Zulassungsvoraussetzungen Ausbildungsabschlussprüfung

Zulassung zur Zwischen- und Abschlussprüfung

in der betrieblichen Erstausbildung und Umschulung

(1)  Zur Abschlussprüfung ist zugelassen,

  1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat und
  3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben. 

(2)  Zur Abschlussprüfung ist ferner zugelassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.

(3)  Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zugelassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

(4)  Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfungen richtet sich nach der Umschulungsordnung oder der Umschulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle (§§ 58, 59 BBiG).

Zulassung zur gestreckten Abschlussprüfung

in der betrieblichen Erstausbildung und Umschulung:

(1)  Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.

(2)  Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zugelassen (in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBiG),  

  1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat,
  2. wer vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat und
  3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

(3)  Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zugelassen,

  1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. wer am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat und
  3. wer die Voraussetzungen des Absatz 2 Nr. 2 und 3 erfüllt.

Dies gilt nicht, wenn Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen (§ 44 Abs. 3 BBiG). 

Zulassung ohne vorangegangene Berufsausbildung ("Externe Prüfung")

(1)  Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2)  Zur Abschlussprüfung ist auch zugelassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3)  Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zugelassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.  

Ansprechpartner

Manuela Glühmann
Leiterin Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
t: 0355 365-1250
manuela.gluehmann@cottbus.ihk.de