Brexit: Handelsabkommen zwischen EU und UK

EU-Flagge mit fehlendem Puzzleteil
© Fotolia
EU-Flagge mit fehlendem Puzzleteil

Ergebnis der Sonderbefragung zur Außenwirtschaft im Rahmen der Konjunkturumfrage 2021

16.02.2021 | Während die Auswirkungen der Corona-Krise das Außenwirtschaftsgeschäft der Südbrandenburger Exporttreibenden aktuell besonders belasten, wird dem seit Jahresbeginn 2021 wirksamen Austritt Großbritanniens aus der EU keine große Bedeutung beigemessen. Beinahe 86 Prozent der Unternehmen fühlen sich hiervon nicht betroffen. Knapp zwei Prozent der Unternehmen kämpfen allerdings mit großen Problemen im aktuellen Großbritannien-Geschäft. Mehr als 12 Prozent stufen die Probleme als geringfügig ein. Dabei liegen die größten Herausforderungen in der seit Beginn des Jahres geltenden Zollbürokratie, die der finale Austritt aus der EU mit sich bringt. Dies berichten 68 Prozent der betroffenen Unternehmen. Weitere Herausforderungen sind steigende Kosten durch Zölle und Zertifizierung (62 Prozent), rechtliche Unsicherheiten (40 Prozent), Absatzrückgänge durch Handelsbeschränkungen (40 Prozent). Mehr als 30 Prozent der betroffenen Unternehmen beklagen außerdem logistische Probleme.

Handelsabkommen zwischen der EU und dem UK

Am 24. Dezember 2020 haben sich die Unterhändler der EU und des UK auf einen Vertragsentwurf geeinigt, welcher zum 01.Januar 2021 vorläufig in Kraft trat.  Das Europaparlament hat dem Brexit-Handelspakt mit Großbritannien am 27.04.2021 endgültig zugestimmt. Damit ist der umfassende Vertrag zum 01.Mai 2021 in Kraft getreten.

Hier der Link zu ausführlichen Informationen über das  Abkommen. 

Wesentliche Punkte des Abkommens (Kurzübersicht) 

Zölle: 

  • Keine Zölle oder Quoten auf gehandelte Waren, wenn die vereinbarten Ursprungsregeln eingehalten werden
  • Händler können den Ursprung der verkauften Waren selbst bescheinigen und von der "vollen Kumulierung" profitieren (d.h. die Verarbeitung zählt auch zum Ursprung)
  • Gegenseitige Anerkennung von Programmen für "Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte" für leichtere Zollformalitäten und einen reibungsloseren Warenfluss
  • Gemeinsame Referenzdefinition von internationalen Standards und die Möglichkeit zur Selbsterklärung der Konformität von Produkten
  • Spezifische Erleichterungsregelungen für Wein, Bio, Automobil, Pharmazeutika und Chemikalien 

Digitaler Handel und öffentliche Beschaffung: 

  • Erleichterungen für kurzfristige Geschäftsreisen und temporäre Entsendungen von hochqualifizierten Mitarbeitern
  • Beseitigung von Hindernissen für den digitalen Handel, bei gleichzeitiger Einhaltung der Datenschutzbestimmungen
  • Öffentliche Beschaffungsmärkte in UK sind offen für EU-Unternehmen im Vereinigten Königreich und umgekehrt

 Warentransport: 

  • Unbegrenzter Flugverkehr zwischen EU- und UK Flughäfen sowie die Möglichkeit ergänzender bilateraler Verbindungen für Extra-EU-Fracht (z.B. Paris-London-New York)
  • Zusammenarbeit bei Flugsicherheit, Luftsicherheit und Luftverkehrsmanagement
  • Bestimmungen zu Bodenabfertigung und Passagierrechten, zusätzlich zu den Level-Playing-Field-Klauseln zu Umwelt, sozialen Fragen und Wettbewerb
  • Unbegrenzter Straßentransport für Spediteure, Transport von Gütern zwischen der EU und dem UK sowie volle Transitrechte über das jeweils andere Territorium
  • Bestimmungen zu Arbeitsbedingungen, Verkehrssicherheit und fairem Wettbewerb, zusätzlich zu den horizontalen Wettbewerbsklauseln
  • Klauseln zu Umwelt, sozialen Fragen und Wettbewerb

EU-Programme:

UK nimmt an 5 EU-Programmen teil:

  • Horizon Europe (Forschung und Innovation)
  • Euratom-Forschungs- und Ausbildungsprogramm
  • ITER (Fusionsversuchsanlage)
  • Copernicus (Erdüberwachungssystem)
  • Zugang zu EU-Satellitenüberwachung und -verfolgung

Antworten auf Fragen zu den künftigen Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien: Brexit-Helpline für Bürger und Unternehmen

Die Europäische Kommission hat über das Europe-Direct-Kontaktzentrum einen zentralen Service für alle Fragen im Zusammenhang mit den künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich eingerichtet.

Über diese Kontaktstelle können Sie Ihre Fragen per Telefon oder per E-Mail stellen, in allen 24 EU-Sprachen. Das Kontaktzentrum ist aus den 27 Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich über ein kostenloses Telefon (00 800 6 7 8 9 10 11) und ein Webformular erreichbar.

Spezielle Informationen für Unternehmen, die mit dem Vereinigten Königreich Handel treiben, sind hier abrufbar. Zusätzlich hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch eine Hotline für Unternehmerinnen und Unternehmer mit Fragen zur Brexit-Entscheidung eingerichtet.

Aktualisierte Informationen über die Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien stehen auch hier zur Verfügung. Dies ist Teil der allgemeinen Bereitschaft der EU für das Ende der Übergangsperiode.

Die komplette Meldung der EU-Kommission lässt sich hier aufrufen: Antworten auf Fragen zu künftigen Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien: Brexit-Helpline für Bürger und Unternehmen | Deutschland (europa.eu)

 Die Europäische Kommission hat über das Europe-Direct-Kontaktzentrum einen zentralen Service für alle Fragen im Zusammenhang mit den künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich eingerichtet:  https://ec.europa.eu/germany/news/20201223-fragen-brexit_de 

Brexit-Bot

Die deutsche Zollverwaltung stellt für allgemeine Anfragen rund um die Auswirkungen des Austritts von Großbritannien aus der EU ein Chatbot zur Verfügung. Dieser Brexit-Bot ist rund um die Uhr erreichbar und beantwortet per Chat-Interaktion selbstständig die an ihn gerichteten Fragen. Eine Besonderheit ist seine Mehrsprachigkeit. Der Chatboot erteilt Auskünfte in deutscher und englischer Sprache. Den Zugang zum Brexit-Bot finden Sie hier.

Warenverkehr

Seit dem 1. Januar 2021 gibt es eine Zollgrenze. Wenn Sie Waren in das Vereinigte Königreich einführen oder aus diesem ausführen möchten, müssen Sie eine Zollanmeldung einreichen. Um Zollanmeldungen abgeben zu können, ist es erforderlich eine EORI-Nummer bei der deutschen Zollverwaltung zu beantragen.  Zölle werden zukünftig auf Waren entrichtet, wenn keine besonderen Erklärungen abgegeben werden (siehe Ursprungsnachweise), egal ob in UK oder in der EU. Die genaue Höhe richtet sich nach der Art der Ware und ist  einsehbar in der  neuen Access2Market . Um den Unternehmen im Vereinigten Königreich mehr Zeit zu geben, sich an die neuen Bedingungen für den Import von Waren anzupassen, erfolgt die Einführung stufenweise bis 1. Januar 2022, 01.Juli 2022 und für bestimmtee Produkte sogar erst zum 01.November.2021.

Am 14.09.2021 hat Großbritannien angekündigt, dass der Zeitplan für die schrittweise Implementierung von Zollvorschriften und Zollkontrollen für Importe aus der EU nochmals verschoben wird. Unter anderem sind  Waren tierischen Ursprungs betroffen. Den Zeitplan der Einführung der Zollkontrollen finden Sie auf der Webseite der GTAI.

Die britische Regierung hat am 28.04.2022 die erneute Verschiebung von noch ausstehenden Zollmaßnahmen bei der Einfuhr von Waren bekannt gegeben. Statt wie bisher zum 01.07.2022 sollen die bislang noch nicht umgesetzten Maßnahmen jetzt erst Ende 2023 in Kraft treten.

Die schrittweise Umsetzung der Einfuhrkontrollen soll nun wie folgt in Kraft treten:

  • 01.01.2022 - Vollständige Zollerklärungen und-kontrollen 
  • 01.01.2022 - Voranmeldung von Waren, die veterinär-oder pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliege ( SPS-Waren)
  • Ende 2023  - Sicherheitserklärungen ( ESumA) für Einfuhren
  • Ende 2023  - Bescheinigungs-und Warenkontrollen für :   alle verbleibenden regulierten tierischen Nebenprodukte, alle regulierten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, sämtliches Fleisch und Fleischerzeugnisse, alle übrigen risikobehafteten Lebensmittel nicht tieriscen Ursprungs
  • Ende 2023  - Verlagerung der Einfuhrkontrollen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen mit hoher Priorität vom Bestimmungsort auf ausgewiesene Grenzkontrollstellen ( Border Control Posts, BCP)
  • Ende 2023  - Einfuhrkontrollen von lebenden Tieren finden an ausgewiesenen Grenzkontrollstellen ( Achtung, es gibt Ausnahmen) statt
  • Ende 2023 - Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle Molkereiprodukte
  • Ende 2023  - Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle übrigen regulierten Produkte tierischen Ursprungs, einschließlich zusammengesetzter Produkte und Fischprodukte

 

Ursprungsnachweise ausgestellt in der EU

Anders als bei den bisher bestehenden Abkommen findet kein stufenweiser Abbau von den Zöllen statt, sondern der Zollsatz ist ab sofort gleich null, wenn die Waren mit präferenziellem Ursprung die Ursprungsregeln des Abkommens eingehalten haben sowie eine Erklärung zum Ursprung auf den Handelspapieren vermerkt ist.  Die Ursprungsregeln besagen, dass entweder die Ware vollständig im Partnerland hergestellt wurde oder in ausreichendem Maße behandelt wurde. Die vollständigen Ursprungsregeln finden Sie  unter Warenursprung und Präferenzen online.  Wie auch bei jüngeren Freihandelsabkommen gilt als einzig möglicher Präferenznachweis die Erklärung zum Ursprung . Den genauen Wortlaut zur Erklärung, die unbedingt eingehalten werden muss, finden Sie im Abkommen auf der Seite 551 . Erklärungen zum Ursprung für präferenzielle EU-Ursprungswaren unter 6.000 € können durch jedermann  ( ohne REX-Registrierung ) abgegeben werden. Für Sendungen von Präferenzwaren mit einem Wert über 6.000 € bedarf es einer Registrierung zum Registrierten Ausführer (REX) beim Zoll, damit der Importeur in Großbritannien dei Zollbefreiung beanspruchen kann.  Nähere Informationen zum REX und zum Antragsverfahren finden Sie hier. In der Erklärung zum Ursprung eines REX ist immer die Referenznummer (REX-Bewilligungsnummer) anzugeben. Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-1 ist nicht möglich.

Ursprungsnachweise ausgestellt in Großbritannien

Die Erklärung zum Ursprung muss wertunabhängig die GB-EORI-Nummer des Ausstellers enthalten. Bei der Einfuhr der Waren in die EU sind folgende Unterlagencodierungen bei der Einfuhranmeldung anzugeben:                                                                                                                                                                              

  • U116 Erklärung  zum Ursprung
  • U118 Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse
  • U117 Gewissheit des Einführers

Gewissheit des Einführers

Falls keine Erklärung zum Ursprung des Exporteurs vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Wae auf seine eigene Verantwortung die Präferenz und damit eine zollfreie Abfertigung beantragen. Dieser Ursprung muss allerdings bewiesen werden können, daher dürfte diese Regelung, die aus dem Abkommen EU-Japan bereits bekannt ist, eher wegen der Verantwortung nur zwischen verbundenen Unternehmen angewendet werden.

In einer Meldung vom 05.März 2021 weist der deutsche Zoll darauf hin, dass eine unzutreffende Anmeldung der Präferenz mittels der "Gewissheit des Einführers" (Codierung U117) in der Regel nicht mehr nachträglich geheilt werden könne - auch nicht durch die Ausfertigung und Anmeldung einer Erklärung zum Ursprung (Codierung U116 bzw. U118).                              Ein nachträglicher Wechsel der Art des Präferenzursprungsnachweises von " Gewissheit desEinführers" auf " Erklärung zum Ursprung" ist nicht möglich. Bei Falschcodierungen drohen erhebliche Nacherhebungen von Zöllen, auch wenn die Falschcodierung irrtümlich erfolgt ist. Daher rät der Zoll von einer leichtfertigen Verwendung und Codierung des Präferenznachweises " Gewissheit des Einführers" (U 117) ab.   

Fristen und Übergangsregelung

Für eine Feststellung des präferenziellen Ursprungs sind für Vormaterialien oder auch Handelswaren Lieferantenerklärungen erforderlich. Erst wenn diese vom Vorlieferanten vorliegen , darf eine Erklärung zum Ursprung abgegeben werden. Im Abkommen EU-GB ist allerdings wegen der kurzen Frist zwischen der Einigung zum Abkommen und Inkrafttreten eine Ausnahmeregelung festgsetzt worden. Erklärungen  zum Ursprung dürfen auch ohne vorliegende Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die fehlenden Lieferantenerklärungen beim Exporteur bis spätestens 1. Januar 2022 vorliegen. Sollte die Lieferantenerklärung dem EU-ansässigen Ausführer bis 01.01.2022 nicht vorliegen, muss er dies dem britischen Einführer bis 31.01.2022 melden.

Lieferantenerklärungen 

Das Abkommen wurde am 31.12.2020 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das heisst, dass ab sofort in die Lieferantenerklärungen "Großbritannien" mit aufgenommen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Waren die Ursprungsregelungen erfüllen oder für Handelsware eine Lieferantenerklärung des Vorlieferanten vorliegt , auf der GB benannt ist.     

Lieferantenerklärungen aus GB werden ab 01.01.2021 grundsätzlich ungültig, es sei denn der Lieferant aus GB versichert, dass es sich bei der Ware um EU-27 Ware gehandelt hat. Wie dies in der Praxis aussehen wird, wird sich zeigen. 

Waren aus Großbritannien sind ab 01.01.2021 keine EU-Waren mehr, dies gilt auch für Waren, die  vor dem 01.01.2021 in die EU geliefert wurden und sich im Lager befinden oder bereits verbaut wurden. Dies hat Auswirkungen auf die Präferenzkalkulation, denn nun sind Vormaterialien aus GB "Vormaterialien ohne Ursprung". Be- oder Verarbeitungen in GB sind somit auch nicht mehr ursprungsbegründend. Führen Sie unbedingt eine neue Präferenzkalkulation durch.

Es wird zukünftig einen Nordirland-spezifischen Code geben. Dieser Code wird "XI" lauten und für Zollanmeldungen verwendet. Für Großbritannien ohne Nordirland gilt "GB". Für jede Warensendung von Großbritannien nach Nordirland muss eine formelle Zollerklärung abgegeben werden.

Ab 01.01.2021 hat das Vereinigte Königreich seinen eigenen  neuen Zolltarif  ab sofort weltweit gelten soll. Dieser Zolltarif entspricht weitgehend dem EU-Zolltarif.

Die Britische Verwaltung hat im Internet eine Liste mit Zolldiensleistern veröffentlicht, die den EU-Unternehmen die Einfuhrabfertigung abnehmen kann. Denn EU-Exporteure sollten rechtzeitig klären, wer in Großbritannien die Verzollung übernehmen wird.

Umsatzsteuer bei Warensendungen

Großbritannien ist nun mit allen umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen Drittland. Dies hat große Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr, da Großbritannien nun nicht mehr der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie unterliegt. Besonderheiten sind im Online-Handel oder bei Direktlieferungen von Sendungen mit einem Warenwert von unter 135 Pfund zu beachten.  Die Deutsch-Britische Auslandshandelskammer hat die Regeln in einem Merkblatt zusammengestellt.

Produktzulassung,-Zertifizierung,-Kennzeichnung

Zum 01.01.2021 wurden die in der EU geltenden Standards und Vorschriften für Produktzulassungen und Kennzeichnungspflichten in GB in britische Standards überführt. Kennzeichnungspflichtige Waren, die zukünftig in GB in den Verkehr gebracht werden, müssen das neue "UKCA" Label tragen. Dieses Label wurde zum 01.01.2021 eingeführt und ersetzt das bisher bekannte CE-Kennzeichen in Großbritannien. Bis 31.12.2022 ist es möglich Waren mit CE-Kennzeichen in den Verkehr in Großbritannien zu bringen, voraus gesetzt, es hat sich an den Anforderungen nichts geändert. Hievon ausgenommen sind Medizinprodukte. Ab 01.01.2023 ist das neu Label " UKCA ( United Kingdom Conformity Assessed) verpflichtend. Auch hierbe kündigt die britische Regierung Erleichterungen an. Diese Erleichterungen betreffen die Konformitätsbewertungen und die Kennzeichnung mit dem UKCA-Label. Konformitätsbewertungen, die von einer Benannten Stelle mit Sitz in der EU vor Ende 2022 durchgeführt werden, können als Grundlage für die UKCA-Kennzeichnung verwendet werden. Ziel ist es, doppelte Konformitätsbewertungsverfahren zu vermeiden. Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2027 oder bis zum Ablauf der Gültigkeit des EU-Zertifikats, je nach dem, was zuerst eintritt. 

Kennzeichnung und Kontaktdaten

Bislang galt für das Anbringen der UKCA-Kennzeichnung eine Übergangsfrist: bis 31. Dezember 2022 ist die Kennzeichnung auf den Begleitpapieren oder einem Klebeetikett möglich. Diese Frist wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Ab 1. Januar 2026 muss die Kennzeichnung direkt auf dem Produkt oder – wenn es die einschlägige Rechtsvorschrift erlaubt – auf der Verpackung erfolgen. Gleiches gilt für die Kontaktdaten des britischen Importeurs. Für bestimmte Produkte gelten nach wie vor gesonderte Vorschriften. Hierzu zählen Medizinprodukte, Bauprodukte, Seilbahnen, transportable Druckgeräte, unbemannte Flugsysteme, Bahnprodukte, Schiffsausrüstung. 

Das vereinigte Königreich hat einen Leitfaden für Spediteure veröffentlicht. Dieser Leitfaden enthält Informationen über den praktischen Ablauf des Warenverkehrs ab dem 01. Januar 2021. Desweiteren umfasst der Leitfaden auch eine Übersicht der Dokumente, welche bei Grenzübertritt vom Fahrer vorzulegen sind. Beachten Sie bitte, dass ab dem 1. Oktober 2021 für die Einreise in das Vereinigte Königreich ein Reisepass benötigt wird. Bisher war für EU-Bürger ein Personalausweis ausreichend.                                                                                                        

Die IHK Cottbus gibt Unternehmen Informationen, welche Vorkehrungen nun getroffen werden müssen um die Zollvorteile des Abkommens nutzen zu können. Die Online-Brexit-Checkliste des DIHK bietet Orientierung. Denken Sie vor allem daran, Dienstleistungs-, Arbeits-, und Handelsvertreter- sowie Lieferverträge  und ihre Bedingungen zu überprüfen. 

 

Einige Chemikalien, die innerhalb der EU gehandelt werden bzw. aus Drittländern kommen benötigen im Rahmen der REACH-Verordnung eine Registrierung. Für Ware aus Großbritannien entfällt diese bisherige Registrierung bzw. sie wird ungültig ab dem 01.01.2021. Wenn Unternehmen aus der EU auch weiterhin chemische Produkte importieren wollen, muss für das spezielle Produkt  ein alleiniger Vertreter in der EU benannt weden. Die Mitteilung der ECHA ( EUROPEAN CHEMICAL AGENCY)  finden Sie hier. Dasselbe gilt für Stoffe aus Nicht-EU-Staaten, die zuvor über Großbritannien zugelassen worden sind. Für den Handel und das Inverkehrbringen von chemischen Produkten nach Großbritannien gilt ab 01.01.2021 mit UK REACH ein eigenständiges neues Regelwerk. Mehr hierzu finden Sie auf der Internetseite der britischen Arbeits-und Gesundheitsbehörde  HSE.

 Weiterführende Informationen:

In einem Zoll-Leitfaden (PDF) informiert die Generaldirektion Zoll und Steuern über die Auswirkungen für den Warenverkehr. 
Zoll
Marktzugangsdatenbank 
GTAI - Brexit Special
BAFA 
Bundesregierung 
DIHK Newsletter Brexit
Außenhandelskammer in London

Beschäftigung britischer Staatsangehöriger in der EU

Ab dem 01.01.2021 muss unterschieden werden:

  • Britische Staatsangehörige, die erst nach diesem Termin einreisen und arbeiten wollen, gelten hier als Drittlandsangehörige. Das bedeutet, dass eine Arbeiserlaubnis nach dem allgemeinen Ausländerrecht zu beantragen ist. 
  • Britische Staatsanghörige, die schon vor dem 31.12.2020 in Deutschland leben : , dürfen ohne zeitliche Beschränkung weiterhin hier arbeiten.

Mit Inkrafttreten der Änderungen des Freizügigkeitsgsetzes/EU Mitte November ist ein neues Verfahren eingeführt worden. Die erforderlichen Aufenthaltsdokumente werden von Amts wegen erteilt. Die hierfür berechtigten Personen müssen sich dafür bis spätestens 30. Juni 2021 beim zuständigen Ausländeramt melden. Dies ist nicht erforderlich für Personen, die bereits Inhaber einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte sind.

Das Bundesinisterium hat einen Handlungsleitfaden für Arbeitgeber erstellt.

Hinweise für Unternehmen zum Thema Reisen

Die EU-Kommission hat am 02.12.2020 Hinweise für Unternehmen zum Thema Reisen nach dem 31.12.2020 nach Großbritannien veröffentlicht. Diese Hinweise finden Sie hier.

Der Leitfaden Guide for EEA Business travellers möchte Klarheitdarüber schaffen, was Geschäftsreisende im Vereinigten Königreich mit und ohne Visum tun können, damit diese vor Ihrer Reise in das Vereinigte Königtreich gegebenenfalls ein entsprechendes Visum beantragen können.

Das Papier Common queries leaflet for au pairs, business travellers, Erasmus+ students and those looking to come to the UK for an internship, liefert wichtige Informationen, für die genannten Gruppen für ihre Reise ins Vereinigte Königreich.

Zusätzliche Informationen zu den aktuell geltenden Corona-bedingten Regeln zu Einreise, Transport, Logistik u.a. finden Sie auf der Webseite der AHK Großbritannien: https://grossbritannien.ahk.de/coronavirus.

 

Ansprechpartner

Petra Piater
Geschäftsbereich: Außenwirtschaft und Unternehmensentwicklung
Zoll/Außenwirtschaftsdokumente
t: +49(0)355 365 3403
f: +49(0)355 365 3403
petra.piater@cottbus.ihk.de
Silke Schwabe
Leiterin Geschäftsbereich: Außenwirtschaft und Unternehmensentwicklung
t: +49(0)355 365 1503
f: +49(0)355 36526 1503
silke.schwabe@cottbus.ihk.de