Änderungen ab 01. Juli 2021 durch das Mehrwertsteuer-Digitalpaket

Am 01. Juli tritt die 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes EU-weit in Kraft. Abgesehen von neuen Regeln für innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie für die Erbringung von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen regelt das MwSt-Digitalpaket insbesonders die steuerliche Erfassung und zolltechnische Abwicklung bei der Einfuhr von Waren mit geringem Wert ( bis 150 Euro) aus Drittländern neu.

Ab diesem Tag wird sich nicht nur die Bezeichnung  Versandhandel in Fernverkäufe ändern, sondern es tritt eine erhebliche  Erleichterung für Onlinehändler ein, da sie sich nicht mehr zwingend im EU-Ausland für Umsatzsteuerzwecke registrieren müssen, sondern auch die ausländische Umsatzsteuer in Deutschland erklären und bezahlen können. Dies kann zukünftig über das Portal One-Stop-Shop (OSS) erfolgen. Dafür fallen die bisherigen Lieferschwellen weg. Eine der größten Ändeungen durch dieses Mehrwertsteuerpaket ist der Wegfall der 22,-€  Einfuhrabgaben-Frei-Grenze zur umsatzsteuerliche Anmeldung bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern. Ab dem 01.Juli 2021 muss jede Wareneinfuhr Zoll und-steuerlich angemeldet werden.

Was ändert sich zum 01. Juli 2021 bei Sendungen aus Drittländern?

  • Wegfall der 22 Euro-Einfuhrabgaben-Freigrenze mit einer neuen Kleinbetragsregelung:  Alle Warenwerte kommerzieller Sendungen werden beim Import bei der Erhebung durch den Zoll bei der Einfuhrumsatzsteuer berücksichtigt. Sendungen geringen Wertes (max.150 Euro) bleiben weiterhin zollfrei. Zollbeträge unter 1 Euro werden nicht erhoben.
  • Verpflichtung zur Abgabe elektronische Zollanmeldunge für sämtliche kommerziellen Sendungen, dies gilt für Sendungen geringen Werts ( max. 150 Euro) über ATLAS-IMPOST ab den 15.01.2022 (voraussichtlich). In einer Übergangsphase zwischen dem 01.Juli 2021 und dem 15.01.2022 sollen Unternehmen  entsprechende Sendungen übergangsweise außerhalb der Standard-IT-Anwendung "ATLAS Zollbehandlung ( ATLAS ZB)" abwickeln.
  • Hierzu sollen Unternehmen spezielle Verfahrenscodes verwenden. Details hierzu finden Sie in der ATLAS-Meldung 0182/21.
  • Unternehmen mit vielen einzelnen Sendungen haben die Möglichkeit alternativ ihre Sendungen in Form von sogenannten "Manifesten"(Excelllisten) zu bündeln und an die Zollverwaltung zu übermitteln. Auf Basis dieses Manifestes soll dann ein zusammengefasster Abgabenbescheid erstellt werden. Die Generalzollverwaltung bittet diejenigen Unternehmen, die ein hohes Importvolumen von Waren bis 22,- €uro haben bzw. ab dem 01.Juli 2021 erwarten, um zeitnahe Kontaktaufnahme per mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! .  

Weitere Informationen und Erklärungen insbesondere zum Import-One-Stop-Shop Verfahren finden Sie hier:

eCommerce ab 01.Juli für Unternehmen

eCommerce für Privatpersonen

Zoll und Post Internethandel/PDF

ATLAS-IMPOST - (Importabfertigung von Post-und Kuriersendungen

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/ImportOneStopShop/importonestopshop_node.html

Informationen der EU-Kommisssion

Mehrwertsteuerregelungen zum grenzüberschreitenden E-Commerce

Ansprechpartner

Petra Piater
Geschäftsbereich: Außenwirtschaft und Unternehmensentwicklung
Zoll/Außenwirtschaftsdokumente
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f: +49(0)355 3659 3403
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