Umwelt und Industrie
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Seit Mai 2023 ist die neue EU-Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit in Kraft, die ab dem 13. Dezember 2024 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden ist. Sie löst die alte Richtlinie 2001/95/EG ab.
Übersicht:
Alle Wirtschaftsakteure dürfen laut Artikel 5 der Verordnung 2023/988 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1018 KB) in der EU nur sichere Verbraucherprodukte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Darunter fallen gemäß Artikel 2 Nr. 13 die Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler, Fulfillment-Dienstleister sowie alle anderen natürlichen oder juristischen Personen, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegen.
Aufgrund der steigenden Digitalisierung und des steigenden Absatzes von Produkten über den Onlinehandel wurden dafür weitere Anforderungen aufgenommen. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick.
Die Verordnung gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte insoweit, wenn im Rahmen des Unionsrechts keine weiteren spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte existieren, zum Beispiel CE-Richtlinien, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Die Verordnung schließt jedoch folgende Produktbereiche aus dem Anwendungsbereich aus:
In Artikel 6 wurden neue Kriterien für die Beurteilung der Sicherheit von Produkten verankert. Dabei wurden folgende Kriterien definiert:
Neben bereits schon in der vorangegangenen Richtlinie 2001/95/EG enthaltenen Pflichten müssen die Hersteller nun für jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen. Diese technischen Unterlagen müssen für mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produktes aufbewahrt und auf dem neuesten Stand gehalten werden (Artikel 9).
Neu in die Verordnung aufgenommen wurde der Fulfillment-Dienstleister als Wirtschaftsakteur (Artikel 4). Dieser taucht bereits im Marktüberwachungsrecht und dem Produktsicherheitsgesetz auf. Allerdings legt die Verordnung 2023/988 (im Unterschied zu § 6 Absatz 6 ProdSG) keine spezifischen Pflichten des Fulfillment-Dienstleisters fest.
Auch Anbieter von Online-Marktplätzen werden nun in den persönlichen Anwendungsbereich mit aufgenommen und haben besondere Pflichten zu erfüllen (Artikel 22), z.B. Registrierung beim Safety-Gate-Portal und Benennung einer Kontaktstelle für Verbraucherfragen zur Produktsicherheit. Anfragen müssen durch Online-Marktplätze innerhalb weniger Tage beantwortet werden.
In Anlehnung an den in 2022 veröffentlichten Blue Guide der EU wurde nun auch der Punkt der wesentlichen Veränderung in die neue Produktsicherheitsverordnung 2023/988 aufgenommen (Artikel 13). Dabei wird jede Person zum Hersteller des Produktes, wenn dieser das Produkt physisch oder digital so verändert, dass sich diese Änderung auf die Sicherheit des Produktes auswirkt und
Für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen, die ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, kann die Kommission ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten, das die Wirtschaftsakteure, die diese Produkte in Verkehr bringen und auf dem Markt bereitstellen, übernehmen müssen (Artikel 18).
Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online auf dem Markt bereit, so muss das Angebot mindestens folgende eindeutigen und sichtbaren Angaben enthalten (Artikel 19):
Der Wirtschaftsakteuer hat im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs dem Verbraucher eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe anzubieten (Artikel 37).
Unbeschadet anderer Abhilfemaßnahmen bietet der Wirtschaftsakteur dem Verbraucher die Wahl zwischen mindestens zwei der folgenden Maßnahmen:
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