehene Lieferengpässe reichen nicht aus.
Abgesehen davon, dass Gerichtsverfahren immer mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden sind, fehlt den ordentlichen Gerichten in der Regel die Branchenkenntnis um wirklich beurteilen zu können, wie sachgerecht bestimmte Anpassungen sind. Darin liegt ein weiteres Risiko. Wie die Anpassung aussehen könnte, sollte daher im Gerichtsverfahren auch dargestellt werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann gem. § 314 BGB ein Sonderkündigungsrecht geltend gemacht werden. Dieses Sonderkündigungsrecht führt dann zur Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Auch bei Aufträgen, die Sie im Wege der öffentlichen Ausschreibung erhalten haben, sind Preisanpassungen nicht ausgeschlossen. Die Grenzen sind dort allerdings sehr eng gehalten. Die Lieferbedingungen sind ausschließlich durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt. Eigene Lieferbedingungen des Bieters greifen generell nicht. Sie machen Ihr Angebot ungültig, selbst wenn sie versehentlich eigene AGBs mitschicken.
In neuen Vergabeverfahren gelten die dort festgelegten Ausschreibungsbedingungen. Hier sollten Sie darauf achten, dass Preisgleitklauseln enthalten sind und Nachtragsforderungen bei Änderung bestimmter Parameter ermöglicht werden. In bereits laufenden Vergabeverfahren können je nach Erlass der zuständigen Landesbehörde auch Inhalte in den Ausschreibungsbedingungen vorgenommen werden. Sofern Sie weiterhin Interesse an dem jeweiligen Los haben, können Sie versuchen auf Änderungen der Ausschreibungsinhalte hinzuwirken. Diese neuen Inhalte gelten dann allerdings für alle Bieter der Ausschreibung. Dass ein anderer Bieter den Zuschlag bekommt, ist kann nicht ausgeschlossen werden.
Bei bereits bestehenden Verträgen können nachträgliche Preissteigerungen nur nach den Regelungen der § 313 BGB und § 314 BGB geltend gemacht werden. Die Anwendung dieser Regelungen für Behörden wird ebenfalls durch Vorgaben aus den jeweiligen Landesministerien konkretisiert.
Für den Bieter ist der Ansprechpartner in erster Linie die ausschreibende Behörde. Wenn Sie Zweifel daran haben, dass die Vorgehensweise der Behörde richtig ist und die ausschreibende Stelle in Brandenburg ihren Sitz hat, können Sie sich auch an die Auftragsberatungsstelle Brandenburg wenden.
Als Kunde von Gas- und Energie sind Sie regelmäßig in einer vergleichsweise schwachen Verhandlungsposition. Nur große Unternehmen können mit Unternehmen die leitungsgebundene Leistungen zur Daseinsvorsorge leisten, besondere Konditionen aushandeln. Wegen dieses Ungleichgewichts unterliegen solche Unternehmen besonderen Regelungen. Meist finden Sie auf der Homepage des jeweiligen Versorgers bereits Informationen zu Stundung, Nachlass oder Zahlungsverzug. Natürlich können Sie immer prüfen, ob Sie zu einem anderen Anbieter wechseln wollen. Eine Verhandlung über die Preise ist praktisch aber kaum möglich.
Hinweis: Grundsätzlich sind die hier aufgeführten Handlungsvorschläg eine reine Empfehlung über mögliche Verfahrensweisen ohne Gewähr. Sie entbinden nicht von der Notwendigkeit einer individuellen juristischen Prüfung.
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