Löschung aus dem Handelsregister

Definition Firma


Die Firma eines Kaufmanns ist der Name unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB).


Ist eine Eintragung auf Antrag des Unternehmers durch einen Notar in das Handelsregister erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers durch einen Notar statt (§ 2 Satz 3 HGB).

Erlöschen der Firma

Eine im Handelsregister eingetragene Firma erlischt nicht durch Tod oder vorübergehende Stilllegung, sondern nur bei

  • endgültiger Geschäftsaufgabe,
  • Herabsinken des Handelsgewerbes auf einen nicht kaufmännischen Gewerbebetrieb,
  • die Änderung des Handelsgewerbes in ein freiberufliches Unternehmen
  • die Firma der Personengesellschaft erlischt mit Ende der Auseinandersetzung


Mit dem Auflösen der Gesellschaft, z. B. durch

  • Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist,
  • Beschluss der Gesellschafter,
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft,
  • gerichtliche Entscheidung


erlischt die Firma noch nicht!


Ausführliche Informationen über die Auflösung und Löschung einer GmbH.


Bekanntmachung des Erlöschens


Das Erlöschen einer Firma ist schriftlich in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 31 Abs. 2 HGB).


Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten (§ 14 HGB).


Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen (§ 31 Abs. 2 HGB).


Löschung von Amts wegen


Eine im Handelsregister (Abteilung B) eingetragene Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) oder eine Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden.


Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.


Dies gilt auch für die offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Es sei denn, die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen liegen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern (natürliche Person) vor (§§ 393, 394 FamFG).


Ein Organ, welches in diesem Verfahren zu hören ist, ist auch die Industrie- und Handelskammer als „Organ des Handelsstandes“.


Weitere Verpflichtungen


Die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister ersetzt nicht die Abmeldung des Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt. Diese ist unabhängig davon, gegebenenfalls auch vor Löschung im Handelsregister, vorzunehmen.

Ansprechpartner

Carsten Baubkus
Geschäftsbereich: Zentrale Dienste
Recht
t: +49(0)355 365 1602
f: +49(0)355 3659 1602
carsten.baubkus@cottbus.ihk.de