Finanzwirtschaft
t: +49(0)355 365 1551
f: +49(0)355 36526 1551
dan.hoffmann@cottbus.ihk.de
Überblick:
Um gezielt Unternehmen zu unterstützen, die infolge des russischen Angriffskrieges von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind, will die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket bereitstellen. Es soll Maßnahmen umfassen, die Unternehmen kurzfristig Liquidität sichern. Darüber hinaus beinhaltet es Instrumente, um besondere Härten zielgerichtet abfedern und existenzbedrohende Situationen für einzelne Unternehmen vermeiden zu können:
Die genaue Ausgestaltung der einzelnen Säulen erfolgt jetzt und in enger Abstimmung zwischen Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium.
Der Krisenrahmen sieht zunächst vor, dass Beihilfen von bis zu 400 000 Euro pro Unternehmen, auch in Form direkter Zuschüsse, unter bestimmten Bedingungen zulässig sind. So muss das Unternehmen beispielsweise von der Krise betroffen sein und die Beihilfe im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt werden, bei der der Staat die Mittelausstattung im Vorhinein schätzt. Zudem muss die Beihilfe bis Ende des Jahres 2022 gewährt werden. Für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe darf die Beihilfe 35.000 Euro nicht übersteigen.
Zweitens legt der Krisenrahmen Regeln fest, wie Liquiditätsbeihilfen für vom Krieg mittelbar oder unmittelbar betroffene Unternehmen ausgestaltet werden müssen. Es gibt hier Vorgaben sowohl für Kreditgarantien als auch zinsvergünstige Darlehen. Für Kreditgarantien werden beispielsweise Mindesthöhen für Garantieprämien definiert. Für zinsvergünstigte Darlehen werden zu erhebende Mindestsätze für Kreditrisikomargen vorgeschrieben. Zudem werden für beide Beihilfearten Obergrenzen für den Gesamtdarlehensbetrag definiert.
Schließlich definiert der befristete beihilferechtliche Rahmen, wie die Mitgliedstaaten Unternehmen u. a. durch Kredite, Steuervorteile, aber auch direkte Zuschüsse bei der Bewältigung der massiv gestiegenen Preise für Strom und Erdgas unterstützen dürfen.
Der Krisenrahmen sieht vor, dass Steigerungen der Energiebeschaffungskosten im Zeitraum Februar bis Dezember 2022 durch eine Beihilfe abgefedert werden dürfen. Als Referenzperiode zur Berechnung der gestiegenen Beschaffungskosten dient das gesamte Jahr 2021. Ein kompletter Ausgleich der Steigerungen ist nicht möglich. Stattdessen hat die Europäische Kommission entschieden, lediglich Steigerungen von über 200 Prozent als beihilfefähig zu betrachten. Von diesen extremen Steigerungen dürfen dann wiederum nur maximal 30 Prozent durch eine Beihilfe ausgeglichen werden. Der Maximalbetrag wurde auf 2 Millionen Euro pro Unternehmen festgelegt.
Für energieintensive Unternehmen darf die Beihilfeintensität auf 50 Prozent der beihilfefähigen Steigerungen der Energiebeschaffungskosten angehoben werden. Maximal sind 25 Millionen Euro pro Unternehmen zulässig. Zudem darf die Beihilfe 80 Prozent des Betriebsverlusts nicht übersteigen. Zugleich wird gefordert, dass der Anstieg der beihilfefähigen Steigerung der Energiebeschaffungskosten mindestens 50 Prozent des Betriebsverlustes generiert.
Um von diesen spezifischen Regeln zu profitieren, muss ein Unternehmen die Definition eines energieintensiven Unternehmens aus der europäischen Energiesteuer-Richtlinie erfüllen. Die Energiebeschaffungskosten müssen mindestens 3 Prozent des Produktionswerts erreichen. Zusätzlich muss das Unternehmen für den Zeitraum Februar bis Dezember 2022 einen Betriebsverlust (negativer EBITDA) aufweisen.
Für besonders betroffene energieintensive Unternehmen darf die Beihilfeintensität 70 Prozent und maximal 50 Millionen Euro erreichen. Die Liste der entsprechenden Sektoren und Teilsektoren ist im Anhang I der Mitteilung zu finden. Unter anderem wird dort die Erzeugung von Aluminium und anderen Metallen, Glasfasern, Zellstoff, Düngemitteln oder Wasserstoff und zahlreichen Grundchemikalien aufgeführt.
Der befristete Krisenrahmen gilt bis zum 31. Dezember 2022. Vor Ablauf wird die EU-Kommission bewerten, ob eine Verlängerung notwendig ist.
Update 07.06.2022
Wenn Ihr Unternehmen vom Angriff Russlands auf die Ukraine oder von den Sanktionen gegen Russland und Belarus betroffen ist, steht Ihnen ab sofort das KfW-Sonderprogramm UBR (Ukraine, Belarus, Russland) 2022 zur Verfügung.
Mit den Fördermitteln können Sie einen Großteil Ihrer Aufwände finanzieren. Das KfW-Sonderprogramm UBR 2022 ist bis zum 31.12.2022 befristet.
Nähere Informationen: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Sonderprogramm-UBR/?redirect=705281
Voraussetzung für Förderung bei nachgewiesener Betroffenheit (gilt auch für Bürgschaften):
Nachgewiesene Betroffenheit in mindestens einem der folgenden Kriterien:
- Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt = Anteil durchschnittlicher Jahresumsatz der Unternehmensgruppe der letzten 3 Jahre in den Märkten Ukraine, Belarus, Russland betrug mindestens 10 %
- nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
- nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte (unmittelbar oder mittelbar aus den Ländern Ukraine, Belarus oder Russland stammend)
- Schließung von Produktionsstätten in Russland, Ukraine oder Belarus
- besonders hohe Betroffenheit durch gestiegene Energiekosten: Energiekostenanteil betrug mindestens 3 % des Jahresumsatzes der Unternehmensgruppe im Jahr 2021
Für die Praxis:
Für den Antragsteller sind diese Kriterien durchzuprüfen, eines muss mindestens zutreffen und nachgewiesen werden können. Bei Handelsbetrieben wären es Umsatzrückgang oder Energiekosten, die eine Förderung ermöglichen könnten (bei Vorliegen aller sonstigen Fördervoraussetzungen).
Seit dem 01. Juni 2022 liegt der Bürgschaftsbank Brandenburg die Rückbürgschaft für die Ukraine-Unterstützungsbürgschaften vor. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ukraine-Bürgschaften sind sehr eng gefasst und es muss ein eindeutiger Bezug der unternehmerischen Schwierigkeiten zum Ukraine-Krieg dargestellt werden (s. Absatz zuvor). Die Hilfen werden als "klein Beihilfen" gewährt und werden auf den klein Beihilfe-Wert von 400 TEURO angerechnet. Außerdem muss das beantragende Unternehmen darlegen, dass die unternehmerischen Schwierigkeiten 2023/2024 nicht mehr bestehen werden.
Die Beantragung dieser speziellen Bürgschaften ist befristet bis zum 31.12.2022.
Update 25.05.2022
Was bislang bekannt ist:
Um von den hohen Energiepreisen entlastet zu werden, sollen alle Erwerbstätigen eine Pauschale von 300 EUR bekommen. Auch Kleingewerbetreibende und Freiberufler haben somit die Möglichkeit, diese Pauschale indirekt zu erhalten.
Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb oder in dem Fall freiberuflicher Tätigkeit gibt es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuervorauszahlung. Die Bundesregierung plant, die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2022 abzurechnen – also im September. Wenn der bisherige Bescheid für die Einkommensteuervorauszahlung im dritten Quartal 2022 eine Vorauszahlungen von weniger als 300 EUR vorsieht, dann wird der Änderungsbescheid diese Vorauszahlungen auf 0 EUR mindern. Den Rest der Energiepreispauschale erhalten Gewerbetreibende und Freiberufler mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022.
Beantragen muss man die Kürzung der Einkommensteuervorauszahlung nicht, weil sie über die Finanzämter automatisch laufen soll.
Grundsätzlich gilt, dass die Energiepreispauschale steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei ist.
Alle Infos zu beiden Entlastungspaketen des Bundes hier beim Bundesfinanzministerium.
Update 23.06.2022
Kurzarbeitergeld soll weiterhin gezahlt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebs von Arbeitsausfall betroffen sind.
Das Bundeskabinett hat am 22. Juni 2022 beschlossen, eine entsprechende Sonderregelung bis zum 30. September 2022 zu verlängern. Hintergrund ist der Ukraine-Krieg.
Damit bleibt es bei einigen erleichterten Voraussetzungen für den Zugang für Kurzarbeitergeld nach der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV):
Aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine drohen sich die Störungen in den weltweiten Lieferketten, die durch die Pandemie bedingt waren, zu verschärfen. Fehlende Vorprodukte können die Produktion der Betriebe unmittelbar beeinträchtigen. Mit dem leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld haben Betrieben mehr Planungssicherheit.
Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sollen hingegen am 30. Juni 2022 auslaufen. Das betrifft die höheren Leistungssätze, eine längere Bezugsdauer und die Einbeziehung der Leiharbeit.
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/verlaengerung-kurzarbeitergeld-2003908
Für die korrekte Funktion des Formulars müssen Sie den reCaptcha Cookie in Ihren Cookie-Einstellungen akzeptieren.
Ihr Browser lädt die Seite für Sie neu, wenn Sie ihn akzeptieren. Danach ist eine Anmeldung über das Formular möglich.