
Schwerpunktthemen: Finanzierung, Umwelt und Industrie, Finanz- und Versicherungswirtschaft
t: 0355 365 1551
f: 0355 36526 1551
dan.hoffmann@cottbus.ihk.de
Die Corona-Hilfsprogramme sind auf der Zielgeraden. Seit nunmehr über zwei Jahren unterstützen die Corona-Zuschussprogramme, insbesondere die Überbrückungs- und Neustarthilfen, betroffene Unternehmen mit coronabedingten Umsatzeinbrüchen und haben damit einen wichtigen Beitrag zur Existenzsicherung geleistet. Über 2 Millionen Anträge wurden in den Programmen gestellt und rund 57 Milliarden Euro an Hilfen ausgezahlt. Die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe werden am 30. Juni 2022 auslaufen, da zu diesem Zeitpunkt auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen zur Gewährung dieser Hilfen beendet sein wird. Daraus ergeben sich jetzt zum Programmende eine Reihe enger Fristsetzungen. Damit allen noch hilfsbedürftigen Unternehmen die benötigte Unterstützung noch gewährt werden kann, ist es essentiell, dass die vorgegebenen Fristen eingehalten werden.
Deshalb möchten wir Sie hiermit über wichtige organisatorische Aspekte informieren:
Fristende 15.6.2022 in den laufenden Programmen
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 endet, anders als bei den früheren Hilfsprogrammen, bereits kurz vor Ablauf der Förderperiode, nämlich am 15. Juni 2022.
Aktuelle Antragskonstellationen in der Überbrückungshilfe IV
Im laufenden Programm, der Überbrückungshilfe IV, sind im Moment unterschiedliche Fallkonstellationen möglich. Die Antragsfrist läuft noch, gleichzeitig sind viele Anträge und Änderungsanträge bereits gestellt. Naturgemäß konnten viele von ihnen noch nicht abschließend bearbeitet werden.
Hier ein Überblick:
Aktuelle ÜH III-Antragsvereinfachung bei abgelehnter November- / Dezemberhilfe
Im Rahmen der November-/ Dezemberhilfe gab es eine größere Zahl von Anträgen aus Branchen, die nicht antragsberechtigt waren, weil sie nicht geschlossen waren. Das gilt zum Beispiel für Anträge von Friseuren oder Taxiunternehmen. Diese Anträge sind deshalb abzulehnen. Trotzdem hatten auch diese Unternehmen zum Teil erhebliche coronabedingte Einbußen zu verzeichnen. Deshalb wurde politisch entschieden, dass diese Unternehmen, jedenfalls soweit sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt haben, auch für die Monate November/ Dezember 2020 diese in Anspruch nehmen können. Damit die Betroffenen diese Möglichkeit nutzen können, müssen sie rechtzeitig ihren vorliegenden ÜH III-Antrag um die Monate November/ Dezember 2020 erweitern.
Es wurde bestmöglich versucht, alle Eventualitäten zu bedenken und möglichst in jeder Fallkonstellation den Unternehmen, die Hilfen beansprucht haben oder noch werden, einen Weg zu zeigen, wie sie diese noch in Anspruch genommen werden können.
Quelle: Bundeswirtschaftsministerium
Infos sowie Hinweise zu den Abrechnungsmodalitäten für alle Corona-Hilfen des Bundes hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
Inhaltsüberblick:
Für das Comeback kleiner und mittlerer Betriebe der Tourismuswirtschaft nach den Corona-Einschränkungen hat das Land Brandenburg 2021 Förderprogramm aufgelegt.
Mit der „Richtlinie des Landes Brandenburg zur Investitionsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen des Gastgewerbes“, kurz InvestGast genannt, können Investitionen in pandemiebedingte Anpassungen und Modernisierungen mit bis zu 80% im Vorschussprinzip gefördert werden.
Das Ziel des Programms ist die Attraktivitätssteigerung der touristischen Betriebsstätten im Land Brandenburg zur nachhaltig stabilen Erholung der Betriebe über die Corona-Pandemie hinaus.
Gefördert werden Investitionen zur baulichen Modernisierung (u.a. Umbau und Ausbau von Kapazitäten), in Schutzvorrichtungen und in die Digitalisierung betrieblicher Prozesse.
Alle wesentlichen Informationen und Antragsfristen (!) haben wir hier zusammengefasst:
https://www.cottbus.ihk.de/investgast-hilfe-fuer-die-tourismuswirtschaft-beim-comeback.html
Tipp: Prüfen Sie erforderliche Investitionen spätestens in ruhigeren Zeiten vor dem Start der Tourismussaison 2022 und stellen Sie einen Antrag auf bis zu 80%-ige Förderung bei Vorhaben bis knapp 60 TEUR!
Mit dem vom Kabinett am 16.02.2022 beschlossenen Entwurf zum vierten Corona-Steuerhilfegesetz sind steuerliche Erleichterungen 2022 auf den Weg gebracht worden. Im Einzelnen binhalten die Regelungen:
Die Verlängerung der bestehenden Regelung zur Homeoffice-Pauschale bis zum 31. Dezember 2022. Bei der Homeoffice-Pauschale können fünf Euro pro Tag abgesetzt werden, wenn Arbeitnehmer oder Selbstständige zu Hause arbeiten. Die Obergrenze pro Jahr liegt bei 600 Euro.
Arbeitgeber sollen außerdem Zuwendungen bis zu einer Höhe von 3000 Euro steuerfrei an Beschäftigte in Pflegeberufen zahlen können. Dieser Pflegebonus muss bis zum 31. Dezember 2022 ausgezahlt werden. In der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird er nicht angerechnet.
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 durch Steuerberater wird um weitere drei Monate verlängert, wie das Finanzministerium weiter ausführte. »Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert«, erläuterte Lindners Ministerium – und zwar auch für Steuerpflichtige ohne Berater.
Zudem bleiben Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld weitere sechs Monate lang steuerfrei, also bis Ende Juni 2022.
Länger gelten soll auch die erweiterte Verlustverrechnung, und zwar bis Ende 2023. So sollen Unternehmen auch weiterhin ihre coronabedingten Verluste besser mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen können. Betriebsverluste der Jahre 2022 und 2023 können bis zu einer Höhe von zehn Millionen Euro auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre zurückgetragen und mit Gewinnen in dieser Höhe verrechnet werden.
Ebenso sollen für 2022 verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für betriebliche Investitionen gelten. Das soll Unternehmen motivieren, bereits jetzt zu investieren und Anschaffungen nicht aufzuschieben. Damit wolle man erreichen, »dass wir uns gewissermaßen aus der pandemiebedingten Rezession heraus investieren«
Der bundesweite Sonderfonds für Kulturveranstaltungen in Höhe von bis zu 2,5 Milliarden Euro ist mit der Registrierung von Veranstaltungen auf dem Portal https://www.sonderfondskulturveranstaltungen.de/index.html gestartet.
Damit sollen Konzerte, Theateraufführungen, Kinovorstellungen und andere kulturelle Veranstaltungen wieder anlaufen und auch mit geringeren Teilnehmerzahlen durchgeführt werden können.
Der Sonderfonds unterstützt mit zwei zentralen Bausteinen:
1. Die Wirtschaftlichkeitshilfe gewährleistet, dass Veranstaltungen auch dann durchgeführt werden können, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes weniger Besucherinnen und Besucher zugelassen sind und somit weniger Tickets verkauft werden können. Deshalb gibt es einen Zuschuss auf die Einnahmen aus Ticketverkäufen, um die Finanzierungslücke solcher Veranstaltungen zu schließen.
2. Die Ausfallabsicherung soll Veranstalterinnen und Veranstaltern zudem Planungssicherheit für größere Kulturveranstaltungen geben. Deshalb übernimmt der Sonderfonds für förderfähige Veranstaltungen im Falle Corona-bedingter Absagen, Teilabsagen oder Verschiebungen den größten Teil der Ausfallkosten.
Es ist zwingend notwendig, dass Veranstaltungen vor der geplanten Durchführung über den v. g. Link registriert werden. Die Antragstellung erfolgt nach Durchführung (oder Absage) der Veranstaltung.
Die Auszahlungen übernimmt bundesweit die Kasse der Hansestadt Hamburg. Antragsberechtigt sind zahlreiche Veranstalter von Kulturveranstaltungen, detailliert aufgeführt auch in den FAQ: https://www.sonderfondskulturveranstaltungen.de/faq
Die Liquidität von Unternehmen wird ferner durch neue Maßnahmen unterstützt. So bietet die KfW den 100% haftungsbefreiten Schnellkredit für Betriebe unabhängig von der Mitarbeiteranzahl an. Anträge sind über Ihre Hausbank möglich. Der KfW-Schnellkredit ist bis 30.06.2022 verlängert (Antragsfrist über die Hausbank 30.04.2022). Der Kreditbetrag wird pro Unternehmensgruppe ab 01.01.2022 auf bis zu 2,3 Mio. EUR erhöht. Die Anzahl der möglichen Anträge pro Unternehmen wurde auf drei erhöht.
Weitere Eckpunkte beim KfW-Schnellkredit:
Eine Kombination des KfW-Schnellkredits mit den aufgrund der Corona-Krise erweiterten Programmen der Bürgschaftsbanken ist zulässig. Damit steht den auf Stützungsmaßnahmen angewiesenen Unternehmen ein breiterer Mix an Fördermaßnahmen sowohl im aktuellen zweiten Lockdown als auch in einer späteren Hochlaufphase zur Verfügung.
Vorfälligkeitsentschädigungsregelung und Sondertilgungsmöglichkeiten verbessert: Die Unternehmen können den KfW-Schnellkredit auch in Höhe eines Teilbetrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzahlen. Die Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung gilt rückwirkend auch für alle Finanzierungen seit dem Programmstart im Frühjahr 2020. Zudem wirken derartige Rückzahlungen mindernd auf die beihilferechtliche Obergrenze des jeweiligen Unternehmens, so dass die Inanspruchnahme von Förderinstrumenten noch weiter flexibilisiert wird. Diese Regelung gilt ebenfalls rückwirkend für alle Zusagen seit Beginn des Programms.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erlaubt auch die Kombination von Corona-Nothilfen. So können Unternehmen, die einen Corona-Hilfskredit der KfW erhalten haben, mit dem Schnellkredit ihre Betriebsmittel aufstocken.
Sämtliche KfW-Coronahilfen auf einen Blick:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Eine Verlängerung von 1 auf 2 tilgungsfreie Jahre ist im KfW-Sonderprogramm in den Programmteilen ERP-Gründerkredit, KfW-Unternehmerkredit und KfW-Schnellkredit in Absprache mit der KfW möglich. Der Antrag ist über die Hausbank bei der KfW zu stellen. Die Darlehenslaufzeit darf die maximal im Programm mögliche beihilferechtlich zulässige Laufzeit nicht überschreiten. Diese beläuft sich für Kleinbeihilfen auf 10 Jahre und niedrigverzinsliche Darlehen auf 6 Jahre. Im KfW-Schnellkredit werden alle Kredite als Kleinbeihilfe gewährt. Im ERP-Gründerkredit und im KfW-Unternehmerkredit werden als Kleinbeihilfen aktuell Kredite bis zu einem Höchstbetrag von 1, 8 Mio. EUR vergeben.
Auch außerhalb des KfW-Sonderprogramms besteht in den gewerblichen Förderkreditprogrammen über die KfW, z.B. dem EPR-Startgeld oder dem ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit, die Möglichkeit, auf Antrag die tilgungsfreien Anlaufjahre von ein auf zwei Jahre zu erhöhen, sofern die Laufzeitvariante dies erlaubt. Auch hier gilt, dass die maximal im Programm zulässige Gesamtlaufzeit dabei nicht überschritten werden darf.
Ein neuer EU-Rahmen eröffnete den Unternehmen u.a. bei der Beantragung von Corona-Hilfen neue Spielräume und erlaubt ein umfassendes Wahlrecht.
Das bedeutet: Unternehmen können wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung bezieht dabei nicht nur erlittene, nachgewiesene Verluste ein, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Weitere Spielräume ergeben sich zudem durch die Erhöhung der Förderhöchstgrenzen auf 1,8 Millionen Euro beim Kleinbeihilferahmen bzw. 10 Millionen Euro beim Fixkostenhilferahmen.
Das bedeutet: Jedes Unternehmen kann wählen, welcher Beihilferahmen für den eigenen Antrag bzw. das Zusammenspiel der eigenen Anträge am besten passt. Das gilt dann auch für die Überbrückungshilfe III bzw. ÜH III-Plus. In vielen Fällen dürfte es aus Unternehmenssicht sinnvoll sein, den Antrag auf die neue Schadensausgleichsregelung zu stützen. Denn hier können – neben den Verlusten – auch entgangene Gewinne berücksichtigt und somit insgesamt ein höherer Schaden abgemildert werden. Diese erhöhte Flexibilität bedeutet eine große Erleichterung für viele Unternehmen und auch für die eingebundenen Steuerberater.
In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelungen:
Tipp: Besprechen Sie ggf. mit Ihrem Steuerberater, ob durch den verbesserten Beihilferahmen je nach Datum und Umfang der Antragstellung ein Änderungsantrag beim Fördermittelgeber geboten ist oder Änderungen mit der Abschlussrechnung erfolgen können.
Informationen: Das BMWi hat einen Kurzüberblick zum Thema Beihilferahmen bei Corona-Hilfen zusammengestellt. Zudem sind in den FAQs neben Erläuterungen der neuen Beihilferegelung auch beispielhafte Berechnungen zur Schadensermittlung in verschiedenen Anwendungsfällen enthalten.
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Beihilferecht/beihilferecht.html
Die inzidenzabhängige Schließung von Kitas und Schulen stellt Eltern und zugleich auch die Unternehmen erneut vor enorme Herausforderungen. In diesem Zusammenhang wurde die Anzahl der „Kind-Krank-Tage“, an denen gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, nochmals erhöht auf nunmehr 30 Tage je Elternteil (bisher 20), bei Alleinerziehenden auf 60 (bisher 40). Bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen (alleinerziehend 130). Anspruchsberechtigt sind berufstätige Eltern, die gesetzlich versichert sind und deren Kinder unter zwölf Jahre alt sind. Wichtig: Die Regelung gilt nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen bzw. der Zugang zur Einrichtung eingeschränkt sowie die Präsenzpflicht ausgesetzt sind (z. B. Homeschooling). Fragen und Antworten zum Kinderkrankengeld
Im Haupterwerb Selbstständige, die gesetzlich krankenversichert sind und Anspruch auf Krankengeld aufgrund einer Wahlerklärung haben, können auch das erweiterte Kinderkrankengeld beantragen. Bei privat Krankenversicherten besteht alternativ die Möglichkeit einer Verdienstausfallentschädigung wegen Betreuungserfordernis nach Infektionsschutzgesetz.
Daneben besteht weiterhin auch der Erstattungsanspruch bei Quarantäne für Sie als Unternehmer bzw. für die Fortzahlung des Gehalts Ihrer Mitarbeiter im Quarantänefall.
Unternehmen können für Mitarbeiter, für die bei amtlich angeordneter Quarantäne eine Lohnfortzahlungspflicht besteht, eine Entschädigung (seit 25.08.2021 nur noch online) beantragen. Allerdings setzen die Bedingungen enge Grenzen für eine Entschädigungszahlung (z.B. Quarantäne und Krankheit, Quarantäne während genehmigtem Urlaub, Quarantäne ohne Corona-Impfung).
Das gleiche gilt für betroffene Selbstständige selbst. Und auch für betreuende Eltern von Kindern bis unter 12 Jahrekann Entschädigung beantragt werden aufgrund von (teilweiser oder vollständiger) Kita- oder Schulschließung bzw. Quarantäne des Kindes.
Seit dem April 2021 ist das Landesamt für Soziales und Versorgung in Brandenburg (LASV) für die Bearbeitung von Anträgen auf Entschädigung in besonderen Fällen i. S. d. §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz unterstützend zuständig. Umfassende Hinweise und Informationen hier:
https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/lasv/fragen-und-antworten/fragen-und-antworten-zum-infektionsschutzgesetz/
Weitere Informationen, gute Fallbeispiele und die entsprechenden Anträge online hier:
https://ifsg-online.de/index.html
1. Frage: Ausschluss von Entschädigung im Falle von Quarantäne nach Infektionsschutzgesetz:
Ein Anspruch kann aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sein. Die Entschädigungsansprüche greifen unter anderem dann nicht, wenn gar kein Verdienstausfall verursacht worden ist. Ein Verdienstausfall entsteht beispielsweise dann nicht, wenn der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist ... (s. Frage 2).
Eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG wird beispielsweise dann nicht gewährt, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne auf eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet nach § 2 Nr. 17 IfSG (maßgeblich ist die Einstufung zum Zeitpunkt der Abreise) zurückzuführen ist, das heißt eine Reise, für die im Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden oder unaufschiebbaren Gründe vorlagen (zum Beispiel touristische Reise), § 56 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 IfSG.
Zudem wird eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG nicht gewährt, wenn Ungeimpfte in Quarantäne müssen und eine gesetzlich vorgeschriebene oder im gewöhnlichen Aufenthaltsort öffentlich empfohlene Impfung die Quarantäne hätte verhindern können ... .
2. Frage: Anspruch eines AN auf Entgeltfortzahlung durch den AG nach §616 BGB:
AN ist in Quarantäne UND arbeitsunfähig durch Arzt geschrieben:
Eine vorrangige Lohnfortzahlungspflicht kann auch für die Zeit bestehen, in der der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist (§ 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit zeitlich vor oder gleichzeitig mit dem Tätigkeitsverbot (wird von Behörde bei bestimmten Berufsgruppen erlassen), der Absonderung (Quarantäne) oder dem Ausfall des Kinderbetreuungsangebots eintritt.
AN ist in Quarantäne OHNE Krankschreibung:
Hier muss geprüft werden, ob der AN vorübergehend aus persönlichen Gründen verhindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Wie lang eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ genau andauert, lässt sich nicht allgemein sagen, da es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.
Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung, in die die Verhinderungsdauer, die Gesamtbeschäftigungsdauer sowie der Verhinderungsgrund einzubeziehen sind. Bei fünf Tagen dürfte im Regelfall eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ zu bejahen sein. Ein Überschreiten der „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ führt dazu, dass der Anspruch nach § 616 BGB in Gänze entfällt.
3. Frage: Nachgewährung von Urlaub auf Grund von Quarantäne während eines genehmigten Urlaubs:
Nach aktueller Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Köln und Düsseldorf besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung (vgl. LAG Köln vom 13. Dezember 2021, 2 Sa 488/21, PM 9/21; LAG Düsseldorf vom 15. Oktober 2021, 7 Sa 857/21; vgl. auch ArbG Neumünster vom 3. August 2021, 3 Ca 362 b/21; ArbG Bonn vom 7. Juli. 2021, 2 Ca 504/21; ArbG Halle vom 23. Juni 2021, 4 Ca 285/21; ArbG Bremen-Bremerhaven vom 8. Juni 2021, 6 Ca 6035/21).
Quellen:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/informationen-arbeitnehmerselbstaendige.html
https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/lasv/fragen-und-antworten/fragen-und-antworten-zum-infektionsschutzgesetz/#
Hinweis:
Viele Unternehmen suchen im zweiten Lockdown nach Möglichkeiten, Kosten zu reduzieren. Hier sollten die Erstattungsmöglichkeiten bei Rundfunkbeitrag und GEMA in Betracht gezogen werden. Um der aktuellen Situation von Unternehmen, Institutionen oder Einrichtungen des Gemeinwohls im Zuge der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen, kann bei einer behördlich angeordneten Schließung unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragt werden. Auch die GEMA kann Ihnen die Lizenzkosten für diesen Zeitraum erstatten. Nehmen Sie bei Bedarf mit den entsprechenden Institutionen Kontakt auf.
Die Regelungen über den erleichterten Zugang zur Grundsicherung auch für Selbstständige gelten für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. Dezember 2022 beginnen:
https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/
Ob Sie Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben, können Sie dort mithilfe eines digitalen Assistenten selbst einschätzen. Dafür müssen Sie nur ein paar Fragen beantworten.
Bundesförderprogramm „Neustart Kultur“ - Kofinanzierung des Landes seit 22.03.2022 bestätigt
Veranstalterinnen und Veranstalter von Festivals und Konzertveranstaltungen in Brandenburg, die im Rahmen des Bundesprogramms „Neustart Kultur“ eine Zuwendung für ihr Vorhaben erhalten, konnten zusätzlich eine Unterstützung ihres Projektes beim brandenburgischen Wirtschaftsministerium beantragen.
Anträge auf Unterstützung konnten bis zum 15. August 2021 gestellt werden – und zwar für die Programmteile „Erhalt und Stärkung der musikalischen Infrastruktur in Deutschland – Kleinst- und Eintagesmusikfestivals sowie sogenannte Umsonst & Draußen Festivals“ sowie „Erhalt und Stärkung der Kulturinfrastruktur und Nothilfen“. Ausschlaggebend für eine Förderung ist nicht der Sitz des Unternehmens, sondern dass das Projekt im Land Brandenburg umgesetzt wird. Weitere Hinweise für Antragstellende gibt es hier.
Die Corona-Pandemie hat die Veranstaltungs- und Kreativbranche besonders heftig getroffen. Mit ,Neustart Kultur“ hat der Bund ein umfassendes Rettungs- und Zukunftsprogramm geschaffen und bis Ende 2022 verlängert.
Fortschreibung der MWFK - Richtlinie zur Kofinanzierung von Bundesprogrammen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie durch Brandenburg:
Im laufenden Jahr stehen zusätzliche Mittel ergänzend zur normalen Kulturprojektförderung zur Kofinanzierung von kulturellen Bundesprogrammen, die einem unmittelbaren Bezug zur Corona-Pandemie haben (u.a. NEUSTART.KULTUR), bereit. Die Veröffentlichung der neuen Richtlinie sowie weiterer Formulare zur Antragstellung auf der MWFK - Homepage ist erfolgt und unter dem nachfolgenden Link abrufbar: https://mwfk.brandenburg.de/mwfk/de/kultur/kofinanzierung-corona-bundesprogramme/
Die Antrags-/Zuwendungsberechtigung ergibt sich aus den jeweiligen Förderregularien des Bundes bzw. der vom Bund beauftragten Bewilligungsstellen https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/corona-hilfen. Ab sofort können Sie für Ihr Projekt eine Kofinanzierung explizit für das Jahr 2022 beantragen. Förderfähig gemäß Richtlinie sind nur Maßnahmen im Durchführungszeitraum 2022. Sollten Sie seitens des Bundes bereits einen vorzeitigen Maßnahmebeginn genehmigt bekommen haben, ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Weitere Voraussetzungen entnehmen Sie bitte der Richtlinie – insbesondere Ziffer 7.1. Bitte beachten Sie im Antrag auch, dass es laut MWFK einer Bestätigung bedarf, dass sie weder ein wirtschaftliches Interesse an der Förderung haben noch anderweitig (weitere) Eigen- und/oder Drittmittel zur Verfügung stehen, um die Gesamtfinanzierung zu sichern.
Beratungsförderung des Bundes (BAFA)
Es gibt weiterhin die Möglichkeit der Beratungsförderung für Bestands- und für junge Unternehmen (bis 2 Jahre) sowie für Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Förderung ist bis Ende 2022 verlängert. Informationen und Antrag hier:
https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html
Unterstützung für die Landwirtschaft
Bis 30. Juni 2022 hat die Rentenbank gemeinsam mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ein Bürgschaftsprogramm für ihre Liquiditätssicherungsdarlehen verlängert. Damit können die im Rahmen der Corona-Krise gewährten Liquiditätssicherungsdarlehen der Rentenbank jetzt auch bis 3 Mio. EUR verbürgt werden (Laufzeit 4 oder 6 Jahre). Zudem werden Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren angeboten. Antragsfrist (Posteingang) war der 30.04.2022:
https://www.rentenbank.de/foerderangebote/landwirtschaft/corona-hilfen/
Programm "Neustart Kultur"
Ziel des Programms bis Ende 2022 ist der Neustart des kulturellen Lebens in Zeiten von Corona und danach. Das Programm soll Kultureinrichtungen in die Lage versetzen, Häuser und Programme wieder zu eröffnen und dadurch eine Beschäftigungs- und Erwerbsperspektive für Künstlerinnen, Künstler und Kreative zu schaffen. Weitere aktuelle Informationen hier: https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/corona-hilfen
Kurzarbeitergeld soll weiterhin gezahlt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebs von Arbeitsausfall betroffen sind.
Das Bundeskabinett hat am 22. Juni 2022 beschlossen, eine entsprechende Sonderregelung bis zum 30. September 2022 zu verlängern. Hintergrund ist nunmehr der Ukraine-Krieg.
Damit bleibt es bei einigen erleichterten Voraussetzungen für den Zugang für Kurzarbeitergeld nach der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV):
Aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine drohen sich die Störungen in den weltweiten Lieferketten, die durch die Pandemie bedingt waren, zu verschärfen. Fehlende Vorprodukte können die Produktion der Betriebe unmittelbar beeinträchtigen. Mit dem leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld haben Betrieben mehr Planungssicherheit.
Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sollen hingegen am 30. Juni 2022 auslaufen. Das betrifft die höheren Leistungssätze, eine längere Bezugsdauer und die Einbeziehung der Leiharbeit.
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/verlaengerung-kurzarbeitergeld-2003908
KUG aktuell:
Die Agentur für Arbeit beginnt mit abschließenden Prüfungen innerhalb von sieben Monaten ab Bewilligung. Unternehmen sollten eine solche Information zunächst lediglich zur Kenntnis nehmen (keine Panik). Erst auf Basis eines Bescheides/Änderungsbescheides kann bei Unstimmigkeiten ein Widerspruch (mit Begründung) eingereicht werden, dem weitergehende Rechtsmittel folgen können.
Bei allen beantragten und erhaltenen Unterstützungsleistungen empfehlen wir jedem Unternehmen, die betrieblichen Situationen, Ereignisse, Entwicklungen und Absprachen in der Corona-Krisenzeit zu dokumentieren. Anfragen, Rückmeldungen mündlich wie schriftlich, Anträge auf Basis welcher Grundlagen und unter welchen Annahmen sowie den generellen Schriftverkehr sollten Sie zudem zeitlich wie inhaltlich nachvollziehbar archivieren. Zum einen für Sie, damit für spätere Aktivitäten die oft kurzfristigen und vielen Entscheidungen nachverfolgt werden können, zum anderen aber auch für mögliche Nachfragen und Prüfungen von amtlicher Seite.
Ein Beispiel, wertungsfrei und ohne Gewähr, lediglich als gedankliche Stütze:
www.lexware.de/wissen/buchhaltung-finanzen/corona-hilfen-so-vermeiden-sie-moegliche-rueckzahlungsforderungen
Bitte achten Sie bei der Online-Beantragung von Soforthilfen und ähnlichen Hilfsleistungen auf die Nutzung von „echten“ Web-Adressen oder Links von vertrauenswürdigen Quellen. Geben Sie möglichst die Internetadresse direkt händisch ein (z.B. www.ilb.de, www.kfw.de oder www.arbeitsagentur.de). In der Regel sind unmittelbar auf den Startseiten die aktuellen Unterstützungsangebote der Institutionen zu finden.
Warnmeldung des Bundeszentralamts für Steuern
Seit einiger Zeit versuchen Betrüger über die E-Mail-Adresse "Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!" an Informationen von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zu gelangen. Sie versenden E-Mails mit dem Titel "Elektronische Datenübermittlung!" über die o. g. E-Mail-Adresse und behaupten, die betroffenen Bürger und Bürgerinnen könnten über einen Link weitere Informationen zu einer Steuererstattung erhalten. Das BZSt warnt ausdrücklich davor, den Link in der E-Mail zu öffnen und auf diese Betrugs-E-Mail zu reagieren.
Auf der Internetseite https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/ wird über aktuelle Entwicklungen rund um das Coronavirus informiert sowie über die Maßnahmen und Entscheidungen des Landes. Zudem werden dort wichtige Links, Dokumente und Informationen aus den Ministerien sowie von Fachinstituten gebündelt.
Für die korrekte Funktion des Formulars müssen Sie den reCaptcha Cookie in Ihren Cookie-Einstellungen akzeptieren.
Ihr Browser lädt die Seite für Sie neu, wenn Sie ihn akzeptieren. Danach ist eine Anmeldung über das Formular möglich.