EU-Lieferkettengesetz

Containerverladung internationaler Warenverkehr
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Übersicht:

EU-Kommission arbeitet am Europäischen Lieferkettengesetz

In Deutschland ist das Lieferkettensorgfaltsgesetz mittlerweile verabschiedet und tritt Anfang 2023 in Kraft. Auch auf europäischer Ebene wird an einem Lieferkettengesetz gearbeitet. Die EU-Kommission hat hierzu im Februar 2022 einen Richtlinienvorschlag zur Regelung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette vorgelegt. Der Richtlinienentwurf der EU-Kommission (Originaltitel des Richtlinienentwurfs: Vorschlag für eine „Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937“) geht dabei über die deutsche Version hinaus, da neben  menschenrechtsbezogenen auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der Lieferkette geregelt werden sollen. Damit will sie einheitliche Rahmenbedingungen für Unternehmen im Binnenmarkt schaffen. 

Ziel des EU-Lieferkettengesetzes

Die Kommission will durch EU-weit einheitliche, verpflichtende Regeln ein „Level-Playing-Field“ schaffen, in dem Unternehmen mit Zugang zum EU-Binnenmarkt die externen Effekte der unternehmerischen Tätigkeit beachten und auf nachhaltige Wertschöpfung ausgelegt sind. Dabei sollen auch Wettbewerbsverzerrungen durch Unternehmen aus Drittländern vermieden werden, die aufgrund geringerer Umwelt- und Sozialstandards Produkte und Dienstleistungen günstiger anbieten können.

Umfang des EU-Lieferkettengesetzes

Der Entwurf geht sowohl im Geltungsbereich als auch hinsichtlich der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten deutlich über das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hinaus. Dessen Anwendungsbereich bezieht sich auf Unternehmen mit mehr als 3000 (ab 2023) bzw. 1000 Beschäftigten (ab 2024) und deren direkte Zulieferer. 

Gemäß Kommissionsvorschlag zur EU-Richtlinie sollen Unternehmen ab 500 Beschäftigten und 150 Millionen Euro Jahresumsatz entlang weiter Teile der Wertschöpfungskette menschenrechts- und umweltbezogene Risiken mindern bzw. beenden, inklusive derer, die sich aus der Tätigkeit indirekter Geschäftspartner ergeben. In einer Reihe von Branchen („Risikosektoren“) können auch Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden betroffen sein. 

Bei Missachtung der Sorgfaltspflichten drohen im Gegensatz zum deutschen LkSG nicht nur verwaltungsrechtliche Sanktionen, sondern auch eine zivilrechtliche Haftung. Um die Belastung mittelbar betroffener KMU zu reduzieren, sieht der Vorschlag Unterstützungsmaßnahmen vor, u.a. in Form von Finanzhilfen.

Zeitplan bis zur Umsetzung des EU-Lieferkettengesetzes

Der Richtlinienvorschlag der Kommission (Februar 2022) muss vom Parlament und vom Ministerrat gemeinsam angenommen werden. Der Bericht der Berichterstatterin Lara Wolters (S&D, Rechtsausschuss) wird noch in 2022 erwartet. Die Position des Rats soll im Dezember – noch unter der tschechischen Ratspräsidentschaft - veröffentlicht werden. 

Die finale Richtlinie wird frühestens Mitte 2023 verabschiedet. Danach werden den Mitgliedsstaaten bis zu zwei Jahren eingeräumt, um die Richtlinie in nationales Recht zu übertragen. Das nationale Gesetz auf deutscher Ebene würde demnach nicht vor dem Jahr 2025 in Kraft treten.

IHK-Organisation sieht dringenden Nachbesserungsbedarf beim aktuellen Richtlinienentwurf

Der Kommissionsentwurf für ein europäisches Lieferkettengesetz geht weit über das deutsche Pendant hinaus. So sollen bereits Unternehmen ab 500 Beschäftigten und 150 Millionen Euro Jahresumsatz in die Pflicht genommen werden, entlang der Wertschöpfungskette menschenrechts- und umweltbezogene Risiken zu identifizieren – also weit außerhalb des Verantwortungsbereichs im eigenen Betrieb. In einer ganzen Reihe von Branchen gilt dies auch für noch kleinere Unternehmen.

Zur DIHK-Stellungnahme zum Vorschlag für eine „Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937“

Informationen zum Lieferkettensorgfaltsgesetz Deutschlands finden Sie unter www.cottbus.ihk.de/lieferkettengesetz

 

Ansprechpartner

Silke Schwabe
Leiterin Geschäftsbereich: Außenwirtschaft und Unternehmensentwicklung
t: +49(0)355 365 1503
f: +49(0)355 36526 1503
silke.schwabe@cottbus.ihk.de