Geldwäschegesetz

Sicherlich denkt heutzutage niemand bei dem Begriff „Geldwäsche” an die Waschmaschine voller Bargeld, das vom „Schmutz” der organisierten Kriminalität gereinigt wird. Doch hinter diesem bildlichen Begriff bleibt das Thema für viele Unternehmen wenig konkret und kaum greifbar. Dieses Merkblatt richtet sich vorwiegend an die vom Geldwäschegesetz (GWG) betroffenen Unternehmen aus dem Nichtfinanzbereich, wie z. B. Händler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler und Berater. Für die Finanzbranche gelten bei der Geldwäscheprävention zusätzliche Verpflichtungen aus anderen Spezialgesetzen, auf die hier nicht näher eingegangen wird.

1. Wer ist vom GWG betroffen?

Der Kreis der durch das Gesetz betroffenen Unternehmen ist groß. Neben der kompletten Finanz- und Versicherungswirtschaft sind auch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Immobilienmakler, Spielbanken, etc. erfasst. Insbesondere sind auch juristische oder natürliche „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln” (Groß- und Einzelhandel) von dem Gesetz betroffen. Eine genaue und abschließende Aufstellung der durch das GWG Verpflichteten findet sich in § 2 Abs. 1 GWG. Das Gesetz bezeichnet alle Unternehmen und Personen, die vom Anwendungsbereich erfasst sind, als „Verpflichtete”. Wer dort nicht genannt ist, muss das GWG nicht beachten (z.B. Hotelbetriebe).

2. Was ist Geldwäsche? Wo kann sie vorkommen?

Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen des organisierten Verbrechens. Diese illegalen Einnahmen werden bei der „Wäsche” in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingeführt. Das Problem dabei ist: Geldwäschevorgänge sind schwer als solche erkennbar, da sie meist gut getarnt sind und nicht ohne Weiteres von alltäglichen Geschäften und Transaktionen unterschieden werden können. Erschwerend kommt hinzu, dass diese Handlungen oft grenzüberschreitend stattfinden. Zur Aufklärung von Geldwäschevorgängen sind die Behörden deshalb auf weiterführende Informationen und die Zusammenarbeit mit den Unternehmen angewiesen.

Die meisten Unternehmer und Unternehmerinnen werden davon ausgehen, dass sie das Thema Geldwäsche nicht betrifft, sondern allenfalls „die Großen”. Zwar ist es zutreffend, dass die Finanzbranche viel stärker von den Problemen der Geldwäsche betroffen ist, doch auch ein Kfz-Händler kann zur Zielscheibe von Geldwäschegeschäften werden. Hier will das Geldwäschegesetz ansetzen und verpflichtet viele Unternehmen – egal ob klein oder groß – zur Mitwirkung bei der Geldwäschebekämpfung. Neben den Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz gibt es zahlreiche andere Gesetze, die Regelungen zur Geldwäsche beinhalten, so z.B. auch einen eigenständigen Straftatbestand in § 261 Strafgesetzbuch (StGB).

3. Was will das Gesetz erreichen?

Das Geldwäschegesetz verfolgt zwei Ziele, die weitgehend miteinander verknüpft werden:

Bekämpfung der organisierten Kriminalität (OK)

Hauptziel ist es, die illegalen Gewinne aus dem Bereich der OK besser bekämpfen und aufspüren zu können. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass insbesondere Finanzunternehmen, aber auch viele weitere Unternehmen zu einer entsprechenden Mitwirkung (z.B. Überprüfung ihrer Kunden) verpflichtet werden. So soll die Weiterleitung von illegalem Geld in den normalen Wirtschaftskreislauf erschwert und unterbunden werden. Auch die Verschleierung dieser Finanzströme soll dadurch deutlich erschwert werden.

Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

Dieser Gesetzeszweck kam 2008 neu hinzu. Die Finanzierung von schweren Straftaten in Gestalt des internationalen Terrorismus soll verhindert werden, indem man versucht, solchen Taten die finanzielle Grundlage zu entziehen.

4. In welchen Fällen müssen Unternehmen tätig werden?

Das Geldwäschegesetz enthält eine ganze Reihe an Sorgfaltspflichten (§ 10 GWG), die die betroffenen Unternehmen (=”Verpflichtete”) erfüllen müssen. Die Besonderheit ist allerdings, dass die meisten Pflichten durch bestimmte Situationen ausgelöst werden. Nur wenn diese sogenannten „Auslösetatbestände” vorliegen, müssen die Unternehmen tätig werden. Diese Fälle sind in § 10  GWG aufgezählt. In folgenden Fällen müssen die nach dem GWG verpflichteten Unternehmen tätig werden:

  • Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung
  • Transaktionen von mehr als 10.000 Euro 
  • Unabhängig von der Höhe der Transaktion immer, wenn Unternehmen Tatsachen feststellen, die den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen (es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich der Verdacht ergeben kann, bloße Vermutungen, die nicht auf objektiven Anhaltspunkten beruhen, genügen nicht)
  • Bei Zweifeln des Verpflichteten an den Identitätsangaben des Kunden

Das GWG enthält noch eine Reihe an organisatorischen Pflichten, die dauerhaft und ohne einen speziellen Auslösetatbestand erfüllt werden müssen (z.B. Dokumentationspflichten oder die Aufstellung interner Sicherheitsmaßnahmen, Risikomanagement. ).

5. Weiterführende Informationen und Dokumente

Wertvolle Informationen und weiterführende Links und Dokumente finden Sie auf den Seiten des Wirtschaftsministeriums Brandenburg

 

Weitere Informationen:

Ansprechpartner

Carsten Baubkus
Geschäftsbereich: Zentrale Dienste
Recht
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