
Zoll/Außenwirtschaftsdokumente
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Am 01. Juli tritt die 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes EU-weit in Kraft. Abgesehen von neuen Regeln für innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie für die Erbringung von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen regelt das MwSt-Digitalpaket insbesonders die steuerliche Erfassung und zolltechnische Abwicklung bei der Einfuhr von Waren mit geringem Wert ( bis 150 Euro) aus Drittländern neu.
Ab diesem Tag wird sich nicht nur die Bezeichnung Versandhandel in Fernverkäufe ändern, sondern es tritt eine erhebliche Erleichterung für Onlinehändler ein, da sie sich nicht mehr zwingend im EU-Ausland für Umsatzsteuerzwecke registrieren müssen, sondern auch die ausländische Umsatzsteuer in Deutschland erklären und bezahlen können. Dies kann zukünftig über das Portal One-Stop-Shop (OSS) erfolgen. Dafür fallen die bisherigen Lieferschwellen weg. Eine der größten Ändeungen durch dieses Mehrwertsteuerpaket ist der Wegfall der 22,-€ Einfuhrabgaben-Frei-Grenze zur umsatzsteuerliche Anmeldung bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern. Ab dem 01.Juli 2021 muss jede Wareneinfuhr Zoll und-steuerlich angemeldet werden.
eCommerce ab 01.Juli für Unternehmen
Zoll und Post Internethandel/PDF
ATLAS-IMPOST - (Importabfertigung von Post-und Kuriersendungen
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/ImportOneStopShop/importonestopshop_node.html
Mehrwertsteuerregelungen zum grenzüberschreitenden E-Commerce
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